22-1311

Gewerbepark Pinneberger Chaussee

Kleine Anfrage gem. § 24 BezVG

Sachverhalt

28.07.2025

Lfd. Nr. 98 (22)

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG des Mitglieds der Bezirksversammlung Eimsbüttel, rg Pillatzke (AfD-Fraktion)

Gewerbepark Pinneberger Chaussee

Die Kleine Anfrage wird vom Bezirksamt Eimsbüttel beantwortet wie folgt:

Sachverhalt:

Zur Folgebebauung im Bereich des Gewerbeparks Pinneberger Chaussee haben wir nachstehende Fragen:

  1. Welcher Bebauungsplan ist für den Bereich um die Pinneberger Chaussee 124, 126 gültig?

Bebauungsplan Eidelstedt 11-Schnelsen50 (1971 festgestellt)

  1. Welche Art von Bebauung ist dort zulässig?

Gewerbe II-geschossig, GRZ 0,4, GFZ 0,8; es gilt die BauNVO von 1968

  1. Sind dort Gebäude von Religionsgemeinschaften (Tempel, Moschee o. ä.) erlaubt?

Die Zulässigkeit der Nutzungen im festgesetzten Gewerbegebiet ergibt sich aus § 8 BauNVO von 1968.

Eine Religionsgemeinschaft wäre gem. §8 Abs. 3 Nr. 2 ausnahmsweise zulässig; ob die Tatbestände für eine Ausnahme vorliegen, wird im Rahmen eines Antragsverfahrens geprüft.

  1. Gibt es für diesen Bereich ein Vorkaufsrecht der FHH?

Eine Vorkaufsrechtsverordnung nach § 25 BauGB (Besonderes Vorkaufsrecht) liegt für diesen Bereich nicht vor.

Petitum/Beschluss

Beschluss: ohne

Anhänge

keine

Lokalisation Beta

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