Geruchsbelästigungen durch das ASPA-Asphaltwerk
09.01.2025
Lfd. Nr. 16 (22)
Anfrage nach § 27 BezVG der Mitglieder der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Nikolai Drews, Mikey Kleinert, Manuela Pagels, Myriam Schrank und Marvin Brinkmann (Fraktion DIE LINKE)
Geruchsbelästigungen durch das ASPA-Asphaltwerk
Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) beantwortet unter Beteiligung der Bezirksämter Altona und Eimsbüttel die o.g. Anfrage wie folgt:
Sachverhalt:
Das ASPA-Asphaltwerk am Rondenbarg ist seit mehr als zehn Jahren Gegenstand politischer Diskussionen. Obwohl das Werk im Bezirk Altona liegt, sind die von ihm ausgehenden Gerüche auch im Bezirk Eimsbüttel wahrnehmbar.
Bereits im Jahr 2017 berichtete die taz, dass zahlreiche Betroffene über gesundheitliche Beschwerden von Übelkeit, Kopfschmerzen bis hin zu Bewusstlosigkeit klagten. Aus einer Kleinen Anfrage der Linksfraktion (Bürgerschaftsdrucksache 21/18198) geht hervor, dass es bis 2019 jährlich über mehrere Tage hinweg zu Dutzenden von Beschwerden über wahrgenommene Gerüche kam. Der taz zufolge wandten sich Betroffene mehr als 100-mal an die zuständige Fachbehörde. Auch die Eimsbütteler Bezirksversammlung behandelte das Thema in Sitzungen des zuständigen Ausschusses.
Nach damaligem Sachstand wurden die Geruchsimmissionen auf Basis der GIRL (Geruchsimmissionsrichtlinie) bewertet. Inzwischen sind entsprechende Regelungen in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) integriert, was neue Rechtsfolgen nach sich ziehen könnte.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die zuständige Fachbehörde:
Für das Jahr 2024 (Stand 29.11.2024) liegen der BUKEA keine Beschwerden vor. Im Übrigen siehe Anlage 1.
Siehe Anlage 2.
Geruchsminderungsmaßnahmen (2020)
Von einem Messinstitut wurde ein Gutachten über die Umsetzung des Stands der Geruchsminderungstechnik im Asphaltmischwerk erstellt. Die vom Gutachter empfohlenen Maßnahmen zur Geruchsminderung im Verladebereich wurden vom Asphaltmischwerk umgehend umgesetzt.
Des Weiteren wurde die Paralleltrommel zur Erhitzung des Recyclingmaterials verlängert. Dadurch soll der direkte Kontakt des Materials mit der Flamme und somit Geruchsemissionen reduziert werden.
Schornsteinerhöhung (2019)
Im Rahmen des Messprogramms wurde auch die Schornsteinhöhe unter Berücksichtigung der Neufassung der VDI 3781 aus dem Jahr 2017 überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass der Schornstein geringfügig um 3 m erhöht werden muss. Diese bauliche Maßnahme wurde im Rahmen der Winter-Wartung der Anlage im Februar 2019 durchgeführt.
Erneuerung der Filteranlage (2021)
Die Abgas-Filteranlage hatte nach 30 Jahren ihr Nutzungsende erreicht und wurde durch eine neue, dem Stand der Technik entsprechende, Filteranlage zur Abgasreinigung ausgetauscht. Durch die Erneuerung der Filteranlage ergibt sich ggf. eine leichte Verschiebung der Emissionsfrachten, durch die verbesserte Erfassung etwaiger bisher diffuser Restemissionen. Zudem sorgt der erhöhte Volumenstrom für verbesserte Ableitbedingungen. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Geruchsimmissionssituation im Umfeld der Anlage durch das Vorhaben nicht nachteilig verändert (vgl. S.4 der Stellungnahme der Fa. MÜLLER-BBM vom 22.11.2021 zum Genehmigungsgenehmigungsverfahren 12/2021).
Anordnungen durch die BUKEA waren bisher nicht notwendig. Die oben genannten, umfangreichen Maßnahmen wurden in konstruktiver Abstimmung mit der Betreiberfirma vereinbart und durchgeführt. Über den Verlauf der letzten fünf Jahre hat sich die Beschwerdelage durch die Maßnahmen bereits soweit kontinuierlich zurückentwickelt, dass im Jahr 2024 bisher keine Beschwerden eingegangen ist, siehe hierzu auch Antwort zu 1.
Bei eingehenden Geruchsbeschwerden wird durch das zuständige Bezirksamt abgefragt, wer Verursacher ist und bei Nennung des Asphaltwerkes direkt an die BUKEA abgegeben.
Bei Geruchsbeschwerden mit unbekanntem Verursacher ermitteln die zuständigen Bezirksämter mögliche Verursacher und informieren die jeweils zuständigen Fachbereiche bzw. Fachbehörden zur Einleitung ggf. weiterer Maßnahmen. Bei genehmigungsbedürftigen Betrieben nach 4.BImSchV - wie das Asphaltwerk - haben die Bezirksämter keine Zuständigkeit, daher werden Beschwerden in diesen Fällen immer an die hier zuständige BUKEA weitergeleitet, sobald der Verursacher „Asphaltwerk“ festgestellt wurde.
ohne
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