Geplanter Friedhof am Vielohweg
30.07.2020
Lfd. Nr. 30 (21)
Anfrage nach § 27 BezVG der Mitglieder der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Roland Wiegmann, Peter Gutzeit, Mikey Kleinert, Manuela Pagels und Ralf Peters (Fraktion DIE LINKE)
Geplanter Friedhof am Vielohweg
Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft beantwortet die o.g. Anfrage wie folgt:
Sachverhalt:
Wie der Presse zu entnehmen ist, plant die Behörde für Umwelt und Energie (BUE) eventuell die Realisierung eines neuen Friedhofes im Landschaftsschutzgebiet der Eimsbütteler Landschaftsachse, zwischen der Autobahn A23 im Westen und dem Vielohweg im Süden.
Vor diesem Hintergrund fragen wir:
Zu 1. und 2.:
Der geplante Friedhof ist Bestandteil des beschlossen Bebauungsplans Schnelsen 63 aus dem Jahre 1983. Eine Umsetzungsplanung besteht nicht und ist momentan nicht angedacht. Konkrete Angaben können daher nicht gemacht werden.
Diese Fragen wurden in der Abwägung des Bebauungsplanverfahrens geklärt und mit Beschluss des Plans für einen Friedhof als positiv befunden.
Die Begründung und Flächennutzungsvorschriften sind unter folgenden links einzusehen:
https://www.hamburg.de/planportal/
http://daten-hamburg.de/infrastruktur_bauen_wohnen/bebauungsplaene/pdfs/bplan/Schnelsen63.pdf
http://daten-hamburg.de/infrastruktur_bauen_wohnen/bebauungsplaene/pdfs/bplan_begr/Schnelsen63.pdf
- für Grabstätten zu denen
- für Erschließungswege zu denen
- für friedhofsbezogene Dienstleistungen (Gärtnerei, Kapelle, ...) zu denen
- für Gewerbeansiedlungen wie Steinmetze, Gaststätten, o.ä. zu den
Flächen, die für "ökologische Aufwertung" zur Verfügung stehen? Bitte tabellarisch aufführen.
Siehe Antwort zu 1.
Grundsätzlich unterliegt die Nutzung der staatlichen Friedhofsflächen der Hamburgischen Friedhofsverordnung.
Eine Ausgestaltung oder Pflege auch nach ökologischen Aspekten kommt grundsätzlich nur für Friedhofs- und Abstandsgrün in Frage.
Der Umgang mit den für eine Friedhofsnutzung vorgesehenen Grundstücken entscheidet sich danach, ob die Fläche als staatlicher oder kirchlicher Friedhof eingerichtet wird.
Die Entscheidung über Grundstückpreise oder Pachtkosten liegt bei Errichtung des Friedhofs beim Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen.
Die Fläche befindet sich im staatlichen Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg in Form des Allgemeinen Grundvermögens.
Keinen. Im Übrigen siehe Antwort zu 7.
ohne
keine
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