Geplante Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes zum 01.07.2017
Ab 1. Juli 2017 werden Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bis zur Volljährigkeit des Kindes gezahlt. Die Höchstbezugsdauer von 72 Monaten wird für alle Kinder aufgehoben. Für Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres ist zusätzlich Voraussetzung, dass sie selbst nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil mindestens 600 Euro brutto monatlich verdient. Diese Leistungsausweitung und die neuen Voraussetzungen haben Auswirkungen auf die zu erwartenden Fallzahlen.
Die Neufälle lassen sich nicht exakt quantifizieren, da die Zahl der durch die Anhebung der Altersgrenze und die Aufhebung der Höchstleistungsdauer hinzukommenden anspruchsberechtigten Kinder nicht genau vorhergesagt werden kann. Ferner werden die Kinder im Alter zwischen 12 und 18 Jahren nicht vollständig in den Leistungsbezug zurückkehren, weil nicht alle die neuen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen werden.
Die Voraussetzungen bleiben unverändert:
Das Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen, wenn es beim alleinerziehenden Elternteil lebt und der andere Elternteil keinen bzw. zu wenig Unterhalt zahlt.
bis 30.06.2017 |
ab 01.07.2017 |
Maximale Bezugsdauer: 72 Monate |
Maximale Bezugsdauer bis zum vollendeten 18.Lebensjahr |
Höchstalter: 12 Jahre
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Höchstalter: 18 Jahre |
Altersstufen: 0 - 6 Jahre 7- 12 Jahre
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Altersstufen: 0 - 6 Jahre 7 - 12 Jahre 13 - 18 Jahre |
Derzeitige Fallzahl in –E- : 3250 |
Schätzung : Fallzahlsteigerung zwischen 25 % und 58 % |
Der Ausschuss für Soziales, Arbeit, Integration, Gleichstellung und Gesundheit nimmt Kenntnis.
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