20-2297

Geplante Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes zum 01.07.2017

Mitteilungsvorlage der Verwaltung

Sachverhalt

 

Ab 1. Juli 2017 werden Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bis zur Vollhrigkeit des Kindes gezahlt. Die chstbezugsdauer von 72 Monaten wird für alle Kinder aufgehoben. r Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres ist zusätzlich Voraussetzung, dass sie selbst nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil mindestens 600 Euro brutto monatlich verdient. Diese Leistungsaus­weitung und die neuen Voraussetzungen haben Auswirkungen auf die zu erwartenden Fallzah­len.

Die Neufälle lassen sich nicht exakt quantifizieren, da die Zahl der durch die Anhebung der Al­tersgrenze und die Aufhebung der Höchstleistungsdauer hinzukommenden anspruchsberech­tigten Kinder nicht genau vorhergesagt werden kann. Ferner werden die Kinder im Alter zwi­schen 12 und 18 Jahren nicht vollständig in den Leistungsbezug zuckkehren, weil nicht alle die neuen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen werden.

Die Voraussetzungen bleiben unverändert:

Das Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen, wenn es beim alleinerziehenden Elternteil lebt und der andere Elternteil keinen bzw. zu wenig Unterhalt zahlt.

 

 

 

 

bis 30.06.2017

ab 01.07.2017

 

Maximale Bezugsdauer: 72 Monate

 

Maximale Bezugsdauer bis zum vollendeten 18.Lebensjahr

chstalter: 12 Jahre

 

chstalter: 18 Jahre

Altersstufen:

0   - 6  Jahre

7-    12 Jahre

 

 

Altersstufen:

0   - 6 Jahre

7  - 12  Jahre

13  - 18 Jahre

Derzeitige Fallzahl in E- :

3250

Schätzung : Fallzahlsteigerung zwischen 25 % und 58 %

 

 

 

Petitum/Beschluss

 

Der Ausschuss für Soziales, Arbeit, Integration, Gleichstellung und Gesundheit nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

keine