Gefährdung anderer Bäume durch erkrankte Kastanien
31.10.2016
Lfd. Nr. 93 (20)
Kleine Anfrage nach § 24 BezVG des Mitglieds der Bezirksversammlung, Peter Schreiber (SPD-Fraktion)
„Gefährdung anderer Bäume durch erkrankte Kastanien“
Die Kleine Anfrage wird wie folgt beantwortet:
Sachverhalt
Erkrankten Kastanien im öffentlichen Raum droht den Lokalmedien zufolge die Fällung, da sie gesunde Bäume im Umfeld gefährden. In den vergangenen drei Jahren sind aus diesem Grunde bereits 200 der rund 6.300 Kastanien in Hamburg gefällt worden.
Zusätzlich zum Befall durch die Miniermotte setzt seit einigen Jahren das Bakterium Pseudomonas syringae pv. Aesculi den Bäumen zu, welches sich vermutlich über den Wind verbreitet. Eine Infektion hat zur Folge, dass Pilze in den Stamm und die Krone eindringen können, die schließlich zum Absterben des Baumes führen können.
Eine regelmäßige Untersuchung zum Krankheitsstand der Bäume im Bezirk Eimsbüttel wird durch den Fachbereich MR nur auf öffentlichen Wegen und Plätzen durchgeführt.
Vor diesem Hintergrund frage ich den Bezirksamtsleiter:
Es ist wissenschaftlich noch nicht geklärt, wie die Bakterien übertragen werden.
Pseudomonas syringae pv. Aesculi befällt nur die Rosskastanie. Eine Erkrankung anderer Baumarten ist noch nicht bekannt.
Wird ein Befall im Rahmen der Straßenbaumkontrolle festgestellt, erfolgt eine entsprechende Eintragung im Kontrollnachweis im Straßenbaumkataster.
Der Baum wird im Rahmen der Baumkontrolle beobachtet. Eine Behandlungsmöglichkeit ist noch nicht bekannt.
Ist ein Baum nicht mehr stand- oder bruchsicher und ist eine baumpflegerische Maßnahme zur Herstellung der Verkehrssicherheit nicht mehr sinnvoll, muss er gefällt werden.
Wenn nein, warum nicht?
Nein. Eine gutachterliche Tätigkeit ist nicht vorgesehen und nicht zu leisten.
Hierzu liegen keine statistischen Erhebungen vor.
Dies wird nicht gesondert statistisch erhoben.
Nein.
Die Ausnahmegenehmigung nach § 4 der Baumschutzverordnung ist auch für die Fällung von erkrankten Bäumen zu beantragen. Die Gebühren werden nach der Umweltgebührenordnung erhoben.
ohne
keine
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