Grundsatz des staatlichen Gebots der Antidiskriminierung gilt auch für weiteren positiven Geschlechtseintrag
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 10. Oktober 2017 (1 BvR 2019/16) geurteilt, dass das Personenstandsrecht einen weiteren positiven Geschlechtseintrag zulassen muss.
Hieraus folgt unmittelbar, das Gesetze und Verordnungen nach dem selben Grundsatz des staatlichen Gebots der Antidiskriminierung, der bislang nur zwischen weiblichen und männlichen Bezeichnungen zur Anwendung gekommen ist, auch die weitere positive Geschlechtsbezeichnung einzubeziehen. Rechtsstaatliche Politik hat diesem Rechnung zu tragen.
Weitere Begründung mündlich.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/bvg17-095.html
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