Grindelallee 80 nach dem Weiterkauf
15.04.2025
Lfd. Nr. 71 (22)
Kleine Anfrage gem. § 24 BezVG des Mitglieds der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Mikey Kleinert (Fraktion DIE LINKE)
Grindelallee 80 nach dem Weiterkauf
Die Kleine Anfrage wird wie folgt beantwortet:
Sachverhalt:
Das bekannte Haus in der Grindelallee 80 steht seit der vom Bezirksamt Eimsbüttel angeordneten Zwangsräumung im Jahr 2019 aufgrund von Sicherheitsmängeln (insbesondere Brandschutz) ununterbrochen leer.
Das Bezirksamt hatte mit Bescheid vom 25.02.2019 ein Wiederherstellungsgebot gegen den damaligen Eigentümer, Sven B., erlassen. Zur Durchsetzung wurden über die Jahre mehrfach Zwangsgelder festgesetzt und für verwirkt erklärt, die sich auf insgesamt rund 130.000 Euro summierten. Eine Beitreibung dieser Gelder durch die Kasse Hamburg war nach letztem bekanntem Stand noch nicht abgeschlossen. Bußgelder konnten mangels zustellfähiger Anschrift nicht verhängt werden.
Die Bezirksversammlung forderte mit Beschluss vom 01.06.2023 (basierend auf Drs. 21-3850) die Einsetzung eines Treuhänders nach § 12a HmbWoSchG, falls nicht binnen sechs Monaten ein Zwangsversteigerungstermin angesetzt würde. Diese Frist verstrich, ohne dass ein Treuhänder eingesetzt wurde. Das Bezirksamt begründete dies u.a. mit rechtlichen Unsicherheiten im Zusammenhang mit einem parallellaufenden Zwangsversteigerungsverfahren und einer eingetragenen Auflassungsvormerkung. Die Fraktion DIE LINKE rief daraufhin in einem Antrag die Bezirksversammlung dazu auf, den Senat gemäß § 23 Satz 2 BezVG anzurufen, da der Beschluss zur Treuhändereinsetzung nicht umgesetzt worden sei.
Im Juni 2024 wurde das Gebäude schließlich auf Betreiben einer Bank zwangsversteigert. Den Zuschlag erhielt die Hamburger Bauträger GmbH Min to Huus für fünf Millionen Euro. Kurz darauf beabsichtigte Min to Huus offenbar, die Immobilie weiterzuverkaufen. Im Zuge dieses geplanten Weiterverkaufs prüfte die Stadt die Ausübung eines Vorkaufsrechts, mutmaßlich auf Grundlage des Baulandmobilisierungsgesetzes.
Wie Medien kürzlich berichteten, wurde von der Ausübung des Vorkaufsrechts abgesehen. Stattdessen wurde eine sogenannte "Abwendungsvereinbarung" mit dem (neuen) Käufer geschlossen, die sicherstellen soll, dass auf dem Grundstück Wohnraum geschaffen wird.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Verwaltung:
a. Falls ja, in welcher Höhe?
b. Falls nein, warum nicht und werden die Restforderungen weiterhin durch die Kasse Hamburg gegen den Voreigentümer beigetrieben?
Die Forderungen des Bezirksamtes, Abschnitt Wohnraumschutz, sind über die Kasse.Hamburg in das Zwangsversteigerungsverfahren eingebracht worden. Informationen zur Verteilung des Versteigerungserlöses liegen dem Abschnitt Wohnraumschutz nicht vor.
Die Objektsicherung/Verriegelung aus dem Jahr 2023 in Höhe von 1.619,65 EUR wurde aus dem PSP-Element „Ersatzvornahmen Wohnraumschutz“ des BA E bezahlt.
Es liegen keine Erkenntnisse vor, dass Maßnahmen ergriffen wurden. Das Gebäude ist weiterhin nicht bewohnbar.
a. Falls ja, welche konkreten Sanierungs-, Sicherungs- oder Planungsmaßnahmen wurden durchgeführt?
b. Wurden in diesem Zeitraum Bauanträge für das Objekt Grindelallee 80 gestellt? Falls ja, welche?
Das Bezirksamt hat keine Kenntnis über etwaige Maßnahmen der Firma Min to Huus GmbH.
§ 24 Abs. 1, Satz 1, Nr. 8 BauGB.
Am 06.03.2025.
Wiederherstellung einer Gesamtwohnfläche von mind. 1.154,79 m² und mind. 12 Wohnungen oder mehr zu 100 % freifinanziert.
- Einreichung eines Vorbescheides 9 Monate nach Wirksamkeit der Abwendungsvereinbarung.
- Einreichung eines Bauantrags 6 Monate nach Erhalt eines positiven Vorbescheids.
- Innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt einer Baugenehmigung Beginn der Baumaßnahmen.
d. Welche Konsequenzen oder Strafen sind in der Vereinbarung für den Fall vorgesehen, dass die vereinbarten Ziele oder Fristen nicht eingehalten werden?
Bei Pflichtverstoß können Vertragsstrafen gefordert werden.
Die konkreten Pläne wurden im Rahmen der Abwendungsvereinbarung nicht erörtert.
Keine weiteren städtebaulichen Ziele.
Nein.
a. Falls ja, wie lautet diese?
b. Falls nein, hat das Bezirksamt Kenntnis, wann mit einer Reaktion des Senats zu rechnen ist?
Nein.
ohne
keine
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