20-2801

Ladesäule 026 (Tibarg 24): Falsche Beschilderung

Kleine Anfrage gem. § 24 BezVG

Sachverhalt

29.01.2018

Lfd. Nr. 136 (20)

 

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG des Mitglieds der Bezirksversammlung Eimsbüttel,
Lutz Schmidt (FDP)

 

Ladesäule 026 (Tibarg 24): Falsche Beschilderung

 

Die Kleine Anfrage wird wie folgt beantwortet:

 

 

 

In der Antwort auf meine Kleine Anfrage vom 15. November 2017 (Lfd. Nr. 126 (20)) heißt es unter anderem: „Der Bezirk hat in seiner aktiven Rollte bereits die Beschilderung der Ladestationen durchgeführt.“

 

Dies voraus geschickt frage ich den Bezirksamtsleiter:

 

(1)     An dem oben genannten Standort findet sich ein so genannter Triple Charger, an dem Elektrofahrzeuge sowohl mit drei unterschiedlichen Steckerarten („CHAdeMO“, „CCS“ und „Typ2“) als auch mit unterschiedlicher Stromstärke laden können. Insbesondere für die beiden ersten Steckertypen, aus denen Gleichstrom („DC“) bezogen wird, ist die Leistungsabgabe so hoch wie an keiner öffentlichen Ladesäule mit Wechselstrom („AC“) sonst, weswegen man auch von einer Schnellladesäule spricht. Wegen der hohen Leistungsabgabe der öffentlichen Triple Charger von Stromnetz Hamburg ist die Standzeit selbst für Elektrofahrzeuge dort zumeist nur auf eine Stunde begrenzt. Warum ist das am Tibarg nicht der Fall?

 

Das Bezirksamt Eimsbüttel ist nicht zuständig.

Das jeweils zuständige Polizeikommissariat verfügt in einer straßenverkehrsbehördlichen Anordnung, die als Grundlage der Beschilderung dient, die jeweilige Standdauer. Am 12.07.2017 hat das Polizeikommissariat 24 für den Tibarg die Standzeit auf 2 Stunden angeordnet.

 

(2)     Ist der Bezirksamtsleiter auch der Ansicht, dass sich Eimsbüttel in der Begrenzung der Höchststandzeit für Elektrofahrzeuge an Schnellladern den in anderen Teilen Hamburgs üblichen einen Stunde anschließen sollte?

 

Aufgrund der nicht vorhandenen Zuständigkeit hat sich das Bezirksamt damit nicht befaßt.

 

(3)     Wann wird die falsche Beschilderung am Tibarg korrigiert?

 

Sobald eine geänderte straßenverkehrsbehördliche Anordnung vorliegt, wird das Bezirksamt Eimsbüttel den Austausch der Beschilderung vornehmen.

 

Petitum/Beschluss

ohne

 

Anhänge

keine