20-2182

Humanitäre Grundsätze wahren, Aussetzung von Abschiebungen in den Wintermonaten Drs. 20-1956-Beschluss der BV vom 15.12.2016

Mitteilungsvorlage der/des Vorsitzenden

Sachverhalt

Die Behörde für Inneres und Sport gibt folgende Stellungnahme ab:

 

Zu 1.:

 

r die Überprüfung von Asylanträgen ist der Bund und hier das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zuständig. Das BAMF muss bei seinen Entscheidungen bereits die völkerrechtlichen und gesetzlichen Grundlagen, die grundsätzlich Ausdruck der humanitären Verpflichtungen sind, berücksichtigen. Insofern hat auch das BAMF bereits möglicherweise entstehenden Gefahren für Familien mit Kindern, Alten, Kranken oder Schwangeren Rechnung zu tragen. Für unbegleitete Minderjährige gelten unabhängig davon besondere Regelungen zur Rückführung, die voraussetzen, dass eine  Betreuung durch die Familie oder eine Einrichtung vor Ort gewährleistet ist.

 

ckführungen erfolgen nach Maßgabe der Entscheidung über das Vorliegen von Asylgründen oder sonstiger zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse in den zumeist vorangehenden Asylverfahren sowie individueller inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse (insbes. Krankheiten, Wahrung der Familieneinheit etc.).
 

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es in den Herkunftsländern überwiegend auch Einrichtungen und Hilfen gibt, die eine zumindest vorübergehende Betreuung von rückkehrenden Personen übernehmen können.

Ein Winterabschiebungsstopp wird vor diesem Hintergrund für rechtlich und tatsächlich nicht begründet angesehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass darüber mögliche Anreize geschaffen werden, sich für die Wintermonate nach Deutschland zu begeben, auch wenn im Übrigen Klarheit besteht, dass daraus keine dauerhafte Aufenthaltsperspektive erwächst. Überdies würde ein solcher Winterabschiebungsstopp allen Anstrengungen und Maßnahmen zu einer Verkürzung der Verfahren und der Aufenthaltsdauer von Personen, deren Asylantrag abgelehnt wurde und für die auch keine zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissse vorliegen, zuwiderlaufen.

 

Zu 2.:

 

Der Bitte um Entsendung eines Referenten in den Ausschuss Soziales, Integration, Gesundheit  und Gleichstellung im Frühjahr 2017 kann  vor dem Hintergrund der bezirklichen Aufgabenstellung nicht entsprochen werden.

 

 

Anhänge

keine

 

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