Koordinierungsrolle der Bezirksämter bei Fachplanungen
28.11.2024
Lfd. Nr. 12 (22)
Anfrage nach § 27 BezVG der Mitglieder der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Mikey Kleinert, Marvin Brinkmann, Nikolai Drews, Myriam Schrank und Manuela Pagels (Fraktion DIE LINKE)
Koordinierungsrolle der Bezirksämter bei Fachplanungen
Die Anfrage wird – von der Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke – wie folgt beantwortet:
Vorbemerkung:
Der Senat weist den Behörden regelhaft unter Verwendung von Zuständigkeitsanordnungen Aufgaben zu. Damit grenzt er die Aufgaben der Bezirksämter und der Fachbehörden untereinander und gegeneinander ab. Dabei kann er einzelnen Behörden oder Bezirksämtern eine zentrale Zuständigkeit für die gesamte Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg zuweisen. Darüber hinaus können einzelne Bezirksämter auch bestimmte Aufgaben für alle sieben Bezirksämter wahrnehmen. Zusätzlich gibt es das Prinzip der Federführung unter den Bezirksämtern. Dieses ist in Ziffer 3.3 der Geschäftsordnung für die Bezirksämter beschrieben; siehe geschaeftsordnung-bezirksaemter-data.pdf . Danach übernimmt ein Bezirksamt in Absprache mit den anderen Koordinierungsaufgaben für alle sieben Bezirksämter (vgl. Anlagen 1 und 2). Eine Ressourcenzuweisung hierfür erfolgt einzelfallbezogen. Koordinierungsaufgaben für Aufgabenbereiche der Fachbehörden oder die Fachbehörden haben die Bezirksämter nicht.
Daneben bestehen Beteiligungsrechte für alle Bezirksämter bei Aufgaben, die sie betreffen. Die Bezirksämter werden bei Drucksachenabstimmungen des Senats regelhaft eingebunden, soweit sie Aufgaben betreffen, die die Bezirksämter wahrnehmen. Die Bezirksversammlungen werden von der Bezirksamtsleitung über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung informiert. In den Fällen des § 26 Bezirksverwaltungsgesetz steht zudem den Bezirksversammlungen der betroffenen Bezirksämter über das Informationsrecht des § 19 Bezirksverwaltungsgesetzes hinaus ein Anhörungsrecht nach § 26 Bezirksverwaltungsgesetz zu. Weiter stehen die Fachbereiche der Bezirksämter sowohl auf Leitungs- als auch auf Fachebene in regelmäßigem und anlassbezogenem Austausch untereinander und mit den jeweiligen Fachbehörden. Damit wird sichergestellt, dass die Aufgaben effizient und sachgerecht wahrgenommen werden.
Die Bezirksämter sind in der Regel für den Vollzug der Gesetze verantwortlich, die nicht aufgrund ihrer übergeordneten Bedeutung oder Eigenart einer einheitlichen Durchführung bedürfen, gemäß § 1 Satz 1 BezVG. Die Zuweisung der Aufgaben obliegt dem Senat.
Dennoch übernehmen die Bezirksämter regelmäßig eine Koordinierungsrolle bei Aufgaben der Senats- und/oder Fachbehörden. So spielt beispielsweise das Bezirksamt Hamburg-Eimsbüttel eine zentrale Rolle bei der kommunalen Wärmeplanung in Zusammenarbeit mit der BUKEA. Das Bezirksamt Hamburg-Mitte koordiniert den bezirklichen Sportstättenbau. Dabei ist in der Öffentlichkeit kaum bekannt, welches Bezirksamt für welche Aufgaben und in welchen Bereichen die Koordinierung übernimmt.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Fachbehörde:
Siehe Vorbemerkung.
Nein.
Siehe Vorbemerkung.
ohne
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