21-2080

Grindelallee 80, Maßnahmen

Kleine Anfrage gem. § 24 BezVG

Sachverhalt

03.06.2021

Lfd. Nr. 125 (21)

 

Anfrage nach § 24 BezVG des Mitglieds der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Roland Wiegmann (Fraktion DIE LINKE)

 

Grindelallee 80, Maßnahmen

 

Die Kleine Anfrage wird wie folgt beantwortet:

 

 

 

Sachverhalt:

Seit über zwei Jahren steht das Haus Grindelallee 80 nach Zwangsräumung durch das Bezirksamt leer. Um den Wohnraum des Hauses zügig wieder herzustellen, hat DIE LINKE. Fraktion in der Bezirksversammlung bereits im April 2019 (Drs. 20-3678) die Einsetzung eines Treuhänders beantragt. Mit einer Kleinen Anfrage im August 2019 stellten wir diverse Fragen zur Vorgehensweise des Amtes und seiner Behandlung des Verfügungsberechtigten (Eigners), der wegen seiner über die Jahre in den Medien bekannt gewordenen Spekulationsmethoden einen zweifelhaften Ruf genießt.

Das Amt für Wohnraumschutz sprach ein Wiederherstellungsgebot mit Frist zum 28. Februar 2021 aus. Eine entsprechende Baugenehmigung zur Wiederherstellung der Wohnungen wurde per Bescheid vom 17.11.2020 erteilt. Der Eigentümer hat dem Wiederherstellungsgebot ausweichend unter Verweis auf die Verweigerung einer Baugenehmigung für Parterre und Kellerräume widersprochen. Diese Begründung ließ das Amt nicht gelten, weil Parterre und Kellerräume gar nicht dem Wohnraumschutz unterliegen. Der Eigner hatte erneut die Gelegenheit, seinen Widerspruch bis zum 01.04.2021 zu begründen. Diese nahm er nicht wahr. Auch dem Wiederherstellungsgebot kam der Verfügungsberechtigte (Eigner) trotz Festsetzung von Zwangsgeldern bis heute nicht nach. Offensichtlich machen die bisherigen Zwangsmaßnahmen beim Eigentümer keinen ausreichenden Eindruck. Das HmbWoSchG sieht Bußgelder bis zu einer halben Million Euro vor - eine Bußhöhe, die bei den derzeitig im Wohnungsmarkt erzielbaren Spekulationsgewinnen geringfügig erscheint.

Das Amt für Wohnraumschutz hat vor kurzem angekündigt, unter Verdoppelung der Zwangsgelder den Verfügungsberechtigten nun erneut zur Befolgung des Wiederherstellungsgebots aufzufordern.

§12a des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes bietet der entsprechenden Behörde sogar die Möglichkeit, einen Treuhänder zur Wiederherstellung von Wohnzwecken einzusetzen.

 

Vor diesem Hintergrund frage ich:

 

1. Liegt mittlerweile eine rechtfertigende Begründung für den Widerspruch zur Erfüllung der Forderungen aus dem Wiederherstellungsgebot vor? Wenn ja, von wann und welche?

 

Der Widerspruch gegen das Wiederherstellungsgebot wurde mit Bescheid vom 10.02.2020 bereits zurückgewiesen. Die dagegen beim Verwaltungsgericht Hamburg erhobene Klage ist weiterhin anhängig. Auf den Fortgang des gerichtlichen Verfahrens hat das Bezirksamt keinen Einfluss.

 

2. Wurden bisher Zwangsgelder angeordnet und/oder vollstreckt?
Wenn ja, wann und in welcher Höhe?

 

Es wurden außer dem Zwangsgeld zu 3) mehrere Zwangsgelder festgesetzt und für verwirkt erklärt. Bei diesen Zwangsgeldern handelt es sich um die Nichtbefolgung der Fristen zu den zweimonatigen Berichtspflichten des Bescheides vom 25.04.2019.

 

3. Wurden erneut Zwangsgelder für eine erneute Nichterfüllung der Wiederherstellungsanordnung festgesetzt? Wenn ja, wann und in welcher Höhe mit welcher Fristsetzung?

 

Das für den Fall der Nichtbefolgung der Wiederherstellung aus dem Wiederherstellungsbescheid vom 25.02.2019 (mit den angepassten Fristen aus dem Widerspruchsbescheid vom 10.02.2020) festgesetzte Zwangsgeld wurde für verwirkt erklärt (zur Zahlungsaufforderung angewiesen) und ein neues verdoppeltes Zwangsgeld wurde mit Datum vom 15.04.2021 und der Fristsetzung 01.11.2021 festgesetzt.

Antwort siehe außerdem zu 6) und 7).

 

4. Welchen Verkaufswert/Verkehrswert schätzt das Amt für die Belegenheit Grindelallee 80 für den Januar 2019?
Bitte insgesamt 3 Werte - jeweils vor der Zwangsentmietung und danach sowie heute im Mai 2021.

 

Der Abschnitt Wohnraumschutz führt selbst keine Verkaufswertschätzungen bzw. Verkehrswertschätzungen durch. Erkenntnisse über diese Werte liegen hier nicht vor. Eine Erklärung dazu war bisher nicht erforderlich.

 

5. Ist das Amt bereit, in nächster Zeit die nach HmbWoSchG maximale Bußgeldhöhe i.H.v. einer halben Mio. Euro zu verhängen? Wenn nein, warum nicht?

 

Über die Höhe eines festzusetzenden Bußgeldes ist im Rahmen des jeweiligen Bußgeldverfahrens unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben des Ordnungswidrigkeitenrechts zu entscheiden. Ein Bußgeldverfahren ist eingeleitet.

 

6. Ist eine erneute Frist zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit des Gebäudes gesetzt worden. Wenn ja, wann und zu welchem Termin?

 

Ja, mit Bescheid vom 15.04.2021 und der Frist zum 01.11.2021.

 

7. Wurde der Einsatz eines Treuhänders gemäß §12a, b HmbWoSchG seitens der Behörde bereits geprüft? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, aus welchem Grund?

 

Das Bezirksamt Eimsbüttel prüft und nutzt die nach dem Hamburgischen Wohnraumschutzgesetz (HmbWoSchG) und dem Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG) grundsätzlich gegebenen Zwangsmittel zur Durchsetzung des Wiederherstellungsgebotes. Aktuell wurde daher das angedrohte Zwangsgeld für verwirkt erklärt und unter Verdoppelung des angedrohten Zwangsgeldes eine neue Frist zur Befolgung gesetzt.

 

Die vorrangigen Mittel und Wege der möglichen Verwaltungsvollstreckung sind noch nicht voll ausgeschöpft. Das Mittel des Einsatzes einer Treuhänderschaft gemäß § 12a HmbWoSchG ist erst der letzte Schritt nach dem Ausschöpfen der Mittel aus den verschiedenen Verwaltungszwangsverfahren. Das Prüfen des Einsatzes eines Treuhänders gemäß § 12a HmbWoSchG ist daher zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht angezeigt.

 

8. Wird der Einsatz eines Treuhänders nun vom Amt angestrebt? Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt. Wenn nein, warum nicht?

 

Vorrangig sind die Mittel und Wege der Verwaltungsvollstreckung voll auszuschöpfen. Der Zeitpunkt der Prüfung, ob ein Treuhänder gemäß § 12a HmbWoSchG eingesetzt wird, ist aufgrund des Ausgangs des laufenden Vollstreckungsverfahrens nicht absehbar.

 

Petitum/Beschluss

 

ohne

 

Anhänge

 

keine