Lärm- und Abgasschutz für Alle - Anträge Tempo 30 und Durchfahrtsbeschränkungen gebührenfrei prüfen
Bisherige Beratungsfolge |
am |
TOP |
Drs.-Nr. |
Ergebnis |
BV (Antrag der Fraktion DIE LINKE) |
25.01.2018 |
9.1 |
20-2677 |
überwiesen in AV |
AV |
07.02.2018 |
6.4 |
./. |
vertagt |
AV |
04.04.2018 |
9.1 |
./. |
vertagt |
AV |
02.05.2018 |
10.1 |
./. |
vertagt |
AV |
06.06.2018 |
6.1 |
./. |
vertagt |
AV |
04.07.2018 |
6.1 |
./. |
mehrheitlich mit den Stimmen der Fraktionen von SPD, GRÜNE und CDU – bei Fürstimme der Fraktion DIE LINKE – abgelehnt |
Wie aus einer Senatsantwort hervorgeht, sind mit Stichtag 17. Oktober 2017 bisher 372 Anträge gegen Lärm und Abgase nach § 45 StVO von direkt betroffenen Anwohnern auf Maßnahmen in ihren Straßen oder dem direkten Umfeld gestellt worden.
Nachdem die Anträge bis zu 9 Monate nicht bearbeitet wurden, verschickte die Verkehrsdirektion Ende August ein gleichlautendes Schreiben an die Antragsteller_innen, in denen für die individuelle Antragsbearbeitung Gebühren von je rund 360 € angekündigt werden.
Anträge wurden u. a. von Anwohnern folgender Eimsbütteler Straßen gestellt:
An der Verbindungsbahn, Beim Schlump, Eidelstedter Weg, Bogenstraße, Bundesstraße, Eimsbütteler Marktplatz, Eppendorfer Weg, Fruchtallee, Gärtnerstraße, Hallerstraße, Hellkamp, Methfesselstraße, Schulweg, Wördemannsweg, Grindelallee, Lappenbergsallee, Max-Zelck-Straße, Niendorfer Straße, Schäferkampsallee und Steenwisch.
Gerade viele sozial benachteiligte Haushalte liegen an den durch Luft- und Lärmbelastung besonders gesundheitsgefährdeten größeren Straßen. Besonders für sie stellt diese Gebühr eine Ausgrenzung von der Möglichkeit dar, sich für ihr Grundrecht auf Gesundheit und körperliche Unversehrtheit und das selbige Grundrecht ihrer Familien einzusetzen.
Das ursprüngliche Petitum lautete:
Die Vorsitzende der Bezirksversammlung wird gebeten, sich bei der zuständigen Fachbehörde dafür einzusetzen, ihren Ermessensspielraum so zu nutzen, dass sämtliche Anträge von Bürger_innen auf Maßnahmen nach §45 Abs. 1 Nr. 3 StVO gebührenfrei bearbeitet werden.
keine
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