21-1413

Gesundheitsgefahren durch Legionellen im Bezirk?

Kleine Anfrage gem. § 24 BezVG

Sachverhalt

03.11.2020

Lfd. Nr. 98 (21)

 

Anfrage nach § 24 BezVG des Mitglieds der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Ralf Peters (Fraktion DIE LINKE)

 

Gesundheitsgefahren durch Legionellen im Bezirk?

 

Die Kleine Anfrage wird wie folgt beantwortet:

 

 

 

Sachverhalt:

Im AWO-Servicewohnen Lenzweg 5, 22529 Hamburg sind in jüngster Zeit Legionellen nachgewiesen worden. Dieser Legionellenvorfall wurde den Bewohnern in einem Schreiben vom 28.07.2020 mitgeteilt. In diesem ist u.a. ebenfalls zu erfahren, dass eine entsprechende Sanitär-Heizung-Klima-Fachfirma beauftragt wurde, Ursachen herauszufinden und das Problem abzustellen.

Laut Bewohnern ist dieser Vorfall nicht der erste, sondern schon vor ca. einem Jahr wurden dort ebenfalls Legionellen entdeckt. Mit der Problemlösung wurde dieselbe Handwerksfirma beauftragt – offensichtlich ohne grundsätzlichen Erfolg.

Als einhelliger Konsens der Politik wird immer wieder der Schutz der Risikogruppen - hier besonders der älteren Bürgerinnen und Bürger - genannt. Eine Legionellenerkrankung kann sich bekanntermaßen zu einer Lungenentzündung entwickeln. Da die dortige Bewohnerschaft schon aufgrund ihres Alters zur Risikogruppe gehört, ist die Gefährdungssituation auch und gerade in der subjektiven Wahrnehmung der Betroffenen evident.

 

Vor diesem Hintergrund frage ich die Bezirksverwaltung:

 

  1.  

a)       Ist der genannte Legionellen-Vorfall der Bezirksverwaltung bekannt?

Wenn ja: Welche Maßnahmen wurden bzw. werden ergriffen, um diesen Missstand zu beseitigen und in Zukunft zu verhindern?

 

Der Legionellen-Vorfall i.S. der Überschreitung des Technischen Maßnahmenwerts (TMW) (100 KBE/Liter) war der Bezirksverwaltung bekannt.

Der Unternehmer oder sonstige Inhaber (UsI) hat die ihm aus der Trinkwasserverordnung erwachsenen Pflichten umgesetzt:

 

  • Benachrichtigung der Mieter und des Verbraucherschutzamts

 

  • Einleitung von Sofortmaßnahmen (Spülungen und Erhöhung der Trinkwassertemperatur).

 

  • Nachbeprobung – Da diese aufgrund fehlender Wasserentnahme (s. Antwort zur Frage 1b) wiederum zur Überschreitung des TMW führte, wurden mit Hilfe der Wasserverbräuche die ‚Wassersparer‘ ermittelt. Diese Wohnungen werden eine Spülarmaturen erhalten, damit die Stagnationsproblematik gelöst wird.

 

  • Danach wird das Trinkwasser erneut auf Legionellen geprüft werden.

 

b)       Ist der Bezirksverwaltung auch bekannt, dass es etwa 1 Jahr zuvor ebenfalls einen Vorfall gegeben hat.

Wenn ja: Wurden in diesem Fall zusätzliche Maßnahmen eingeleitet und um welche handelt es sich?

 

Auch die Überschreitung im Jahr 2019 ist dem Verbraucherschutzamt angezeigt worden. Es wurden dem UsI die Unternehmerpflichten aus der Trinkwasserverordnung mitgeteilt. Dieser berichtete, dass es in 4 Wohnungen zur Stagnationsproblematik (Fehlende Wasserentnahme) wegen längerer Abwesenheit (Krankenhausaufenthalte, Hospiz, Besuch bei Verwandten während der Sommermonate) gekommen sei.

 

  1. Sind solche Vorfälle auch in anderen Seniorenwohnungen, Seniorenwohnanlagen bzw. Seniorenheimen aufgetreten?

Wenn ja: In welchen Anlagen im Bezirk Eimsbüttel und in welchem Zeitraum?

 

In folgenden Altenwohnanlagen (Seniorenheimen) wurde der Technische Maßnahmenwert (TMW) im Berichtsjahr überschritten:

 

2017:  TMW-Überschreitung bei der Kielortallee 23

 

2019: Fünf Meldungen:
°  Zweimal 200-Legionellen/100ml
°  Zweimal 400-Legionellen/100ml
°  Einmal   1000-Legionellen/100ml

Betroffen waren die Einrichtungen im Dallbregen 9, Ernst-Mittelbach-Ring 47, Fruchtallee 82, Julius-Vosseler-Str. 10 und Mittelweg 106.

 

  1. In der Beantwortung einer Anfrage, die ebenfalls das Thema Legionellen beinhaltete,
    hieß es: "Altenresidenzen oder ähnliche Einrichtungen mit Serviceeinrichtungen werden nur bei Beschwerden oder sehr auffälligen Trinkwasserbefunden durch die Überwachungsbehörde begangen."

Ist aufgrund der Lungenkrankheit Covid 19

a)       eine Änderung im Behördenhandeln eingetreten oder ist

 

Nein.

 

b)       eine Änderung geplant.

 

Nein. Aus der Erfahrung in der Vollzugspraxis sind die genannten Behördenbegehungen nicht erforderlich. Die Verantwortlichkeiten sind in der Trinkwasserverordnung klar benannt: Darüber hinaus sind Schwachstellen in Trinkwassersystemen nur in Kenntnis der umfangreichen Normen des Deutschen Verbandes des Gas- und Wasserhandwerks erkennbar. Der UsI muss sich daher der Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik-Fachfirmen bedienen, um evtl. technische Probleme erkennen und beseitigen zu können. Sachverständige erstellen auf Basis einer umfangreichen Ortsbegehung und der technischen Unterlagen einen Bericht – die sog. Gefährdungsbeurteilung – auf dessen Basis ggf. Umbaumaßnahmen an der Trinkwasserinstallation erforderlich werden könnten.

Sofern dem Verbraucherschutzamt bekannt wird, dass der UsI seinen Unternehmerpflichten aus der Trinkwasserverordnung nicht nachkommt, wird er (noch einmal) über seine Pflichten informiert. Bei weiterer Pflichtverletzung würde ein Anhörverfahren eingeleitet bzw. eine Anordnung erlassen.

 

Bitte bei allen Antworten Begründungen angeben.

 

 

 

Petitum/Beschluss

 

ohne

 

Anhänge

 

keine