Interessenkonflikte bei Sondermitteln
14.05.2025
Lfd. Nr. 79 (22)
Kleine Anfrage nach § 24 BezVG des Mitglieds der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Harald Wellmann (AfD-Fraktion)
Interessenkonflikte bei Sondermitteln
Die Kleine Anfrage wird wie folgt beantwortet:
Bei einigen vergangenen oder noch laufenden Stadtteilkulturprojekten gibt es Grund zu der Annahme, dass beim Zuwendungsempfänger Interessenkonflikte bestehen, wenn dieser ein Verein ist und ein Teil der Zuwendungen als Auftritts- oder sonstiges Honorar an Mitglieder desselben Vereins ausgezahlt wird.
Bei allem Verständnis für die oft prekäre finanzielle Situation von Künstlern sehen wir hier die Gefahr, dass Einzelpersonen in ihrer Funktion als Vereinsvorstand mit bezirklichen Sondermitteln ein Geschäftsmodell für ihre Vereinsmitglieder etablieren.
Anders als im Bezirk Eimsbüttel enthält im Bezirk Hamburg-Mitte das Merkblatt für die Vergabe bezirklicher Sondermittel die Regelung:
Personalkosten und Honorare (außer Vortragshonorare) werden grundsätzlich nicht aus Sondermitteln gefördert.
Vor diesem Hintergrund ergeben sich folgende Fragen:
Eine vergleichbare Regelung gibt es für die bezirklichen Sondermittel im Bezirk Eimsbüttel nicht. In der Praxis kommt eine Förderung von Personalkosten mit bezirklichen Sondermitteln sehr selten vor. Eine Förderung von Honoraren gibt es dagegen häufiger.
Nein, eine überbezirkliche Richtlinie mit diesem Inhalt gibt es nicht. Verwaltungs- und Rechtsgrundlage sind die Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 46 Landeshaushaltsordnung (LHO). Darüber hinaus gibt es die jeweiligen Förderrichtlinien zur Vergabe der bezirklichen Sondermittel.
Die Daten werden im Rahmen der Antrags- und Verwendungsnachweisprüfung erfasst und geprüft. Grundlage ist hier erneut die VV zu § 46 LHO.
Wenn Fragen zu einzelnen Zuwendungsvorgängen vorliegen, können sich Mitglieder der Bezirksversammlung gerne an die Abteilung für Finanzabwicklung im Fachamt Sozialraummanagement wenden. Die Abteilung wird die Fragen beantworten, sofern dem keine „berechtigte(n) Interessen Einzelner entgegenstehen“ (§ 25 (2) BezVG).
Wenn trotzdem Akteneinsicht bzw. Einsicht in das Fachverfahren INEZ Core gewünscht wird, ist dies laut § 25 (1) BezVG möglich, wenn sich ein Fünftel der Mitglieder der Bezirksversammlung oder des Hauptausschusses oder ein Ausschuss der BV im begründeten Einzelfall dafür ausspricht.
Darüber hinaus steht das Transparenzportal Hamburg als Recherchequelle zur Verfügung.
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