22-0978

Grindelallee 80 nach dem Weiterkauf

Kleine Anfrage gem. § 24 BezVG

Sachverhalt

15.04.2025

Lfd. Nr. 71 (22)

Kleine Anfrage gem. § 24 BezVG des Mitglieds der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Mikey Kleinert (Fraktion DIE LINKE)

Grindelallee 80 nach dem Weiterkauf

Die Kleine Anfrage wird wie folgt beantwortet:

Sachverhalt:

Das bekannte Haus in der Grindelallee 80 steht seit der vom Bezirksamt Eimsbüttel angeordneten Zwangsräumung im Jahr 2019 aufgrund von Sicherheitsmängeln (insbesondere Brandschutz) ununterbrochen leer.

Das Bezirksamt hatte mit Bescheid vom 25.02.2019 ein Wiederherstellungsgebot gegen den damaligen Eigentümer, Sven B., erlassen. Zur Durchsetzung wurden über die Jahre mehrfach Zwangsgelder festgesetzt und für verwirkt erklärt, die sich auf insgesamt rund 130.000 Euro summierten. Eine Beitreibung dieser Gelder durch die Kasse Hamburg war nach letztem bekanntem Stand noch nicht abgeschlossen. Bußgelder konnten mangels zustellfähiger Anschrift nicht verhängt werden.

Die Bezirksversammlung forderte mit Beschluss vom 01.06.2023 (basierend auf Drs. 21-3850) die Einsetzung eines Treuhänders nach § 12a HmbWoSchG, falls nicht binnen sechs Monaten ein Zwangsversteigerungstermin angesetzt würde. Diese Frist verstrich, ohne dass ein Treuhänder eingesetzt wurde. Das Bezirksamt begründete dies u.a. mit rechtlichen Unsicherheiten im Zusammenhang mit einem parallellaufenden Zwangsversteigerungsverfahren und einer eingetragenen Auflassungsvormerkung. Die Fraktion DIE LINKE rief daraufhin in einem Antrag die Bezirksversammlung dazu auf, den Senat gemäß § 23 Satz 2 BezVG anzurufen, da der Beschluss zur Treuhändereinsetzung nicht umgesetzt worden sei.

Im Juni 2024 wurde das Gebäude schließlich auf Betreiben einer Bank zwangsversteigert. Den Zuschlag erhielt die Hamburger Bauträger GmbH Min to Huus für fünf Millionen Euro. Kurz darauf beabsichtigte Min to Huus offenbar, die Immobilie weiterzuverkaufen. Im Zuge dieses geplanten Weiterverkaufs prüfte die Stadt die Ausübung eines Vorkaufsrechts, mutmaßlich auf Grundlage des Baulandmobilisierungsgesetzes.

Wie Medien kürzlich berichteten, wurde von der Ausübung des Vorkaufsrechts abgesehen. Stattdessen wurde eine sogenannte "Abwendungsvereinbarung" mit dem (neuen) Käufer geschlossen, die sicherstellen soll, dass auf dem Grundstück Wohnraum geschaffen wird.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Verwaltung:

  1. Die gegen den Voreigentümer Sven B. festgesetzten Zwangsgelder beliefen sich auf insgesamt rund 130.000 Euro. Konnten diese offenen Forderungen im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens im Juni 2024 ganz oder teilweise realisiert werden?

a. Falls ja, in welcher Höhe?

b. Falls nein, warum nicht und werden die Restforderungen weiterhin durch die Kasse Hamburg gegen den Voreigentümer beigetrieben?

Die Forderungen des Bezirksamtes, Abschnitt Wohnraumschutz, sind über die Kasse.Hamburg in das Zwangsversteigerungsverfahren eingebracht worden. Informationen zur Verteilung des Versteigerungserlöses liegen dem Abschnitt Wohnraumschutz nicht vor.

  1. Sind der Stadt bzw. dem Bezirk über die Beitreibung der Zwangsgelder hinaus Kosten im Zusammenhang mit der jahrelangen Verwahrlosung und Sicherung der Grindelallee 80 entstanden (z.B. für Sicherungsmaßnahmen am Bau, Gehwegreinigung, Ersatzunterbringung der Mieter 2019)? Wenn ja, in welcher Höhe und wird versucht, diese ebenfalls vom Voreigentümer oder aus dem Versteigerungserlös geltend zu machen?

Die Objektsicherung/Verriegelung aus dem Jahr 2023 in Höhe von 1.619,65 EUR wurde aus dem PSP-Element „Ersatzvornahmen Wohnraumschutz“ des BA E bezahlt.

  1. Wie bewertet das Bezirksamt den aktuellen baulichen Zustand des Gebäudes Grindelallee 80? Ist es weiterhin als nicht ordnungsgemäß oder unbewohnbar einzustufen?

Es liegen keine Erkenntnisse vor, dass Maßnahmen ergriffen wurden. Das Gebäude ist weiterhin nicht bewohnbar.

  1. Hat die Firma Min to Huus GmbH nach dem Erwerb im Juni 2024 und vor dem nun offenbar erfolgten Weiterverkauf nach Kenntnis des Bezirksamts Maßnahmen am Gebäude eingeleitet?

a. Falls ja, welche konkreten Sanierungs-, Sicherungs- oder Planungsmaßnahmen wurden durchgeführt?

b. Wurden in diesem Zeitraum Bauanträge für das Objekt Grindelallee 80 gestellt? Falls ja, welche?

Das Bezirksamt hat keine Kenntnis über etwaige Maßnahmen der Firma Min to Huus GmbH.

  1. Auf welcher Rechtsgrundlage wurde die Prüfung bzw. Androhung der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Stadt/den Bezirk gestützt?

§ 24 Abs. 1, Satz 1, Nr. 8 BauGB.

  1. Zur Abwendungsvereinbarung:
  1. Wann genau wurde die Abwendungsvereinbarung unterzeichnet?

Am 06.03.2025.

  1. Welche konkreten Verpflichtungen enthält die Vereinbarung bezüglich der Anzahl und Art der zu schaffenden Wohnungen (z.B. Anteil geförderter Wohnraum, Mietpreisbindungen)?

Wiederherstellung einer Gesamtwohnfläche von mind. 1.154,79 m² und mind. 12 Wohnungen oder mehr zu 100 % freifinanziert.

  1. Welche Fristen wurden für die Umsetzung dieser Verpflichtungen (z.B. Baubeginn, Fertigstellung) vereinbart?

- Einreichung eines Vorbescheides 9 Monate nach Wirksamkeit der Abwendungsvereinbarung.

- Einreichung eines Bauantrags 6 Monate nach Erhalt eines positiven Vorbescheids.

- Innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt einer Baugenehmigung Beginn der Baumaßnahmen.

d. Welche Konsequenzen oder Strafen sind in der Vereinbarung für den Fall vorgesehen, dass die vereinbarten Ziele oder Fristen nicht eingehalten werden?

Bei Pflichtverstoßnnen Vertragsstrafen gefordert werden.

  1. Welche konkreten Pläne für die Grindelallee 80 sind dem Bezirksamt seitens des neuen Eigentümers bekannt oder wurden im Rahmen der Abwendungsvereinbarung kommuniziert? Gibt es einen Zeitplan über die in Frage 6c erfragten Fristen hinaus, insbesondere wann mit einem Baubeginn konkret zu rechnen ist?

Die konkreten Pläne wurden im Rahmen der Abwendungsvereinbarung nicht erörtert.

  1. Welche spezifischen 'städtebaulichen Ziele', die über die reine Schaffung von mindestens 12 Wohnungen hinausgehen, werden durch die Abwendungsvereinbarung nach Kenntnis des Bezirksamts gesichert?

Keine weiteren städtebaulichen Ziele.

  1. Gibt es über die Abwendungsvereinbarung hinaus Auflagen oder Vereinbarungen bezüglich des äeren Erscheinungsbildes des Gebäudes (z.B. Erhalt oder Rekonstruktion der Jugendstilfassade), auch wenn kein Denkmalschutz im engeren Sinne besteht?

Nein.

  1. Liegt dem Bezirksamt inzwischen eine Antwort oder ein Sachstand des Senats zur Beschwerde über die Nichteinsetzung des Treuhänders vor?

a. Falls ja, wie lautet diese?

b. Falls nein, hat das Bezirksamt Kenntnis, wann mit einer Reaktion des Senats zu rechnen ist?

Nein.

Petitum/Beschluss

ohne

Anhänge

keine

Lokalisation Beta
Grindelallee

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