21-4775

Hinterhofbebauung Grindelhof 87 wird abgelehnt

Beschlussempfehlung Ausschuss

Sachverhalt

Bisherige Beratungsfolge

am

TOP

Drs.-Nr.

Ergebnis

KGA-Bau

(gem. Antrag der FDP- und DIE LINKE.-Fraktion)

13.05.2024

12.1

21-4677

Empfehlung mit Änderung im Petitum mehrheitlich bei Gegenstimmen der CDU- und SPD-Fraktion beschlossen.

 

In Bezug auf den Ende Dezember 2022 gestellten Bauantrag in der Fassung der nachgereichten bzw. nicht nachgereichten Unterlagen wird das Bezirksamt Eimsbüttel, insbesondere die Bauprüfabteilung angewiesen, den Bauantrag für die Hinterhofbebauung der geplanten Townhäuser im Hinterhof und insbesondere auf der Tiefgarage abzulehnen.

 

r die Begründung möge dem Antragstelle/-in insbesondere ggf. von der Verwaltung noch zu ergänzenden Begründungen mitgeteilt werden:

 

  1. Auflagen des Baugenehmigungsbescheids Nr. 411/59 vom 22. Dezember 1959

 

Der Baugenehmigungsbescheid vom 22. Dezember 1959 genehmigt ein Studentenwohnheim (Vorderhaus) und eine Tiefgarage (hinteres Grundstück). Die Genehmigung für das Vorderhaus erfolgte unter mehreren Auflagen, da das Vorderhaus entgegen den Festsetzungen des Baustufenplans Harvestehude/Rotherbaum, genehmigt wurde. De facto durfte das Vorderhaus größer und höher (ein Geschoss mehr) gebaut werden, weil auf eine oberirdische Bebauung auf dem Hintergrundstück verzichtet wurde. In rechtlicher Hinsicht bedeutet dies, dass ohne einen Widerruf der Auflagen, das hintere Grundstück nicht bebaut werden kann. Ein Widerruf kommt aber nicht in Frage, solange das Vorderhaus von den erteilten Befreiungen weiter profitieren soll. In rechtlicher Hinsicht hat der Antragsteller kein Anspruch auf einen positiven Baubescheid.

 

1. Einer Genehmigung nach § 62 HBauO steht beiden Bauvorhaben die öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) zu Verwaltungsakten i.V.m. mit den wirksamen Nebenbestimmungen des Baugenehmigungsbescheids vom 22. Dezember 1959 entgegen, die nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 HBauO zu berücksichtigen sind. Bei der Baugenehmigung von 1959 handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 HmbVwVfG. Ein Verwaltungsakt ist nach § 43 Abs. 1 HmbVwVfG wirksam gegenüber dem Adressaten und sonstigen Betroffenen und bleibt nach § 43 Abs. 2 HmbVwVfG wirksam, bis dieser zurückgenommen, widerrufen oder sich erledigt hat. Der bestandskräftige Baugenehmigungsbescheid vom 22. Dezember 1959 bindet nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts (siehe Urteil vom 1. Dezember 2023, Az. 9 K 2231/17) sowohl den Adressaten, daher den Eigentümer des Grundstücks Grindelhof 87, als auch die Bauaufsichtsbehörde. Damit sind insbesondere die nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Baupolizeiverordnung (BPVO) erteilten Bedingungen und Auflagen zu beachten, konkret insbesondere die Auflage Nr. 9 Buchst. d), wonach der Tiefgaragendeckel unbebaut bleiben soll und gärtnerisch anzulegen ist.

2. Ein Widerruf der alten Baugenehmigung oder der Auflagen nach § 49 HmbVwVfG ist nicht möglich, weil die rechtlichen Voraussetzungen des Abs. 2 hierfür nicht gegeben sind. Auch eine Erledigung des Baugenehmigungsbescheids vom 22. Dezember 1959 aufgrund der begehrten neuen Genehmigungen kann ebenfalls nicht angenommen werden. Insbesondere beabsichtigt der Bauherr die Genehmigung in Hinblick auf das Vorderhaus auf dem Flurstück 1888 weiter für sich zu nutzen. Dieses soll nämlich nur „revitalisiert“ werden und geht damit von der weiteren Wirksamkeit der Baugenehmigung vom 22. Dezember 1959 aus, insbesondere den für die Errichtung des Vorderhauses bewilligten Befreiungen. Die für die Errichtung des „Studentenwohnheims“ erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Baustufenplans bzgl. der Geschosszahl, Überschreitung der Bautiefe, Trauffläche und bebaubaren Fläche wurde 1959 ausdrücklich nur unter den in Nr. 9 Buchst. a) bis e) genannten Auflagen genehmigt. Auch das revitalisierte Vorderhaus nimmt die erteilten Befreiungen in Anspruch, denn es soll sechsgeschossig bestehen bleiben und beansprucht auch weiterhin die Überschreitungen der Bautiefe, Trauffläche und bebaubaren Fläche.

Der Antragsteller kürzt den Zuschnitt eines Studentenwohnheims durch Zusammenlegung von mindestens jeweils zwei Wohneinheiten erheblich und reduziert und damit den Zuschnitt eines Studentenwohnheims auf eine profitorientierte Größe.

Damit beruft sich der Bauherr weiterhin auf den bestandskräftigen Baugenehmigungsbescheid vom 22. Dezember 1959 und nimmt dessen Wirksamkeit weiterhin für sich in Anspruch, obwohl er den Zuschnitt eines „Studentenwohnheims“ erheblich reduziert.

3. Der Baugenehmigungsbescheid von 1959 knüpft die fraglichen Befreiungen explizit an die in Ziffer 9 Buchst. a) bis e) genannten Auflagen. Damit bestehen auch die Auflagen fort und der Baugenehmigungsbescheid vom 22. Dezember 1959 genehmigt das nicht plankonforme Vorderhaus nur unter der Bedingung, dass im

Innenblockbereich der Tiefgaragendeckel

unbebaut bleibt. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 1. Dezember 2023 unmissverständlich festgestellt, dass solange die Baugenehmigung vom 22. Dezember 1959 wirksam ist, darf das Bezirksamt in derselben Sache keine inhaltlich, das heißt vom Regelungsgegenstand abweichende Entscheidung treffen darf. Zwar hat das Verwaltungsgericht Hamburg in seiner Entscheidung vom 1. Dezember 2023 auch entschieden, dass die fragliche Auflage nicht nachbarschützend in Bezug auf die Kläger ist, dies ist aber für die Frage der Genehmigung durch das Bezirksamt (sic!) irrelevant, denn die Genehmigung ist zu versagen, wenn sie rechtswidrig wäre. Auf den Nachbarschutz kommt es für die Behörde nicht an. Die vorliegenden Anträge nach § 62 HBauO sind zurückzuweisen, solange der Baugenehmigungsbescheid vom 22. Dezember 1959 einschließlich seiner Auflagen wirksam ist. Damit ist insbesondere eine Baugenehmigung für die Errichtung der Stadthäuser auf dem Flurstück 1887 ausgeschlossen, weil dem die Auflage nach Ziffer 9 Buchst. d) der nach § 43 HmbVwVfG wirksamen Baugenehmigung entgegensteht.

4. Die Baugenehmigung vom 22. Dezember 1959 ist ein begünstigender Verwaltungsakt und kann damit nur unter den Bedingungen des § 49 Abs. 2 HmbVwVfG widerrufen werden, die offensichtlich nicht erfüllt sind. Ein isolierter Widerruf der fraglichen Auflage wäre ebenfalls unzulässig, zumal die Auflage an die Befreiung für das Bestandsgebäude auf dem Flurstück 1888 geknüpft ist. Deshalb steht die Auflage in Ziffer 9 Buchst. d) (sowie auch c) dem Vorhaben der Errichtung von acht Stadthäusern entgegen.

  1. Die geplante Bauweise ist unzulässig

Der Baustufenplan sieht eine geschlossene Bauweise vor. Die geplanten Stadthäuser auf dem Hintergrundstück erfüllen diese Vorgabe nicht. Geplant ist, dass die einzelnen Stadthäuser lediglich nach Süden „geschlossen“ gebaut werden und an das Haus Grindelhof 83 anschließen.  Die geplanten Stadthäuser verstoßen somit gegen § 22 Abs. 3 1. Halbsatz BauNVO, wonach Gebäude in der geschlossenen Bauweise ohne seitlichen Grenzabstand zu errichten sind. Eine offene Bauweise würde im fraglichen Baublock die Grundsätze der Planung verletzen, da eine nach drei Seiten offene Bebauung geplant ist. Damit wird tief in das Interessengeflecht der Planung eingegriffen, weil zugunsten eines einzelnen Grundstückseigentümers eine Bebauungsmöglichkeit neu zugelassen wird, die der Plangeber an dieser Stelle des Plans überhaupt nicht vorgesehen und abgewogen hat. Faktisch handelt es sich um eine Umplanung.

  1. Eine Blockinnenbebauung verstößt gegen das Gebot der Rücksichtnahme

Die geplante Blockinnenbebauung mit acht Stadthäusern in offener Bauweise nach Norden, Osten und Westen verstößt gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Der vorliegende Sachverhalt ist im Kern vergleichbar mit dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. März 2017 (Az. 2 Bs 51/17, NordÖR 2017, 338) zugrunde liegt.  Das Gericht hatte entschieden, dass eine Blockinnenbebauung, die zwar etwaige Abstandsflächen zum Bestand einhält, gegen das Rücksichtnahmegebot verletzt, wenn ein Durchführungsplan festlegt, dass der Blockinnenbereich oberirdisch unbebaubar bleiben soll und lediglich unterirdisch eine Großgarage errichtet werden soll. Dies ist vergleichbar mit der oben erwähnten Auflage der Baugenehmigung von 1959, die in den Auflagen ebenfalls vorsieht, dass der Blockinnenbereich unbebaut bleiben soll.

Unabhängig davon, bestehen auch aus anderen Gründen erhebliche Bedenken, dass das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt ist, da die geplanten  Stadthäuser eine massive Verschattung der Erdgeschosswohnungen des Grindelhof 89 verursachen wird.

Eine weitere Begründung wird nachgereicht, soweit der Antrag heute nicht beschlossen wird.

Petitum/Beschluss

Sachverhalt:

Bisherige Beratungsfolge

am

TOP

Drs.-Nr.

Ergebnis

KGA-Bau

(gem. Antrag der FDP- und DIE LINKE.-Fraktion)

13.05.2024

12.1

21-4677

Empfehlung mit Änderung im mehrheitlich bei Gegenstimmen der CDU- und SPD-Fraktion beschlossen.

 

In Bezug auf den Ende Dezember 2022 gestellten Bauantrag in der Fassung der nachgereichten bzw. nicht nachgereichten Unterlagen wird das Bezirksamt Eimsbüttel, insbesondere die Bauprüfabteilung angewiesen, den Bauantrag für die Hinterhofbebauung der geplanten Townhäuser im Hinterhof und insbesondere auf der Tiefgarage abzulehnen.

 

r die Begründung möge dem Antragstelle/-in insbesondere ggf. von der Verwaltung noch zu ergänzenden Begründungen mitgeteilt werden:

 

  1. Auflagen des Baugenehmigungsbescheids Nr. 411/59 vom 22. Dezember 1959

 

Der Baugenehmigungsbescheid vom 22. Dezember 1959 genehmigt ein Studentenwohnheim (Vorderhaus) und eine Tiefgarage (hinteres Grundstück). Die Genehmigung für das Vorderhaus erfolgte unter mehreren Auflagen, da das Vorderhaus entgegen den Festsetzungen des Baustufenplans Harvestehude/Rotherbaum, genehmigt wurde. De facto durfte das Vorderhaus größer und höher (ein Geschoss mehr) gebaut werden, weil auf eine oberirdische Bebauung auf dem Hintergrundstück verzichtet wurde. In rechtlicher Hinsicht bedeutet dies, dass ohne einen Widerruf der Auflagen, das hintere Grundstück nicht bebaut werden kann. Ein Widerruf kommt aber nicht in Frage, solange das Vorderhaus von den erteilten Befreiungen weiter profitieren soll. In rechtlicher Hinsicht hat der Antragsteller kein Anspruch auf einen positiven Baubescheid.

 

1. Einer Genehmigung nach § 62 HBauO steht beiden Bauvorhaben die öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) zu Verwaltungsakten i.V.m. mit den wirksamen Nebenbestimmungen des Baugenehmigungsbescheids vom 22. Dezember 1959 entgegen, die nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 HBauO zu berücksichtigen sind. Bei der Baugenehmigung von 1959 handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 HmbVwVfG. Ein Verwaltungsakt ist nach § 43 Abs. 1 HmbVwVfG wirksam gegenüber dem Adressaten und sonstigen Betroffenen und bleibt nach § 43 Abs. 2 HmbVwVfG wirksam, bis dieser zurückgenommen, widerrufen oder sich erledigt hat. Der bestandskräftige Baugenehmigungsbescheid vom 22. Dezember 1959 bindet nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts (siehe Urteil vom 1. Dezember 2023, Az. 9 K 2231/17) sowohl den Adressaten, daher den Eigentümer des Grundstücks Grindelhof 87, als auch die Bauaufsichtsbehörde. Damit sind insbesondere die nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Baupolizeiverordnung (BPVO) erteilten Bedingungen und Auflagen zu beachten, konkret insbesondere die Auflage Nr. 9 Buchst. d), wonach der Tiefgaragendeckel unbebaut bleiben soll und gärtnerisch anzulegen ist.

2. Ein Widerruf der alten Baugenehmigung oder der Auflagen nach § 49 HmbVwVfG ist nicht möglich, weil die rechtlichen Voraussetzungen des Abs. 2 hierfür nicht gegeben sind. Auch eine Erledigung des Baugenehmigungsbescheids vom 22. Dezember 1959 aufgrund der begehrten neuen Genehmigungen kann ebenfalls nicht angenommen werden. Insbesondere beabsichtigt der Bauherr die Genehmigung in Hinblick auf das Vorderhaus auf dem Flurstück 1888 weiter für sich zu nutzen. Dieses soll nämlich nur „revitalisiert“ werden und geht damit von der weiteren Wirksamkeit der Baugenehmigung vom 22. Dezember 1959 aus, insbesondere den für die Errichtung des Vorderhauses bewilligten Befreiungen. Die für die Errichtung des „Studentenwohnheims“ erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Baustufenplans bzgl. der Geschosszahl, Überschreitung der Bautiefe, Trauffläche und bebaubaren Fläche wurde 1959 ausdrücklich nur unter den in Nr. 9 Buchst. a) bis e) genannten Auflagen genehmigt. Auch das revitalisierte Vorderhaus nimmt die erteilten Befreiungen in Anspruch, denn es soll sechsgeschossig bestehen bleiben und beansprucht auch weiterhin die Überschreitungen der Bautiefe, Trauffläche und bebaubaren Fläche.

Der Antragsteller kürzt den Zuschnitt eines Studentenwohnheims durch Zusammenlegung von mindestens jeweils zwei Wohneinheiten erheblich und reduziert und damit den Zuschnitt eines Studentenwohnheims auf eine profitorientierte Größe.

Damit beruft sich der Bauherr weiterhin auf den bestandskräftigen Baugenehmigungsbescheid vom 22. Dezember 1959 und nimmt dessen Wirksamkeit weiterhin für sich in Anspruch, obwohl er den Zuschnitt eines „Studentenwohnheims“ erheblich reduziert.

3. Der Baugenehmigungsbescheid von 1959 knüpft die fraglichen Befreiungen explizit an die in Ziffer 9 Buchst. a) bis e) genannten Auflagen. Damit bestehen auch die Auflagen fort und der Baugenehmigungsbescheid vom 22. Dezember 1959 genehmigt das nicht plankonforme Vorderhaus nur unter der Bedingung, dass im

Innenblockbereich der Tiefgaragendeckel

unbebaut bleibt. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 1. Dezember 2023 unmissverständlich festgestellt, dass solange die Baugenehmigung vom 22. Dezember 1959 wirksam ist, darf das Bezirksamt in derselben Sache keine inhaltlich, das heißt vom Regelungsgegenstand abweichende Entscheidung treffen darf. Zwar hat das Verwaltungsgericht Hamburg in seiner Entscheidung vom 1. Dezember 2023 auch entschieden, dass die fragliche Auflage nicht nachbarschützend in Bezug auf die Kläger ist, dies ist aber für die Frage der Genehmigung durch das Bezirksamt (sic!) irrelevant, denn die Genehmigung ist zu versagen, wenn sie rechtswidrig wäre. Auf den Nachbarschutz kommt es für die Behörde nicht an. Die vorliegenden Anträge nach § 62 HBauO sind zurückzuweisen, solange der Baugenehmigungsbescheid vom 22. Dezember 1959 einschließlich seiner Auflagen wirksam ist. Damit ist insbesondere eine Baugenehmigung für die Errichtung der Stadthäuser auf dem Flurstück 1887 ausgeschlossen, weil dem die Auflage nach Ziffer 9 Buchst. d) der nach § 43 HmbVwVfG wirksamen Baugenehmigung entgegensteht.

4. Die Baugenehmigung vom 22. Dezember 1959 ist ein begünstigender Verwaltungsakt und kann damit nur unter den Bedingungen des § 49 Abs. 2 HmbVwVfG widerrufen werden, die offensichtlich nicht erfüllt sind. Ein isolierter Widerruf der fraglichen Auflage wäre ebenfalls unzulässig, zumal die Auflage an die Befreiung für das Bestandsgebäude auf dem Flurstück 1888 geknüpft ist. Deshalb steht die Auflage in Ziffer 9 Buchst. d) (sowie auch c) dem Vorhaben der Errichtung von acht Stadthäusern entgegen.

  1. Die geplante Bauweise ist unzulässig

Der Baustufenplan sieht eine geschlossene Bauweise vor. Die geplanten Stadthäuser auf dem Hintergrundstück erfüllen diese Vorgabe nicht. Geplant ist, dass die einzelnen Stadthäuser lediglich nach Süden „geschlossen“ gebaut werden und an das Haus Grindelhof 83 anschließen.  Die geplanten Stadthäuser verstoßen somit gegen § 22 Abs. 3 1. Halbsatz BauNVO, wonach Gebäude in der geschlossenen Bauweise ohne seitlichen Grenzabstand zu errichten sind. Eine offene Bauweise würde im fraglichen Baublock die Grundsätze der Planung verletzen, da eine nach drei Seiten offene Bebauung geplant ist. Damit wird tief in das Interessengeflecht der Planung eingegriffen, weil zugunsten eines einzelnen Grundstückseigentümers eine Bebauungsmöglichkeit neu zugelassen wird, die der Plangeber an dieser Stelle des Plans überhaupt nicht vorgesehen und abgewogen hat. Faktisch handelt es sich um eine Umplanung.

  1. Eine Blockinnenbebauung verstößt gegen das Gebot der Rücksichtnahme

Die geplante Blockinnenbebauung mit acht Stadthäusern in offener Bauweise nach Norden, Osten und Westen verstößt gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Der vorliegende Sachverhalt ist im Kern vergleichbar mit dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. März 2017 (Az. 2 Bs 51/17, NordÖR 2017, 338) zugrunde liegt.  Das Gericht hatte entschieden, dass eine Blockinnenbebauung, die zwar etwaige Abstandsflächen zum Bestand einhält, gegen das Rücksichtnahmegebot verletzt, wenn ein Durchführungsplan festlegt, dass der Blockinnenbereich oberirdisch unbebaubar bleiben soll und lediglich unterirdisch eine Großgarage errichtet werden soll. Dies ist vergleichbar mit der oben erwähnten Auflage der Baugenehmigung von 1959, die in den Auflagen ebenfalls vorsieht, dass der Blockinnenbereich unbebaut bleiben soll.

Unabhängig davon, bestehen auch aus anderen Gründen erhebliche Bedenken, dass das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt ist, da die geplanten  Stadthäuser eine massive Verschattung der Erdgeschosswohnungen des Grindelhof 89 verursachen wird.

Eine weitere Begründung wird nachgereicht, soweit der Antrag heute nicht beschlossen wird.

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