Gewerbepark Pinneberger Chaussee
28.07.2025
Lfd. Nr. 98 (22)
Kleine Anfrage nach § 24 BezVG des Mitglieds der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Jörg Pillatzke (AfD-Fraktion)
Gewerbepark Pinneberger Chaussee
Die Kleine Anfrage wird vom Bezirksamt Eimsbüttel beantwortet wie folgt:
Sachverhalt:
Zur Folgebebauung im Bereich des Gewerbeparks Pinneberger Chaussee haben wir nachstehende Fragen:
Bebauungsplan Eidelstedt 11-Schnelsen50 (1971 festgestellt)
Gewerbe II-geschossig, GRZ 0,4, GFZ 0,8; es gilt die BauNVO von 1968
Die Zulässigkeit der Nutzungen im festgesetzten Gewerbegebiet ergibt sich aus § 8 BauNVO von 1968.
Eine Religionsgemeinschaft wäre gem. §8 Abs. 3 Nr. 2 ausnahmsweise zulässig; ob die Tatbestände für eine Ausnahme vorliegen, wird im Rahmen eines Antragsverfahrens geprüft.
Eine Vorkaufsrechtsverordnung nach § 25 BauGB (Besonderes Vorkaufsrecht) liegt für diesen Bereich nicht vor.
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