21-1390

Geplanter Friedhof am Vielohweg

Anfrage gem. § 27 BezVG

Sachverhalt

30.07.2020

Lfd. Nr. 30 (21)

 

Anfrage nach § 27 BezVG der Mitglieder der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Roland Wiegmann, Peter Gutzeit, Mikey Kleinert, Manuela Pagels und Ralf Peters (Fraktion DIE LINKE)

 

Geplanter Friedhof am Vielohweg

 

Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft beantwortet die o.g. Anfrage wie folgt:

 

 

 

Sachverhalt:

Wie der Presse zu entnehmen ist, plant die Behörde für Umwelt und Energie (BUE) eventuell die Realisierung eines neuen Friedhofes im Landschaftsschutzgebiet der Eimsbütteler Landschaftsachse, zwischen der Autobahn A23 im Westen und dem Vielohweg im Süden.

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

 

  1. Wie konkret ist der Planungsstand, bzw. wie ist der genaue Planungsstatus zum gegenwärtigen Zeitpunkt?

 

  1. An welche Ausdehnung (in Hektar) ist gedacht, mit welchen Kapazitätsanforderungen wird gerechnet und wo ist die genaue Lage des Plangebiets?

 

Zu 1. und 2.:

Der geplante Friedhof ist Bestandteil des beschlossen Bebauungsplans Schnelsen 63 aus dem Jahre 1983. Eine Umsetzungsplanung besteht nicht und ist momentan nicht angedacht. Konkrete Angaben können daher nicht gemacht werden.

 

  1. Ist die in Aussicht genommene Fläche in Bezug auf die Grundwassersituation (nahegelegene Kollau) überhaupt für die Anlage eines Friedhofes geeignet? Welche Abstandsregelungen nach außen wären bei einer evtl. Neuanlage zu berücksichtigen?

 

Diese Fragen wurden in der Abwägung des Bebauungsplanverfahrens geklärt und mit Beschluss des Plans für einen Friedhof als positiv befunden.

 

  1. Welche Flächennutzungs-Vorschriften gelten zurzeit für das betroffene Plangebiet
    (B-Plan, Flächennutzungsplan, u.a. mit welchen Zuweisungen)? Und wie wird das Gebiet derzeitig tatsächlich genutzt?

 

Die Begründung und Flächennutzungsvorschriften sind unter folgenden links einzusehen:

 

https://www.hamburg.de/planportal/

 

http://daten-hamburg.de/infrastruktur_bauen_wohnen/bebauungsplaene/pdfs/bplan/Schnelsen63.pdf

 

http://daten-hamburg.de/infrastruktur_bauen_wohnen/bebauungsplaene/pdfs/bplan_begr/Schnelsen63.pdf

 

  1. In welchem Verhältnis stehen zum Vergleich bei den Hamburger Friedhöfen
    Friedhof Ohlsdorf, Friedhof Eidelstedt und Friedhof Niendorf die Nutzflächen

-          für Grabstätten zu denen

-          für Erschließungswege zu denen

-          für friedhofsbezogene Dienstleistungen (Gärtnerei, Kapelle, ...) zu denen

-          für Gewerbeansiedlungen wie Steinmetze, Gaststätten, o.ä. zu den

Flächen, die für "ökologische Aufwertung" zur Verfügung stehen? Bitte tabellarisch aufführen.

 

Siehe Antwort zu 1.

 

  1. Welche Flächennutzungsarten und andere Maßnahmen können überhaupt auf Friedhöfen eine ökologische Aufwertung bewirken resp. gewährleisten? In welcher Form würden die späteren Friedhofs-Betreiber zur Aufrechterhaltung verpflichtet?

 

Grundsätzlich unterliegt die Nutzung der staatlichen Friedhofsflächen der Hamburgischen Friedhofsverordnung.

Eine Ausgestaltung oder Pflege auch nach ökologischen Aspekten kommt grundsätzlich nur für Friedhofs- und Abstandsgrün in Frage.             

 

  1. Wird bei einer eventuellen Umwidmung der infrage stehenden Fläche zu einem Friedhof der Boden den i.d.R. religiösen Nutzergemeinschaften in diesem Fall (un-)entgeltlich überlassen, verpachtet oder verkauft? Wie wird bei Überlassung an eine einzige Gemeinschaft das grundgesetzliche Neutralitätsgebot des Staates beherzigt?

 

Der Umgang mit den für eine Friedhofsnutzung vorgesehenen Grundstücken entscheidet sich danach, ob die Fläche als staatlicher oder kirchlicher Friedhof eingerichtet wird.

Die Entscheidung über Grundstückpreise oder Pachtkosten liegt bei Errichtung des Friedhofs beim Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen.

 

  1. Befindet sich die fragliche Fläche derzeitig in (bundes- oder landes-)staatlichem oder privatem Eigentum?

 

Die Fläche befindet sich im staatlichen Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg in Form des Allgemeinen Grundvermögens.

 

  1. Welchen Einfluss auf den evtl. Verkaufspreis oder die anderen Überlassungskonditionen hat eine voraussichtlich zeitlich unbegrenzte Nutzung (je nach Glaubensgemeinschaft)?

 

Keinen. Im Übrigen siehe Antwort zu 7.

 

 

 

 

Petitum/Beschluss

 

ohne

 

Anhänge

 

keine