22-2362

Kennzeichnungspflicht und Parkgebühren für Lastenfahrräder

Anfrage gem. § 27 BezVG

Sachverhalt

Anfrage nach § 27 BezVG der Mitglieder der Bezirksversammlung Eimsbüttel,
Elke Zimmermann, Harald Wellmann, Jörg Pillatzke (AfD-Fraktion)
Titel: Kennzeichnungspflicht und Parkgebühren für Lastenfahrräder
Fortlaufende. Nr. 22-100

Eingangsdatum: 12.05.2026
Datum der Antwort: 24.06.2026

Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) beantwortet die Anfrage wie folgt:

Sachverhalt:

Kraftfahrzeuge benötigen Parkplätze. Die Nutzer bezahlen dafür. Die Fahrzeuge müssen versichert werden. Die Nutzer zahlen dafür.

Die modernen Lastenfahrräder benötigen fast die Hälfte der Stellflächen für Kraftfahrzeuge. Hier wird der öffentliche Raum beim Abstellen der Lastenfahrräder kostenlos genutzt. Diese modernen Räder, zumeist mit Elektroantrieb, sind schnell und durch die Kompaktheit auch bei einem Unfall eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer.

Fahrräder zum Transport von Gütern oder Personen (Lastenfahrräder) unterliegen den fahrzeugbaulichen Anforderungen und technischen Standards der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und sind mit verkehrssicherheitsrelevanten Komponenten wie Beleuchtung, Bremsen und Reflektoren ausgestattet. Ihre kompakte Bauweise verbessert die Manövrierfähigkeit im Vergleich zu größeren Fahrzeugen und erleichtert das Ausweichen in kritischen Situationen.

Darüber hinaus unterscheiden sich Lastenfahrräder in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich von Kraftfahrzeugen. Denn Lastenfahrräder, auch solche mit batterieelektrischer Antriebsunterstützung, werden durch Muskelkraft bewegt. Die Leistung etwaiger Hilfsmotoren ist abgeregelt auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h und setzt Tretbewegungen voraus. Die tatsächliche Durchschnittsgeschwindigkeit im urbanen Raum liegt erfahrungsgemäß unter 25 km/h, zumal Nutzerinnen und Nutzer von Lastenfahrrädern angesichts ihrer besonderen Verantwortung bei der Personen- oder Güterbeförderung in der Regel zu einer defensiveren Fahrweise tendieren. Eine mit erheblich schnelleren sowie massigeren Kraftfahrzeugen vergleichbare Betriebsgefahr besteht mithin nicht. Dementsprechend stellt § 1 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) klar, dass Lastenfahrräder keine Kraftfahrzeuge sind, sondern vielmehr die Vorschriften über Fahrräder zur Anwendung kommen. Infolgedessen parken Lastenfahrräder nicht wie Kraftfahrzeuge, sondern werden wie Fahrräder abgestellt.

Dies vorausgeschickt, beantwortet die BVM die Fragen wie folgt:

Hierzu haben wir folgende Fragen an die Fachbehörde:

  1. Gibt es rechtliche Möglichkeiten beim Abstellen großer Lastenfahrräder im öffentlichen Raum, eine Gebühr, analog der Parkgebühren für Kraftfahrzeuge, zu erheben? Wenn Ja, welche? Wenn Nein, warum nicht?

Grundlage kommunaler Parkgebührenordnungen ist die Ermächtigung des § 6a Absatz 6 StVG in Verbindung mit den verhaltensrechtlichen Bestimmungen zum Parken, insbesondere §§ 12 und 13 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und die laufenden Nummern 7 bis 11 der Anlage 3 zu § 42 Absatz 2 StVO. Das Abstellen von Fahrrädern einschließlich Lastenfahrrädern unterliegt indessen nicht den Beschränkungen der StVO hinsichtlich des Parkens sonstiger Fahrzeuge. Bspw. dürfen Fahrräder nicht nur in gekennzeichneten Parkflächen, sondern auch auf Gehwegen abgestellt werden, wenn andere Verkehrsteilnehmende dadurch nicht behindert oder gefährdet werden, vgl. § 1 Absatz 2 StVO. Vor diesem Hintergrund scheidet eine Erhebung von straßenverkehrsrechtlichen Parkgebühren für das Abstellen von Fahrrädern auf öffentlichen Flächen aus. Werden Fahrräder einschließlich Lastenfahrrädern auf öffentlichen Wegen abgestellt, nehmen sie in Gestalt des ruhenden Verkehrs am erlaubnisfreien Gemeingebrauch dieser Verkehrsfläche teil, sodass auch die Erhebung wegerechtlicher Gebühren für eine Sondernutzung nicht in Betracht kommt.

Maßnahmen der Parkraumbewirtschaftung dienen außerdem der Ordnung des ruhenden Verkehrs von Kraftfahrzeugen, um den Gefahren von Parkdruck und Parksuchverkehren (Beeinträchtigung der Leichtigkeit des Verkehrs, schädliche Emissionen, Parken in zweiter Reihe, in Feuerwehrzufahrten, auf Geh- und Radverkehrsflächen etc.) wirksam zu begegnen. Parkgebühren entfalten dabei Lenkungswirkung und tragen zur Deckung der Infrastrukturkosten bei. Im Vergleich zu Kraftfahrzeugen verursachen Lastenfahrräder keine nennenswerten Belastungen für die Infrastruktur und beanspruchen deutlich weniger Verkehrsraum. An schädlichen Wirkungen von Parksuchverkehren haben Lastenfahrräder keinen Anteil. Die Erhebung von Gebühren für das Abstellen von Lastenfahrrädern wäre daher nicht sachgerecht und würde den Zweck der Gebührenordnung verfehlen.

  1. Wie sind große Lastenfahrräder bei einem Unfall versichert? Welche Versicherungen müssen die Nutzer abschließen?

Da Lastenfahrräder nach § 1 Absatz 3 StVG keine Kraftfahrzeuge sind, unterliegt ihr Betrieb nicht den Bestimmungen des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (PflVG), vgl. § 1a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b PflVG.

Von Lastenfahrrädern geht darüber hinaus keine mit Kraftfahrzeugen vergleichbare Betriebsgefahr aus. Insbesondere sind Abmessungen, Gewichte und Geschwindigkeiten deutlich geringer, sodass typischerweise im Schadensfall weniger gravierende Sach- oder Personenschäden verursacht werden. Eine unfallstatistische Auffälligkeit von Lastenfahrrädern besteht zudem nicht. Besondere Versicherungspflichten wären deshalb in gefahrenabwehrrechtlicher Hinsicht unverhältnismäßig. Die im Schadensfall geltenden, allgemeinen zivilrechtlichen Haftungsbestimmungen, insbesondere die Schadenersatzpflicht gemäß §§ 823, 249 des Bürgerlichen Gesetzbuches, sowie die Möglichkeiten, etwaige Haftungsrisiken durch eine private Vorsorge (Haftpflichtversicherung) abzudecken, erscheinen demgegenüber ausreichend.

  1. Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es für große Lastenfahrräder eine Kennzeichnungspflicht zu erwirken?

Als Fahrräder unterliegen Lastenfahrräder keiner Zulassungs- oder Versicherungspflicht und sind deshalb auch nicht mit einem Kennzeichen im Sinne der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung auszustatten. Die Einführung einer Kennzeichenpflicht für (Lasten-) Fahrräder müsste bundesrechtlich erfolgen und wurde von Bund und Ländern wiederholt abgelehnt.

Auch die BVM sieht derzeit keinen diesbezüglichen Rechtsetzungsbedarf. Die Einführung einer Kennzeichenpflicht für Lastenfahrräder würde erheblichen Verwaltungsaufwand für die Ausgabe von Kennzeichen und die Pflege eines entsprechenden Registers erzeugen, der angesichts vergleichsweise geringer Zahlen von Lastenfahrrädern im Verkehr sowie des gegenüber Kraftfahrzeugen begrenzten Gefährdungspotenzials außer Verhältnis zum Nutzen der Kennzeichnung von Lastenfahrrädern stünde.

Dieser Nutzen wird zudem durch die bauliche Vielfalt der Lastenfahrräder geschmälert, die eine einheitliche Anbringung von Kennzeichen erschweren würde. Insbesondere bei Modellen mit variablen Aufbauten oder Anhängern wäre die Sichtbarkeit und Lesbarkeit vonKennzeichen nicht immer gewährleistet.

Mit der Aufnahme einer Kennzeichenpflicht für Lastenfahrräder ins Bundesrecht würde zudem ein bürokratisches Hemmnis geschaffen, das Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen mit Kosten belastet und den Zugang zu einem verkehrssicheren, umweltverträglichen, gesundheitsförderlichen und bisher kostengünstigen Transportmittel ungerechtfertigt erschwert.

Petitum/Beschluss

Beschluss: ohne

Anhänge

keine

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