22-1813

Kommerzielle Nutzung öffentlicher Parks und Grünflächen im Bezirk Eimsbüttel

Kleine Anfrage gem. § 24 BezVG

Sachverhalt

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG des Mitglieds der Bezirksversammlung Eimsbüttel,
Marvin Brinkmann (Fraktion DIE LINKE)
Titel: Kommerzielle Nutzung öffentlicher Parks und Grünflächen im Bezirk Eimsbüttel
Fortlaufende. Nr.: 22-147

Eingangsdatum: 21.01.2026
Datum der Antwort: 02.02.2026

Das Bezirksamt Eimsbüttel beantwortet die Kleine Anfrage wie folgt:


Sachverhalt:

Öffentliche Parks und Grünanlagen sind Orte gemeinschaftlicher Nutzung und sozialer Begegnung. Sie dienen der Erholung, dem Sport und einer offenen Stadtkultur, die allen Menschen unabhängig von Einkommen und sozialem Status zugänglich ist.

Zunehmend ist jedoch festzustellen, dass diese Flächen im Bezirk Eimsbüttel von kommerziellen Anbietern für Sport- und Fitnessangebote belegt werden etwa durch private Bootcamps, Yoga- oder Fitnesskurse. Diese nutzen teils erhebliche Flächen über längere Zeiträume hinweg, häufig mit lauter Musik oder der lautstarken Anleitung von Gruppen.

Damit werden gemeinschaftlich finanzierte öffentliche Räume temporär faktisch privatisiert. Menschen, welche die Flächen frei nutzen möchten, werden verdrängt oder in ihrer Erholungsnutzung erheblich gestört. Zudem ist fraglich, inwieweit die gegenwärtige Praxis der Genehmigung oder Duldung solcher Angebote mit dem Grundsatz des freien, gemeinschaftlichen Zugangs zu öffentlichen Grünanlagen vereinbar ist, zumal §1 Abs. 3 Nr. 9 der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen besagt, dass “Waren und Dienste anzubieten oder Werbung irgendeiner Art zu betreiben” verboten ist.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Verwaltung:

1. Welche Regelungen gelten derzeit für die Nutzung öffentlicher Grün- und Parkflächen im Bezirk Eimsbüttel durch kommerzielle Anbieter (z. B. Fitness-, Yoga-, Tanz- oder Bootcamp-Angebote)?

r Sportveranstaltungen, sofern keine Berufsveranstaltung werden keine Gebühren erhoben (gem. § 2 (1) Nr. 8 WegeBenGebO) und auch keine Erlaubnisse für kommerzielle Veranstaltungen in Grün- und Erholungsanlagen erteilt, da jede gewerbliche Tätigkeit nicht gestattet ist.

2. Welche Voraussetzungen ssen erfüllt sein, um eine Sondernutzungserlaubnis für kommerzielle Sportangebote auf öffentlichen Flächen zu erhalten?

In der Vergangenheit wurden ganz wenige Ausnahmen mit besonderem Hintergrund gemacht. Diese liegen Jahre zurück und fallen nicht in den auswertbaren Zeitraum.

3. Wie viele Sondernutzungsgenehmigungen wurden in den letzten fünf Jahren im Bezirk Eimsbüttel für entsprechende Angebote erteilt (bitte nach Jahren und Flächen aufschlüsseln)?

In den letzten fünf Jahren wurden keine Sondernutzungserlaubnisse für kommerzielle Sportveranstaltungen in Grün- und Erholungsanlagen im Bezirk Eimsbüttel erteilt.

4. Erfolgen Kontrollen der entsprechenden Genehmigungen?

Die Kontrollen erfolgen durch den Außendienst des Ordnungswidrigkeiten-Managements.

5. Wie bewertet das Bezirksamt die zunehmende Inanspruchnahme öffentlicher Grünflächen durch privatwirtschaftliche Angebote, insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichberechtigung aller Nutzenden öffentlicher ume?

Freizeitsportbetätigungen in Grün- und Erholungsanlagen sind wichtige Bausteine der Active City Strategie des Hamburger Senats. Das Bezirksamt Eimsbüttel stellt für diese Aktivitäten gezielt Einrichtungen wie Skateanlagen, Basketballkörbe, Bolzplätze und Bewegungsinseln im öffentlichen Raum bereit. Große Freiflächen in Parkanlagen und attraktive Rundwege wie zum Beispiel der Alsterwanderweg bieten gute Bedingungen für freies Spiel und sportliche Aktivitäten. Eine deutlich zunehmende Inanspruchnahmeder Anlagen durch gewerbliche Sportangebote ist derzeit nicht zu erkennen.

6. Welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung, um eine faktische Privatisierung öffentlicher Flächen durch kommerzielle Sportangebote zu unterbinden oder deutlich zu begrenzen?

Ordnungswidrige Handlungen sind Verstöße gegen die Verbote des §1 Abs. 3 Nr. 1-14 der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen. Hierzu zählen unter anderem die Verbote, Waren und Dienste anzubieten oder Werbung irgendeiner Art zu betreiben. Ordnungswidrigkeiten werden im Rahmen von Kontrollen festgestellt. Die Bezirksämter dürfen im Einzelfall Sondernutzungen als Ausnahmen von den Verboten nach §1 Abs. 3 Nr. 1-14 zulassen. Über die Zulassung von Sondernutzungen in Grün- und Erholungsanlagen entscheidet das Bezirksamt im Erlaubnisverfahren.

7. Welche Maßnahmen werden ergriffen, um sicherzustellen, dass Park- und Grünflächen allen Menschen unabhängig von der Teilnahme an kommerziellen Angeboten in vollem Umfang zugänglich bleiben?

Grün- und Erholungsanlagen sind grundsätzlich frei zugänglich. Sollte eine beabsichtigte Sondernutzung dem Grundsatz der Rücksichtnahme auf Erholungssuchende zuwiderlaufen, wäre eine Erlaubnis nicht oder nur unter sehr restriktiven Auflagen zu erteilen.

8. Wie viele Beschwerden über Lärmbelästigungen durch kommerzielle Sportgruppen sind dem Bezirksamt in den vergangenen fünf Jahren bekannt geworden und welche Schritte wurden jeweils unternommen?

Vorbemerkung zu der Frage 8: Der Begriff Beschwerde ist nicht konkret abschließend definiert. Beschwerden und Hinweise aus der Bevölkerung gehen über unterschiedliche Kanäle beim BA E ein. So werden schriftliche Hinweise und Beschwerden aus der Bevölkerung unter anderem über das Funktionspostfach der Bezirksamtsleitung, das zentrale Beschwerdepostfach des Dezernats sowie über die Funktionspostfächer der Fachämter eingesteuert. Es gibt auch Kontaktaufnahmen und Hinweise über die personengebundenen E-Mail-Postfächer. Neben der schriftlichen Beschwerde werden des Weiteren Hinweise aus der Bevölkerung auch mittels Telefonat oder im Rahmen von formellen Verfahren beim BA E eingesteuert. Eine zentrale Erfassung aller eingehenden Beschwerden und Hinweise aus der Bevölkerung kann daher nicht gewährleistet werden. Die genannten Zahlen spiegeln daher nur den Eingang derjenigen Beschwerden wider, die über das zentrale Beschwerdepostfach des Dezernats Wirtschaft, Bauen und Umwelt an das Bezirksamt herangetragen wurden bzw. diesem bekannt gegeben worden sind. Hierbei werden mehrere Nachrichten und Rückfragen der Petenten zu einem Beschwerdevorgang zusammengefasst. Das BA-E geht den Beschwerden jeweils nach, unabhängig davon, von wie vielen Personen und wie oft die Beschwerden vorgebracht worden sind.

Dies vorausgeschickt beantwortet des Bezirksamt Eimsbüttel die Frage wie folgt:

Im zentralen Beschwerdepostfach des Dezernats Wirtschaft, Bauen und Umwelt sind

folgende Beschwerden zu dem Thema Lärmbelästigungen durch kommerzielle Sportgruppen in öffentlichen Parks und Grünanlagen im Zeitraum 01.01.2021 bis 25.01.2026 eingegangen:

2021: 0

2022: 0

2023: 0

2024: 0

2025: 1

2026 (Stand 25.01.2026): 0

9. Welche Auflagen müssen zur Ausstellung der entsprechenden Genehmigungen hinsichtlich Lärm und Zugang zu Parkflächen für alle Nutzenden erfüllt werden?

Der Veranstalter ist berechtigt, während der Aufführungszeiten Tonträger oder sonstige Beschallungsinstrumente innerhalb der Sondernutzungsfläche zu benutzen. Die Vorgaben gemäß der Lärmschutzverordnung sind einzuhalten!

Außerhalb der Aufführungszeiten dürfen keine Tonträger oder sonstige Beschallungsinstrumente verwendet werden.

Die Lautstärke evtl. benutzter Tonträger oder sonstiger Beschallungsinstrumente ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Anwohner dürfen nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt werden.

Die Stadt wird bei Bedarf (z.B. Anwohnerbeschwerden) Lärmmessungen durch Sachverständige durchführen lassen. Die Kosten dafür trägt der Veranstalter. Der Veranstalter unterwirft sich wegen dieser Kosten der sofortigen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG).Vollstreckung nach § 61 des Hamburgischen Wegegesetzes.

Bei der Sondernutzung in der öffentlichen Grün- und Erholungsanlage sind alle Vorkehrungen zu treffen, die zum Schutz des Verkehrs und der Grün- und Erholungsanlage sowie der öffentlichen Wege erforderlich sind. Passanten dürfen durch die Arbeiten nicht gefährdet, der Verkehr nicht behindert werden. Bau­stellen sind zu kennzeichnen und bei Dunkelheit oder Nebel ausreichend zu beleuchten.

Petitum/Beschluss

Beschluss: ohne

Anhänge

keine

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