Grundsatz des staatlichen Gebots der Antidiskriminierung gilt auch für weiteren positiven Geschlechtseintrag
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 10. Oktober 2017 (1 BvR 2019/16) geurteilt, dass das Personenstandsrecht einen weiteren positiven Geschlechtseintrag zulassen muss.
Hieraus folgt unmittelbar, das Gesetze und Verordnungen nach dem selben Grundsatz des staatlichen Gebots der Antidiskriminierung, der bislang nur zwischen weiblichen und männlichen Bezeichnungen zur Anwendung gekommen ist, auch die weitere positive Geschlechtsbezeichnung einzubeziehen. Rechtsstaatliche Politik hat diesem Rechnung zu tragen.
Weitere Begründung mündlich.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/bvg17-095.html
Die Bezirksversammlung möge beschließen,
1.) die Vorsitzende der Bezirksversammlung wird gebeten, die Hamburgische Bürgerschaft und den Hamburger Senat zu bitten, dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
(1 BvR 2019/16) in Bezug auf den weiteren positiven Geschlechtseintrag
a.) eine Hamburger Bundesratsinitiative zur inhaltlichen und sprachlichen Änderung des Personenstandsgesetzes (Bundesgesetz) und ggf. anderer Bundesgesetze einzureichen
und
b.) ein Artikelgesetz vorzubereiten, welches ggf. etwaige inhaltliche und sprachliche Änderungen der Hamburger Gesetze vorsieht;
2.) die Bezirksamtsleitung wird gebeten, dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 2019/16) in Bezug auf den weiteren positiven Geschlechtseintrag in Bezug auf inhaltliche und sprachliche Änderungen von untergesetzliche Verordnungen, Verfügungen und sonstigen Dienstanweisung, Broschüren etc. zu überprüfen und etwaige Änderungsvorschläge zur Sommerpause 2018 vorzulegen;
3.) die Bezirksversammlung wird in einer Arbeitsgruppe, bestehend aus einer Person Präsidium, je einer Person aus einer Fraktion und einer Person der fraktionslosen Abgeordneten bilden, um u.a. und z.B. inhaltlich und sprachlich die Geschäftsordnung entsprechend zu überarbeiten.
Burkhardt Müller-Sönksen, FDP.
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