21-2613

Kontrollen im Bezirk bezüglich der Einhaltung von 2G bzw. 3G Regeln in Gaststättenbetrieben

Anfrage gem. § 27 BezVG

Sachverhalt

12.01.2022

Lfd. Nr. 80 (21)

 

Anfrage nach § 27 BezVG der Mitglieder der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Dirk Schömer, Elke Zimmermann und Jörg Pillatzke (AfD-Fraktion)

 

Kontrollen im Bezirk bezüglich der Einhaltung von 2G bzw. 3G Regeln in Gaststättenbetrieben

 

Die Behörde für Inneres und Sport nimmt zu der Anfrage wie folgt Stellung:

 

 

 

Vorbemerkung:

Der in der MoPo berichtete Einsatz erfolgte nicht im Bereich des Bezirksamtes Eimsbüttel, sondern im Bereich des Bezirksamtes Hamburg-Nord. Zu dem konkreten Einsatz sind daher keine weiteren Ausführungen vorzunehmen.

Zu den allgemeinen Fragestellungen ist darauf hinzuweisen, dass die Polizei durch Amtshilfeersuchen der Finanzbehörde und der Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke im Auftrag der Hamburger Bezirksämter vom 3. April 2020 und 27. Juli 2020 mit der  Überwachung und Durchsetzung der EVO beauftragt ist.

Die jeweilige Fassung der Eindämmungsverordnung, auch die zum 14.11.2021 gültige Fassung, enthält für den Bereich der Gastronomie sowohl Pflichten für die Betreibenden/Verantwortlichen wie für die nutzenden Gäste. Zur Kontrolle, ob diesen Pflichten nachgekommen ist, führt die Polizei teilweise in gemeinsamen Einsätzen mit Mitarbeitenden der jeweiligen Bezirksämter, teilweise auch in allein durchgeführten Einsätzen Kontrollen auch in den gastronomischen Einrichtungen durch. Zur Prüfung, ob die Betreibenden/Verantwortlichen ihre Verpflichtungen einhalten, zum Beispiel nur getesteten, geimpften oder genesenen, aktuell nur Personen nach dem 2G-Modell, das Besuchen der Gastronomie zu ermöglichen, kann die Polizei nicht auf die Angaben der Betreibenden/Verantwortlichen abstellen. Sie hat dazu auch bei den anwesenden Gästen zu prüfen, ob diese gültige Bescheinigungen vorweisen können. Die anwesenden Gäste sind dabei verpflichtet, bei diesen Kontrollen mitzuwirken, weil sie auch ihrerseits die Verpflichtung haben, nur bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Gastronomie zu nutzen. Dies müssen sie auch gegenüber den Mitarbeitenden der zuständigen Bezirksämter wie der Polizei durch Vorlage der entsprechenden Nachweise belegen. Die Kontrollen können sich dabei auf Stichproben beschränken; die Festlegung der Stichprobe erfolgt dabei situationsabhängig. Sofern Nachweise nicht vorgelegt werden, werden entsprechende Bußgeldverfahren eingeleitet sowie das Verlassen der gastronomischen Einrichtung veranlasst.

 

Im Zuge der immer restriktiver durchgeführten Kontrollen im Namen einer Corona-Schutzverordnung werden auch im Bezirk Eimsbüttel Gaststättenbetriebe u.a. auf Einhaltung der menschenausgrenzenden 2G Regeln und/oder auch der 3G Regeln hin überprüft.

Laut Aussage des Bezirksamtsleiters können diese jedoch nur stichprobenartig durchgeführt werden und beziehen sich auf Einhaltung der Hygienemaßnahmen des Betreibers, die anhand einer Liste abgearbeitet werden.

Nun wurde jedoch in der MoPo vom 14.11.21 berichtet, dass in Eimsbüttel an dieser Maßnahme beteiligte Polizeibeamte auch vor Ort verweilende Gäste verdachtsunabhängig kontrollierten obwohl diese sich vor Zutritt bereits ordnungsgemäß mit einem entsprechenden Nachweis bei dem jeweiligen Betreiber zu legitimieren hatten.

 

Hierzu haben wir an die entsprechende Fachbehörde -BIS- folgende Fragen:

 

  1. Aufgrund welcher Rechtsgrundlage wurden bei dem besagten Einsatz in Hamburg-Eimsbüttel auch vor Ort verweilende Gäste verdachtsunabhängig kontrolliert bzw. welcher Verdacht wurde begründet?

 

  1. Sowie die MoPo berichtete wurden nur einzelne Gäste jeweils vor Ort kontrolliert. Falls nicht alle Gäste vor Ort kontrolliert sein sollten, was war der Beweggrund für diese stichprobenartige Maßnahme und nach welchen Kriterien wurden die Gäste ausgewählt?

 

  1. Welche Rechte hat der Gast, der vor Ort verweilt und von Polizeibeamten verdachtsunabhängig angesprochen wird, erneut eine Bescheinigung seines Gesundheitszustandes vorzuweisen oder sich einer Überprüfung der ordnungsgemäßen Einloggung in der Luca App unterziehen soll?

a.)     Muss der Gast vor Ort diesem Ansinnen Folge leisten? Falls Ja, aufgrund welcher Gesetzesgrundlage?

b.)     Welche Rechte hat in diesem Fall der Gast, wenn er hierzu nicht bereit ist? Drohen ihm in diesem Fall Sanktionen? Wenn Ja, in welcher Form?

c.)     Sollten die Polizeibeamte die Gäste vor Ort nur höflich nach einer entsprechenden Bescheinigung gefragt haben, reicht da nicht die bejahende Antwort des Gastes aus, mit dem Hinweis, dass diese bereits beim Betreten dem Betreiber vorgezeigt worden ist? Falls Nein, warum nicht?

 

  1. Der Betreiber darf nur eine Inaugenscheinnahme der entsprechenden Gesundheitsnachweise bei seinen Gästen vornehmen wenn diese Zutritt in den Gastbereich erlangen möchten. Zu einer Speicherung dieser Daten ist er weder verpflichtet noch befugt.

a.)     Genügt es in diesem Fall nicht, dass der Betreiber versichert alle seine Gäste bei Betreten seines Lokals beanstandungslos kontrolliert zu haben? Wenn Nein, warum nicht?

b.)     Wenn der Betreiber versichert alle Gäste bei Einlass ordnungsgemäß überprüft zu haben, wird seitens der Polizei dennoch eine Überprüfung der Gäste vorgenommen?

Wenn Ja, mit welcher Begründung und auf welcher Gesetzesgrundlage?

 

  1. Wie viele Verstöße wurden bei dem genannten Einsatz bei den Gästen festgestellt, welcher Art waren diese und welche Sanktionen sind daraufhin erfolgt?

 

Siehe Vorbemerkung.

 

Petitum/Beschluss

ohne

 

Anhänge

keine