20-2729

Klärung der rechtlichen Situation für Carsharingstellplätze im öffentlichen Raum Drs. 20-2615, Beschluss der BV vom 30.11.2017

Mitteilungsvorlage der/des Vorsitzenden

Sachverhalt

Mit dem Gesetz zur Bevorrechtigung des Carsharing (Carsharinggesetz CsgG) werden Maßnahmen zur Bevorrechtigung des Carsharing ermöglicht, die insbesondere rechtliche Regelungen für die Ausweisung reservierter Stellflächen an Bundesstraßen beinhalten. Nach § 5 CsgG können Stellflächen an Ortsdurchfahrten einer Bundesstraße für stations-basierte Carsharingfahrzeuge bestimmt werden. Die Flächen sind in diesem Verfahren an-hand eines diskriminierungsfreien und transparenten Auswahlverfahrens einem Carsha-ringanbieter als Sondernutzungserlaubnis nach Maßgabe der in § 5 CsgG genannten Vor-schriften für einen Zeitraum von längstens acht Jahren zur Verfügung zu stellen. Die Krite-rien für die Auswahl eines geeigneten Betreibers sind nach dem CsgG mit dem Ziel festzu-legen, dass sie geeignet sind, durch die von dem jeweiligen Carsharinganbieter angebotene Leistung u.a. zu einer Verringerung des motorisierten Individualverkehrs, insbesondere durch eine Vernetzung mit dem Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) beitragen (§ 5 Abs. 4 CsgG).

 

Gleichfalls besteht auf der Grundlage einer Sondernutzungserlaubnis nach § 19 des Ham-burgischen Wegegesetz (HWG) die Möglichkeit, Car-Sharing-Stationen auf öffentlichen Wegen einzurichten. Einrichtung und Betrieb von Carsharingstationen für stationsbasiertes Carsharing geht über den Gemeingebrauch hinaus. Eine rechtlich unklare Situation besteht nicht. Auch besteht kein Bedarf, gesetzgeberisch tätig zu werden.

 

Aus verkehrlichen und verkehrspolitischen Gründen einerseits und  aus Gründen der ein-heitlichen Gestaltung zur Steigerung des Wiedererkennungswertes für die Nutzerinnen und Nutzer andererseits wird in Hamburg seit Jahren das Konzept einer Bündelung von Carsha-ring-Plätzen verfolgt (siehe bspw. bei switchh, das von der Hamburger Hochbahn AG (Hochbahn) aufgrund eines Rahmenvertrags nach § 19 Abs. 5 HWG mit der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) in ganz Hamburg betrieben wird). Sondernutzungsgenehmi-gungen an einzelne Betreiberinnen oder Betreiber von stationsbasiertem Carsharing ent-sprechen nicht der gesamtstädtischen Carsharing-Konzeptionierung.

 

Die switchh-Stationen wurden, ähnlich wie es das neu eingeführte CsgG für Ortsdurchfahr-ten der Bundesfernstraßen vorsieht, nach dem Rahmenvertrag zunächst insbesondere in der Nähe von Haltestellen des ÖPNV eingerichtet (sog. komplementäre Mobilität zum ÖPNV); derzeit ist darüber hinaus eine weitergehende Ausweitung in verdichteten Wohn-quartieren geplant.

 

Das Konzept von switchh sah, ähnlich wie die Auswahl von Anbieterinnen und Anbietern nach dem CsgG, entsprechend den Vorgaben des Rahmenvertrags bereits zu Projektbe-ginn im Jahr 2013 die Aufnahme geeigneter Carsharing-Anbieterinnen und -Anbieter durch ein transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren (Marktöffnungsverfahren) vor.

 

Hierzu nutzte die Hochbahn das folgende zuvor festgelegten Verfahren:

Alle Anbieterinnen und Anbieter, die mit der Hochbahn bezüglich einer möglichen Koopera-tion in Kontakt getreten waren, wurden angeschrieben und zur Teilnahme aufgerufen (di-rekte Ansprache).

 

Zudem wurde die Öffentlichkeit über das Marktöffnungsverfahren hinaus mittels einer Pres-semitteilung sowie auf der Webseite von switchh informiert (öffentlicher Aufruf). Alle Inte-ressenten erhielten ein Schreiben, in dem der Ablauf des Verfahrens beschrieben und die zu erfüllenden Anforderungen benannt wurden. In der ersten Stufe waren die Interessenten aufgefordert, eigene Ausführungen in einem vollständig auszufüllenden Fragenkatalog zu machen und mit den wesentlichen unternehmensspezifischen Angaben bei der Hochbahn einzureichen (Interessensbekundung).

Seitens der Hochbahn wurde nach Ablauf der Frist eine Auswertung hinsichtlich der am besten für die Fortführung des Projektes geeigneten Bewerberinnen und Bewerber unter Berücksichtigung der Anforderungen vorgenommen. In der zweiten Stufe wurden Verhand-lungen mit den qualifizierten und ausgewählten Bewerberinnen und Bewerbern der ersten Stufe aufgenommen. Dabei konnten alle ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber auch für die Kooperation gewonnen werden.

 

Mit diesem Verfahren wurde bzw. wird sichergestellt, dass die Weiterentwicklung der Ko-operation mit verschiedenen Vertragspartnerinnen und -partnern nach den Grundsätzen der Transparenz und Diskriminierungsfreiheit erfolgt. Vergaberegelungen nach Maßgabe des geltenden Vergaberechts waren nicht anzuwenden, da kein Leistungsbezug zugunsten der Hochbahn vorlag. Die Hochbahn steht weiteren interessierten Anbieterinnen und Anbietern grundsätzlich offen gegenüber. Ausschlusskriterien sind mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie Mängel in Qualität und Quantität des Angebots.

 

Petitum/Beschluss

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

Anhänge

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