Installation eines Verkehrsspiegels an der Autobahnabfahrt der Kieler Straße auf die A7. Drs. 22-0873, Beschluss der BV vom 24.04.2025
Das PK 27 nimmt wie folgt Stellung:
die Anfrage zur Installation eines Verkehrsspiegels am genannten Fahrradtunnel wurde geprüft. Die Straßenverkehrsbehörde ordnet Verkehrsspiegel grundsätzlich nicht an, da deren Wirksamkeit im Hin-blick auf die Verkehrssicherheit als nicht ausreichend belegt gilt. Stattdessen sind vorrangig bauliche Maßnahmen zu prüfen, wie beispielsweise etwa das Zurückschneiden von Hecken, Erneuerung von Fahrbahnmarkierungen oder das Einrichten von absoluten Halteverboten zur Verbesserung der Sicht-verhältnisse.
Im vorliegenden Fall ist die Anbringung eines Verkehrsspiegels aus mehreren Gründen nicht möglich:
• Technische und örtliche Gegebenheiten:
Ein Verkehrsspiegel müsste in einer Höhe von 2,00 bis 2,50 Metern montiert werden. An der genannten Stelle des Fahrradtunnels ist jedoch kein geeigneter Platz für eine sichere und wirk-same Platzierung vorhanden. Um eine Einsicht in und aus dem Tunnel zu ermöglichen, müsste der Spiegel tiefer angebracht werden, was wiederum eine eigenständige Gefährdung für Rad-fahrende und Fußgänger darstellen würde.
• Vandalismusgefahr:
Es ist davon auszugehen, dass ein an dieser Stelle installierter Spiegel innerhalb kürzester Zeit beschädigt, zerstört oder anderweitig unbrauchbar (Sticker) gemacht werden würde.
• Wirksamkeit alternativer Maßnahmen:
Das zuständige Polizeikommissariat 27 (PK 27) hat bereits am 17.04.2026 eine Schadensmel-dung an das Management des öffentlichen Raumes des Bezirksamtes Eimsbüttel übermittelt (Az.: 027/6V/249325/2026). Darin wurden folgende Empfehlungen zur Verbesserung der Ver-kehrssicherheit ausgesprochen:
• Entfernung von Bewuchs zur Freihaltung der Rad- und Fußwege im Tunnelbereich.Dadurch wird der ohnehin schmale Radfahrstreifen weiter eingeengt.
• Instandsetzung der Beleuchtung im Tunnelbereich
• Prüfung einer Verbreiterung des Radfahrstreifens auf der Tunnelabfahrt und im Tunnel selbst
Die beschriebene Stelle war bislang unauffällig im Straßenverkehr. Der am 16.04.2026 gemeldete Unfall zwischen zwei Radfahrenden ist nach aktuellem Ermittlungsstand auf individuelles Fehlverhalten zu-rückzuführen. Das Gesamtlagebild hat sich dadurch nicht verändert. Es sei zudem darauf hingewiesen, dass gemäß § 3 Abs. 1 StVO alle Verkehrsteilnehmenden – auch Radfahrende – ihre Geschwindigkeit den Sicht- und Straßenverhältnissen anpassen müssen. Unfälle, die durch bewusstes Fehlverhalten einzelner Verkehrsteilnehmer entstehen, können durch bauliche Maßnahmen allein nicht verhindert werden.
Fazit: Vor dem Hintergrund der strengen Genehmigungsvoraussetzungen, der örtlichen Gegebenheiten und der bereits erfolgten Prüfung durch das PK 27 kann der Installation eines Verkehrsspiegels an dieser Stelle nicht zugestimmt werden. Die empfohlenen alternativen Maßnahmen sind vorrangig umzusetzen.
Beschluss:
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
keine
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