20-3289

Gesundheitsgefahr durch Legionellen?

Kleine Anfrage gem. § 24 BezVG

Sachverhalt

13.11.2018

Lfd. Nr. 157 (20)

 

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG des Mitglieds der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Ralf Peters (Fraktion DIE LINKE)

 

Gesundheitsgefahr durch Legionellen?

 

Die Kleine Anfrage wird wie folgt beantwortet:

 

 

 

Vorbemerkung

Mit der Änderung der Trinkwasserverordnung im Jahre 2011 wurde die Untersuchungspflicht für Legionellen eingeführt. Der Betreiber oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage muss das zuständige Gesundheitsamt bei einer Überschreitung des sogenannten Technischen Maßnahmenwertes (100 Legionellen/100ml Wasser) unverzüglich informieren und sofortige und mittelfristige Maßnahmen zur Reduzierung der Verunreinigung ergreifen. Die Maßnahmen sind dem Verbraucherschutzamt (als Gesundheitsamt im Sinne der Verordnung) mitzuteilen. Der Gesetzgeber hat die Verantwortung ausschließlich dem Unternehmer oder sonstigem Inhaber auferlegt. Die Untersuchung hat in öffentlichen Einrichtungen jährlich und in Wohngebäuden alle drei Jahre zu erfolgen. Altenresidenzen oder ähnliche Einrichtungen mit Serviceeinrichtungen werden nur bei Beschwerden oder sehr auffälligen Trinkwasserbefunden durch die Überwachungsbehörde begangen.

Das vorweggeschickt, beantwortet das Fachamt für Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt die Fragen wie folgt:

 

Sachverhalt:

Im Semmi S. Rosenthal-Altenhaus der Vaterstädtischen Stiftung in der Kielortallee 23 sind in jüngster Zeit Legionellen nachgewiesen worden, die zumindest in einem Fall in begründetem Verdacht stehen, Ursache einer schweren Lungenentzündung zu sein.

Eine Legionellenerkrankung entwickelt sich häufig zu einer schweren Lungenentzündung.

Die Legionellen-Bakterien werden durch Wasserdampf übertragen.

Gemäß §14 Abs. 3 Trinkwasserverordnung (TrinkwV) müssen Hauseigentümer (nicht Mieter) einmal in drei Jahren ein für Probenahme und Untersuchung von Legionellen akkreditiertes Labor damit beauftragen, Wasserproben zu entnehmen und auf Legionellen zu prüfen.

 

Vor diesem Hintergrund frage ich die Bezirksverwaltung:

 

  1. Ist der genannte Legionellen-Vorfall der Bezirksverwaltung bekannt?

Wenn ja:

Welche Maßnahmen wurden bzw. werden ergriffen, um diesen Missstand zu beseitigen und in Zukunft zu verhindern?

 

Der Legionellen-Vorfall i.S. der Überschreitung des Technischen Maßnahmenwerts ist der Bezirksverwaltung bekannt.

 

Der Unternehmer oder sonstige Inhaber (UsI) hat die ihm aus der Trinkwasserverordnung erwachsenen Pflichten umgesetzt.

 

  • Benachrichtigung der Mieter und des Verbraucherschutzamts

 

  • Einleitung von Sofortmaßnahmen (Erhöhung der Trinkwassertemperatur) und Sanierungsmaßnahmen (Rückbau von Todsträngen, Verbesserung der Zirkulation).

 

  • Nachbeprobung mit Nachweis der Unterschreitung des Technischen Maßnahmenwerts

 

 

 

  1. Sind solche Vorfälle auch in anderen Altenwohnanlagen bzw. Seniorenheimen aufgetreten?
    Wenn ja:

In welchen Anlagen im Bezirk Eimsbüttel und in welchem Zeitraum?

Wenn nein:

- Werden die Altenwohnanlagen bzw. Seniorenheime regelmäßig auf Einhaltung des § 14, Abs. 3 kontrolliert?

- Wie oft wurden die Altenwohnanlagen bzw. Seniorenheime Eimsbüttels im Verlauf der Kalenderjahre 2016, 2017 und 2018 geprüft?

 

In folgenden Altenwohnanlagen (Seniorenheimen) wurde der Technische Maßnahmenwert (TMW) im Berichtsjahr 2016 bis 2018 überschritten:

2016: Keine Meldung.

2017: TMW-Überschreitung bei der Kielortallee 23.

2018: Keine Meldung.

 

Im Übrigen, siehe Vorbemerkung.

 

  1. Gibt es andere Legionellen-Vorfälle in Gebäuden (vor allem in Altbauten) auf Bezirksgebiet?

 

Ja. Durchschnittlich erreichen das Verbraucherschutzamt ca. 100 Überschreitungen pro Jahr.

 

  1. Wie kontrolliert die zuständige Behörde die Einhaltung der vorgeschriebenen Untersuchungsstandards aller vermieteten Gebäude, ggfs. die notwendigen Abhilfemaßnahmen und die Information der betroffenen Mieter_innen?

 

Seit dem Jahre 2018 werden Überschreitungen des TMW von den Laboren an die Überwachungsbehörden und den sog. UsI gemeldet.

Bei hohen und sehr hohen Konzentrationen wird i.d.R. per eMail durch die Hausverwaltungen bestätigt, dass die Mieter informiert worden sind. Auf dem gleichen Weg wird mitgeteilt, dass ein Sanitär-Heizung-Klima-Fachbetrieb vor Ort die Trinkwasserinstallation überprüft und Sofortmaßnahmen eingeleitet hat. Bei öffentlichen Einrichtungen überwacht das Verbraucherschutzamt regelhaft die Erfüllung der Pflichten des sog. UsI. Bei nichtöffentlichen Gebäuden besteht diese Überwachungspflicht nicht.

 

  1. Welche Maßnahmen werden getroffen, wenn Untersuchungen nicht durchgeführt werden und wie muss ein Vermieter nachweisen, dass evtl. Missstände abgestellt werden bzw. wurden?

 

Sofern dem Verbraucherschutzamt bekannt wird, dass der sog. UsI seiner Untersuchungspflicht nicht nachkommt, wird er über seine Pflichten informiert. Bei weiterer Pflichtverletzung würde ein Anhörverfahren eingeleitet bzw. eine Anordnung erlassen. Dieser Fall ist jedoch bis dato nicht eingetreten, da die gesetzlichen Pflichten den Hausverwaltungen offensichtlich bekannt sind.

Über die Art des Nachweises, dass die Missstände abgestellt worden sind, hat der Gesetzgeber keine Vorgaben erlassen. In der Regel erfolgt dies durch Vorlage der Bestätigung seitens des Sanitär-Heizung-Klima-Fachbetriebes dass ggf. bestehende Abweichungen von den Regeln der Technik (z.B. DVGW-Vorschriften) beseitigt worden sind. Danach erfolgen Nachbeprobungen.

 

Petitum/Beschluss

 

ohne

 

Anhänge

 

keine