Grün- und Naherholungsflächen, Landschaftsschutz / Naturschutz in Eimsbüttel
07.07.2021
Lfd. Nr. 64 (21)
Anfrage nach § 27 BezVG der Mitglieder der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Roland Wiegmann, Mikey Kleinert und Ralf Peters (Fraktion DIE LINKE)
Grün- und Naherholungsflächen, Landschaftsschutz / Naturschutz in Eimsbüttel
Die Anfrage wird – von der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft – wie folgt beantwortet:
Vorbemerkung zum Sachverhalt:
Der im Landschaftsprogramm genannte Richtwert von 6 m² pro Einwohner in 500 m Entfernung bezieht sich ausschließlich auf wohnungsnahe Parkanlagen. Für andere Freiflächenkategorien bestehen eigene Richtwerte; für Naherholungsgebiete ist kein Richtwert genannt.
Bei einzelfallbezogenen Analysen, z.B. im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens, wird die Versorgung eines abgegrenzten Gebietes nur für wohnungsnahe Parkanlagen und Spielplätze ermittelt.
Die Fragen zur Statistik werden daher auf Basis der Zahlen der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (Parkanlagen, Spielplätze, Grün an Kleingärten) wie folgt durch die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft beantwortet:
Sachverhalt:
Im Landschaftsprogramm Hamburg wird ein Zielwert von 6qm pro Einwohner für Grün- und Naherholungsflächen in einer Distanz von max. 500m zum Wohnort als Zielwert formuliert.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die zuständige(n) Landesbehörde(n):
Bitte die absoluten Werte der neuesten Daten sowie davor 5 und 10 Jahren tabellarisch angeben.
2020 1.904.444 Einwohner; 24,49 km² öffentliche Grün- und Erholungsanlagen; somit
77,76 Tsd. EW / km2 öffentliche Grün- und Erholungsanlagen.
2015 1.833.930 Einwohner; 23,67 km² öffentliche Grün- und Erholungsanlagen; somit
77,48 Tsd. EW / km2 öffentliche Grün- und Erholungsanlagen.
2010 1.733.260 Einwohner; 22,36 km² öffentliche Grün- und Erholungsanlagen; somit
77,52 Tsd. EW / km2 öffentliche Grün- und Erholungsanlagen.
Bitte die Werte
PLZ : Einwohnerzahl der PLZ-Fläche (so bekannt) : Grün-u. Nah.-Fläche in max. 500m Entfernung tabellarisch angeben.
(Hilfsweise andere möglichst kleinteilige Regionen Eimsbüttels, für welche Datenmaterial vorliegt.)
Da sich die Postleitzahlen-Bezirke mit den administrativen Bezirksgrenzen überlappen und zum Teil aus mehreren unzusammenhängenden Teilflächen bestehen, sind die Angaben hilfsweise auf die Stadtteile bezogen worden:
Stadtteil |
Einwohner |
öffentliche Grün- und Erholungsanlagen |
|
Stand 31.12.2020 |
im 500m-Radius, Stand 08.06.2021, Angaben in m² |
Eimsbüttel |
57.593 |
481.363 |
Rotherbaum |
17.114 |
742.366 |
Harvestehude |
17.666 |
416.342 |
Hoheluft-West |
13.460 |
179.821 |
Lokstedt |
30.302 |
510.484 |
Niendorf |
40.906 |
814.827 |
Schnelsen |
30.141 |
305.841 |
Eidelstedt |
35.078 |
665.087 |
Stellingen |
26.858 |
503.149 |
In eine solche Berechnung werden die öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (Parkanlagen, Spielplätze, öffentliches Grün an Kleingärten und Schutzgrün) einbezogen.
Eine Gewichtung erfolgt nicht. Mindestgröße und Schutzkategorie sind nicht relevant.
Die konkreten öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen sind im Digitalen Grünplan erfasst. Dieser ist einsehbar unter Geo-Online (https //geoportal-hamburg.de/geo-online ); dort in der Suche das Wort „Grünplan“ eingeben und aus der angebotenen Vorauswahl „Verzeichnis der öffentlichen Grünanlagen“ auswählen; dann werden die öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen automatisch angezeigt. Ansonsten siehe Antwort zu 3.
Die Zuständigkeit für die Entwicklung von Grün- und Erholungsflächen liegt beim Bezirksamt Eimsbüttel. Die gesamtstätische Schwerpunktsetzung liegt im Bereich des Grünen Netzes Hamburgs sowie bei der Neuschaffung von Parkanlagen für größere Wohnungsbauquartiere. Zur Umsetzung wurde u.a. ein „Vertrag für Hamburgs Stadtgrün“ zwischen Fachbehörden und Bezirken sowie einigen städtischen Gesellschaften vereinbart.
Für eine Ausweisung als Naturschutzgebiet müssen für das Gebiet die Voraussetzungen des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, insbesondere die Schutzwürdigkeit und die Schutzbedürftigkeit, vorliegen. Der Erlass der Schutzgebietsverordnung ist gegen widerstreitende Interessen abzuwägen.
ohne
keine
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