Jahrelanger Dachgeschossausbau, Tornquiststraße 75
12.12.2016
Lfd. Nr. 98 (20)
Kleine Anfrage nach § 24 BezVG des Mitglieds der Bezirksversammlung, Peter Gutzeit und Fraktion DIE LINKE
„Jahrelanger Dachgeschossausbau, Tornquiststraße 75“
Die Kleine Anfrage wird wie folgt beantwortet:
Am 17. Nov. 2014 wurde am Mietshaus, Tornquiststraße 75, ein Dachbodenausbau begonnen werden, der voraussichtlich am 13. Juli 2015 beendet sein sollte.
Inzwischen (Stand 01.12. 2016) sind die Bauarbeiten immer noch nicht abgeschlossen.
a) Wenn ja, seit wann?
b) Durch welche Informationen?
Nein.
Anmerkung zu Frage 1. und Frage 6. bis 10.:
Im Übrigen ist der bezirkliche Wohnraumschutz für fertiggestellten Wohnraum ab dem Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit zuständig. Eine Vielzahl der genannten Probleme werden durch die Bauarbeiten hervorgerufen. Für alle Fragen des Immissionsschutzes bei Bauarbeiten ist die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen / Amt für Bauordnung und Hochbau (BSW/ABH) zuständig.
Am 26.10 2010 wurde für den Dachgeschossausbau eine Genehmigung erteilt. Der Baubeginn wurde für den 4.11.2014 angezeigt.
Es liegt dazu kein erweiterter / modifizierter Bauantrag für weitere Sanierungsarbeiten im Dachgeschoss vor.
a) Seit wann besteht dieser?
Siehe Antwort zu 2.
b) Wurden die Mieterinnen und Mieter benachrichtigt?
Seitens des Fachamtes Bauprüfung erfolgt regelhaft keine Benachrichtigung von Mietern.
Am 26. Juli 2016 ist der Senatsbeschluss über die Aufstellung einer Sozialen Erhaltungsverordnung nach § 172 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) für ein Gebiet in den Stadtteilen Eimsbüttel, Hoheluft-West, Stellingen und Harvestehude gefasst worden. Auf vor diesem Zeitpunkt bereits genehmigte Baumaßnahmen, hier Baubeginn im November 2014, hat die Verordnung keinen Einfluss.
Gemäß § 37 (4) Satz 4 HBauO sind Haltestellen im obersten Geschoss und in Kellergeschossen nicht erforderlich, wenn sie nur unter besonderen Schwierigkeiten hergestellt werden können.
Am 03.11.2016 teilte eine Mieterin dem Fachamt Bauprüfung per E-Mail u. a. mit, dass es im Zeitrahmen der Baumaßnahme zu Einbrüchen über das Gerüst gekommen ist.
Aufgrund des Beschwerdeschreibens wurde die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen – Amt für Bauordnung und Hochbau ABH 3338 – Baustelleninspekteure informiert; diese hatte bereits am 31.10. 2016 eine Baustellenbegehung durchgeführt.
a) Wenn ja, wie kann das Amt, die seit 2014 dauernde Einrüstung des Hauses beenden?
Gemäß § 73 HBauO erlöscht eine Baugenehmigung wenn die Bauausführung länger als ein Jahr unterbrochen ist.
Dies ist hier nicht gegeben. Somit gibt es keine rechtliche Grundlage seitens des Fachamts Bauprüfung, die Einrüstung vor Baufertigstellung zu beenden.
a) Wenn ja, wann hat das Amt den letzten Kontakt mit ihm gehabt?
b) Wenn nein, warum nicht?
c) Ist dem Amt die derzeitige Adresse des Bauherren bekannt?
d) Ist Dirk Wullkopf überhaupt noch der Bauherr des Hauses?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, wie viele Kontakte waren das und wann?
(Bitte Nennung der Datumszeiten).
a) Wenn ja, wie viele Anwohnerinnen und Anwohner waren das und wann?
(Bitte Nennung der Datumszeiten).
zu Frage 6. bis 10.:
Siehe Anmerkung zu Antwort zu 1.
ohne
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