21-3329

Kampfjets über Niendorf

Anfrage gem. § 27 BezVG

Sachverhalt

19.10.2022

Lfd. Nr. 95 (21)

 

Anfrage nach § 27 BezVG der Mitglieder der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Ines Schwarzarius, Torge Urbanski, Gabor Gottlieb und Koorosh Armi (SPD-Fraktion)

 

Kampfjets über Niendorf

 

Die Anfrage wird – von der Behörde für Wirtschaft und Innovation (BWI) – wie folgt beantwortet:

 

 

 

Vorbemerkung:

Nach Aussagen der Deutschen Flugsicherung (DFS) handelte es sich bei den Flügen der Skyhaws zu den Abendstunden des 7. Septembers im Bereich des Hamburger Flughafens um einen militärischen Einsatz. Somit bezieht sich die Beantwortung der folgenden Fragen lediglich auf militärische Flüge.

 

Die Behörde für Wirtschaft und Innovation beantwortet die Anfrage teilweise auf der Grundlage von Auskünften der DFS und der Flughafen Hamburg GmbH (FHG) wie folgt:

 

Sachverhalt 

Im Bereich des Hamburger Flughafens haben am Abend des 7. September zwei Kampfjets einen Testanflug ausgeführt. Dabei überflog zumindest eine der beiden Maschinen vom Typ A-4 Skyhawk die Landebahn des Flughafens in einer Höhe von weniger als 200 Meter. Im Stadtteil Niendorf war das ungewöhnlich laute Geräusch der Jets sehr deutlich zu hören. Zahlreiche Anwohnerinnen und Anwohner wurden gegen 22 Uhr dadurch aufgeschreckt.

Der Presseberichterstattung zufolge sind die beiden Maschinen mit ziviler Zulassung, die einem kanadischen Unternehmen gehören, im Auftrag der Bundeswehr für die sogenannte Flugzieldarstellung im Einsatz. Die Maschinen befanden sich offenbar auf dem Rückflug, nachdem eine ursprünglich geplante Übung mit der Bundeswehr kurzfristig abgesagt worden war. Der Hamburger Flughafen war nach eigenen Angaben über den Überflug nicht informiert.

Derart tiefe Überflüge stellen nicht nur in den Abendstunden eine zusätzliche Belastung für die Anwohnerschaft des Flughafens dar. Insbesondere vor dem Hintergrund des russischen Angriffskrieges im Osten Europas sowie vieler Hundert in unmittelbarer Nähe zum Flughafen untergebrachter Geflüchteter aus der Ukraine und anderen Teilen der Welt stellt sich zudem die Frage nach der Angemessenheit eines solchen Manövers.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die zuständige Fachbehörde:

 

  1. Zu welcher Uhrzeit wurde der Hamburger Flughafen am Abend des 7. September durch die beiden Skyhawk-Kampfjets überflogen?
  2. Welche Route haben die Flugzeuge genommen?

 

Zu 1. und 2.:

Die beiden Skyhawk-Kampfjets waren kurz vor 22:00 Uhr Ortszeit am Flughafen Hamburg. Genaue Uhrzeiten und Routenverläufe sind den Anlagen 1 bis 3 der DFS zu entnehmen.

 

  1. Wer ist für die Planung und Durchführung des Testanfluges verantwortlich?
  2. Wann wurde die Entscheidung für das Manöver getroffen und durch wen?

 

Zu 3. und 4.:

Die Entscheidung erfolgte durch die Flugsicherung in Bremen mit Zustimmung der Piloten der beiden Kampfjets und wurde für den Anflug in Hamburg um ca. 21:25 Uhr Ortszeit getroffen.

 

  1. Was war der Zweck des Trainingsanfluges? Was war das Ergebnis?

 

Der Zweck des Trainingsanfluges war DFS-seitig die Ausbildung (Coach-Trainee) auf dem Sektor Hamburganflug. Verschiedene Szenarien können nicht bzw. nur sehr schwer im Simulator geschult werden. An diesem Abend bestand die Möglichkeit, einen realen militärischen Anflug zu Übungszwecken zu nutzen. Das Ergebnis ist, dass der Trainee in Bezug auf die besonderen Spezifikationen, Handlungsweisen und Verfahren eines militärischen Anfluges reagiert und dieses gewinnbringend in seine Ausbildung und seine späteren Handlungsweisen als Fluglotse implementieren kann. Trainingsmöglichkeiten dieser Art sind nach Angaben der DFS mittlerweile selten und dadurch ein großer Gewinn, da es in der Realität immer wieder zu solchen unerwarteten Szenarien kommen kann (Notfall, militärische Notwendigkeit, etc.).

 

  1. Welche Hamburger Stadtteile waren von dem Fluglärm betroffen?

 

Das Messnetz des Hamburger Flughafens deckt nicht das gesamte Stadtgebiet ab, sodass hier keine abschließende Antwort möglich ist. Kampfjets erzeugen in acht Kilometer Entfernung vom Flugzeug Pegel von mehr als 60 dB(A).

 

  1. Zu welchen Zeiten und unter welchen Rahmenbedingungen sind derartige tiefe Überflüge mit hoher Lärmbelastung zulässig?

 

Bei militärischen Flügen gelten die im Luftfahrthandbuch Deutschland festgelegten Regeln zur Genehmigungsfähigkeit nicht. Mangels Zuständigkeit der Landesluftfahrtbehörde bei militärischen Flügen kann hierzu keine Aussage getroffen werden.

 

  1. Welche Lärmbelastungen wurden rund um den Hamburger Flughafen an dem betreffenden Tag gemessen?

 

An der Lärmmessstelle 08 (Niendorf, Bahnkreuz) wurde ein Maximalpegel von 94 dB gemessen. Den lautest gemessenen Wert gab es an der Messstelle 05 (Langenhorn, Kohrswort) – hier gab es einen Maximalpegel von 111 dB.

 

  1. Sind zu dem Vorgang bzw. dem beschriebenen Zeitraum Lärmbeschwerden eingegangen? Wenn ja, wie viele?

 

Zeitraum vom 7. bis zum 9. September 2022 gingen über das Internet-Beschwerdeformular (HamburgService - Fluglärmbeschwerde) 554 Beschwerden ein, welche jedoch nicht eindeutig diesen beiden Flügen zuzuordnen sind. Im Abgleich mit den im Zeitraum vom 1. bis zum 21. September 2022 eingegangenen 4.331 Beschwerden zeigt sich kein statistisch belegbarer Peak nach dem 7. September 2022. Per E-Mail gingen sechs namentliche Beschwerden mit eindeutigem Bezug zu diesen Flügen ein.

 

  1. Wie steht ein derartiges Manöver mit den geltenden Lärmschutzregeln für den Hamburger Flughafen im Einklang?

 

Gemäß § 30 des LuftVG gelten die für den Lärmschutz maßgeblichen Paragraphen der zivilen Luftfahrt nicht für militärische Flugbewegungen. Mangels Zuständigkeit der Landesluftfahrtbehörde bei militärischen Flügen kann hierzu keine Aussage getroffen werden.

 

  1. Wird die Hamburger Öffentlichkeit für den Fall, dass weitere Testflüge geplant sind, informiert?
  2. Um was für eine Übung, bei der die beiden Kampfjets hätten teilnehmen sollten, handelte es sich? Wann und aus welchem Grund wurde diese kurzfristig abgesagt?

 

Zu 11. und 12.:

Der zuständigen Behörde liegen hierzu keine Informationen vor.

 

  1. Handelt es sich bei dem Rückflug um einen militärischen Einsatz im Sinne des Luftverkehrsgesetzes oder unterliegt dieser den Regeln der zivilen Luftfahrt?

 

Es handelte sich nach Auskunft der DFS um einen militärischen Flug.

 

 

Petitum/Beschluss

 

ohne

 

 

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