Grünzeiten an Ampelanlagen für eingeschränkte Fußgänger individuell verlängern Drs. 20-2658, Beschluss der BV vom 14.12.2017
Die VD 5 beantwortet als zentrale Straßenverkehrsbehörde die Anfrage wie folgt.
Der Kreis der Verkehrsteilnehmer der nicht innerhalb der Grünzeit inkl. Räumzeit den Bereich einer Fußgängerlichtsignalanlage (FLSA) queren kann wird als sehr gering angesehen.
Gemäß den Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA) wird eine Querungsgeschwindigkeit von 1,2 – 1,5 Metern pro Sekunde für Fußgänger zugrunde gelegt.
In Hamburg wird im Sinne des Fußgängerschutzes mit 1,2 Metern pro Sekunde gerechnet.
Hinzu kommt, je nach Fahrbahnbreite und anderen, individuellen Bedürfnissen die Schutz-/Räumzeit bis zum Grünlicht für den Fahrzeugverkehr.
Ob eine Verlängerung der Grünzeit mittels Transponders an die Anforderungsgeräte der FLSA machbar ist, insbesondere welcher Personenkreis unter welchen Voraussetzungen hierzu berechtigt wäre, ist kein Prüfkriterium der zentralen Straßenverkehrsbehörde VD 52.
Für die technische Umsetzung/Machbarkeit ist die Anfrage an den Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer (LSBG) zu richten.
Die zentrale Straßenverkehrsbehörde hält eine Transponderegelung für nicht erforderlich.
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