Lärm- und Geschwindigkeitsmessungen auf der Holsteiner Chaussee Drs. 21-3219, Beschluss der BV vom 29.09.2022
Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft nimmt zum o.g. Beschluss wie folgt Stellung:
Zuständig für straßenverkehrliche Belange sowie für die Veranlassung entsprechender Messungen sind die Behörde für Inneres und Sport und die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende. Zu beachten ist, dass Lärmmessungen nicht geeignet sind, Beurteilungspegel zu ermitteln, um auf deren Grundlage die Straßenverkehrslärmsituation zu bewerten. Entsprechend § 3 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) sind die Beurteilungspegel zu berechnen. Gleiches gilt für die Vorgaben der Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV) (vgl. Nr. 2.2 Lärmschutz-Richtlinien-StV).
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Um Kenntnisnahme wird gebeten.
keine