21-2291

Infrastrukturmaßnahmen im Bezirk Eimsbüttel – Wird der Autofahrer hierbei noch als gleichberechtigter Verkehrsteilnehmer angesehen?

Große Anfrage gem. § 24 BezVG

Sachverhalt

31.08.2021

Lfd. Nr. 133 (21)

 

Große Anfrage nach § 24 BezVG der Bezirksversammlung Eimsbüttel AfD-Fraktion

 

Infrastrukturmaßnahmen im Bezirk Eimsbüttel – Wird der Autofahrer hierbei noch als gleichberechtigter Verkehrsteilnehmer angesehen?

 

Die Große Anfrage wird wie folgt beantwortet:

 

 

 

Seit 2019 wurden und werden bis zum heutigen Tage zahlreiche Straßen umgebaut und umgestaltet.

Diese Maßnahmen werden einerseits aufgrund der schlechten Straßen- und Nebenflächen durchgeführt, andererseits aber auch zur Herstellung von Velorouten um jeden Preis. Bei der Durchführung aller dieser Maßnahmen fällt auf, dass in erster Linie zahlreiche Parkplätze ersatzlos gestrichen werden sollen. Durch gebührenpflichtiges Anwohnerparken und dem Wegfall von Anlieferzonen für das Gewerbe und Handwerk wird die Parkplatzsuche in einem der dicht besiedeltsten Wohngebiete Hamburgs für PKW nicht nur zusätzlich verteuert sondern beinahe unmöglich gemacht. Und das obwohl in einer Wirtschaftsmetropole wie Hamburg das Auto für viele Menschen zwingend erforderlich ist. Hinzu kommt, dass auch immer mehr Straßenverkehrsraum den Autofahrern unwiderruflich weggenommen wird. Trotz aller ideologischen Versuche, den Hamburgern das Autofahren zu vermiesen und durch entsprechende Infrastrukturbaumaßnahmen zu erschweren, haben sich die Zulassungszahlen innerhalb der letzten Jahre um ca. 10 % auf über 800.000 PKW erhöht. Da haben wohl alle ideologischen Maßnahmen versagt.

 

Aufgrund des vorangestellten Sachverhaltes ergeben sich folgende Fragen an die Verwaltung:

 

  1. Welche Baumaßnahmen an Straßen (Fahrbahn und Nebenflächen) wurden seit 2019 bis zum heutigen Tag im Bezirk Eimsbüttel durchgeführt und was war der jeweilige Grund hierfür? Wie viele Parkplätze wurden hierbei jeweils wegsaniert und aus welchen Gründen? Bitte unterscheiden nach Bezirksstraßen und Hauptverkehrsstraßen.

 

Siehe Anlage.

 

  1. Welche Baumaßnahmen an Straßen (Fahrbahn und Nebenflächen) sind für die Zeit 2021 bis 2022 geplant und aus welchen Gründen? Wie viele Parkplätze sollen hierbei jeweils bei jeder einzelnen Baumaßnahme wegsaniert werden? Bitte unterscheiden nach Bezirksstraßen und Hauptverkehrsstraßen.

 

Siehe Anlage.

 

  1. Wie viele Fahrradbügel und Fahrradstellplätze wurden im Gegensatz zu dem vernichteten Parkraum für Pkw im o.g. Zeitraum jeweils neu geschaffen? Bitte mit jeweiliger Standortangabe.

 

Siehe Anlage.

 

  1. Welches Konzept verfolgt das Bezirksamt mit der andauernden Vernichtung von Parkraum und welche Alternativen werden den Menschen geboten, die in der Regel zwingend auf ihr Auto angewiesen sind?

 

Bei der den Regelwerken entsprechenden Neuaufteilung der Verkehrsflächen sind alle Verkehrsarten zu berücksichtigen. Alternativen werden u.a. durch den ÖPNV angeboten. Es erfolgt im Regelfall keine Einschränkung der Straßenverkehrsfläche für den fließenden Verkehr.

 

a.)     Wo sollen die Autos im Quartier aus Sicht des Bezirksamtes hin?

b.)     Gibt es entsprechende Ausweichquartiere und wenn ja, wo?

c.)     Ist der Bau von Ausweichquartieren geplant? Bitte mit Angabe eventueller Standorte.

 

Durch die Einführung von Bewohnerparken entspannt sich i.d.R. die Parksituation im Quartier. Die Fragestellung der qualitativen und quantitativen Erhebung und Analyse der derzeitigen/künftigen Parkraumbedarfssituation im Bezirk Eimsbüttel ist derzeit in Bearbeitung.

 

  1. Handwerk und Gewerbe haben mehrmals gefordert, dass sie dringend Anlieferflächen und Parkraum benötigen um ihrer Tätigkeit nachgehen zu können. Gibt es hierzu Überlegungen seitens des Bezirksamtes wie hier Abhilfe geschaffen werden kann und wenn ja, wie sehen diese konkret aus?

 

Das Bezirksamt ist kontinuierlich dabei, den Bedarf an Ladezonen in dichtbesiedelten Quartieren zu überprüfen und ggf. welche einzurichten. Leider lässt die STVO derzeit lediglich eine Ausschilderung mit dem VZ 286 „eingeschränktes Halteverbot“ zu. Hier darf nicht länger als drei Minuten gehalten werden, ausgenommen zum Ein- und Aussteigen oder zum Be- und Entladen. Dies lässt sich jedoch nicht auf eine bestimmte Nutzergruppe beschränken.

 

 

Petitum/Beschluss

 

ohne

 

Anhänge