21-2295

Hausdurchsuchungen zur Überprüfung der Einhaltung der Eindämmungsverordnung

Anfrage gem. § 27 BezVG

Sachverhalt

02.09.2021

Lfd. Nr. 70 (21)

 

Anfrage nach § 27 BezVG der Mitglieder der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Benjamin Schwanke, Klaus Krüger und Burkhardt Müller-Sönksen (FDP-Fraktion)

 

Hausdurchsuchungen zur Überprüfung der Einhaltung der Eindämmungsverordnung

 

Die Anfrage wird von der Behörde für Inneres und Sport wie folgt beatwortet:

 

 

 

Vorbemerkung

r die Beantwortung wurde seitens der Behörde für Inneres und Sport allein der Bezirk Eimsbüttel betrachtet, da nach hiesiger Auffassung die anliegende Anfrage die Grenzen dessen, was im Rahmen einer Abfrage nach § 27 BezVG möglich ist, überschreitet.

 

Die Polizei ist durch ein generelles Amtshilfeersuchen zur Überwachung und Durchsetzung der aufgrund von §§ 32, 28 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz IfSG) in der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) geregelten Beschränkungen beauftragt.

 

§ 16 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 und Absatz 2 IfSG i.V.m. § 28 IfSG ist die Grundlage für das Betreten von Wohnungen zur Durchsetzung der durch die HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO geregelten Verbote. § 16 Abs. 1 Satz 1 IfSG lautet wie folgt:              
Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren“.

 

§ 16 Abs. 2 Sätze 1 und 2 IfSG lautet:

In den Fällen des Absatzes 1 sind die Beauftragten der zuständigen Behörde und des Gesundheitsamtes zur Durchführung von Ermittlungen und zur Überwachung der angeordneten Maßnahmen berechtigt, Grundstücke, ume, Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel aller Art zu betreten und Bücher oder sonstige Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge anzufertigen sowie sonstige Gegenstände zu untersuchen oder Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist verpflichtet, den Beauftragten der zuständigen Behörde und des Gesundheitsamtes Grundstücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen und Verkehrsmittel sowie sonstige Gegenstände zugänglich zu machen.“

 

Das Betreten von Häusern und Wohnungen zur Überprüfung der Einhaltung der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO stellt somit grundsätzlich keine Durchsuchung dar, die dem Richtervorbehalt nach Art. 13 Abs. 2 Grundgesetz unterliegt.

 

Das Betreten von Häusern und Wohnungen zur Überpfung der Einhaltung der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO wird weder bei der Polizei noch beim Amt M statistisch auswertbar erfasst. Auch eine Auswertung von entsprechenden Bußgeldvorgängen wird hierzu keine belastbare Aussage ermöglichen, da diese nicht erkennen lassen, ob diese im Rahmen eines Betretens festgestellt wurden. Darüber hinaus ist eine Auswertung nach Bezirken nicht möglich.

 

Sachverhalt

In Deutschland gilt: Die eigene Wohnung ist unverletzlich.

Das Grundgesetz gibt in Art. 13 genau vor, wann und unter welchen Voraussetzungen ein Eingriff in die Privatsphäre des Bürgers gesetzlich gestattet ist.

Das darf nur bei "Gefahr im Verzuge" erfolgen, also wenn beispielsweise ein Menschenleben oder die öffentliche Sicherheit gefährdet ist. Auch die "Bekämpfung von Seuchengefahr" zählt dazu.

Normalerweise ist ein richterlicher Beschluss notwendig und die Durchsuchung einer privaten Wohnung eine Einzelfallentscheidung. Willkürliche, spontane Kontrollen sind damit ausgeschlossen.

Im Zuge der Corona Eindämmungsverordnung wird dessen Einhaltung in Bezug auf das Betreten der privaten Wohnung wie das Vorgehen bei Ruhestörungen behandelt. Es gibt Hinweise von Nachbarn und dann kommt die Polizei, welche dann entsprechende Bußgelder verhängt.

In Hamburg werden Partys aufgelöst, aber auch Hinweisen von Nachbarn nachgegangen, wenn sich nach deren Auffassung und "Beobachtung" mehr als eine haushaltsfremde zusätzliche Person in der Wohnung aufhält.

Betroffene berichten, dass die Wohnungsdurchsuchungen ohne richterliche Anordnung erfolgten. Eine Aufweichung des Rechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung gilt als extrem problematisch. Insofern ist es von gesellschaftlicher Relevanz, hier Transparenz in das staatliche Handeln zu schaffen.

Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat:

 

  1. Erfolgen Haus- bzw. Wohnungsdurchsuchungen wegen der Überprüfung der Einhaltung der Eindämmungsverordnung ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss? Wenn ja, warum?

 

Nein. 
Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

 

  1. Sofern Frage 1 bejaht wird, erfolgt eine nachträgliche gerichtliche Genehmigung? Wenn nein, warum nicht?

 

Entfällt.

 

  1. Wie viele Haus- bzw. Wohnungsdurchsuchungen hat es in Hamburg im Zusammenhang mit der Überprüfung der Eindämmungsverordnung seit dem 01.01.2021 gegeben? Bitte nach Bezirken aufschlüsseln.
  2. Wie viele Haus- bzw. Wohnungsdurchsuchungen erfolgten in Hamburg seit dem 01.01.2021 aufgrund von Anzeigen aus der Nachbarschaft? Bitte nach Bezirken aufschlüsseln.

 

Antwort zu 3. und 4.:

Siehe Vorbemerkung.

 

  1. Wie viele Verstöße wurden im Rahmen der Haus- bzw. Wohnungsdurchsuchungen festgestellt? Bitte nach Bezirken aufschlüsseln und auch die Art des Verstoßes benennen (Überschreiten der zulässigen Personenanzahl etc.)
  2. Wie viele Bußgelder wurden wegen festgestellter Verstöße im Rahmen der Haus- bzw. Wohnungsdurchsuchungen erhoben und in welcher Höhe? Bitte nach Bezirken aufschlüsseln.
  3. Gegen wie viele Bußgeldbescheide wurden Rechtsmittel eingelegt? Bitte nach Bezirken aufschlüsseln.


Antwort zu 5. bis 7.:

Die Zuständigkeit zur Beantwortung der Fragen liegt beim Bezirksamt Eimsbüttel.

 

 

 

Petitum/Beschluss

 

ohne

 

Anhänge

 

keine