20-2019

Fußgängerüberweg Holsteiner Chaussee Höhe Burgwedelkamp Drs. 20-1852 - Beschluss BV vom 24.11.16

Mitteilungsvorlage der/des Vorsitzenden

Sachverhalt

Die Beschlussempfehlung zur Umwandlung des vorhandenen Fußngerüberwegs (FGÜ) in eine Fußngersignalisierung (FLZA) wurde VD 52 als zuständiger Straßenverkehrsbehörde für signalisierte Bereiche zugeleitet.

 

Signalanlagen dürfen grundsätzlich nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen neu angelegt werden. Gründe, die für die Errichtung einer Signalisierung sprechen, sind u.a. eine feststellbare Unfallhäufung aufgrund fehlender Sicht oder unzumutbar lange Wartezeiten für bestimmte Verkehrsarten oder -ströme. Fußngerlichtzeichenanlagen dürfen und sollten auch nur dort errichtet werden, wo ein ständiger Querungsbedarf besteht und sich in zumutbarer Entfernung keine gesicherten Querungsmöglichkeiten befinden. Die Anzahl der Querenden (mindestens 50 Personen in der Spitzenstunde) muss dabei so hoch sein, dass dieser Bedarf geregelt werden muss. Dieses gilt sinngemäß auch für die Anlage von Fußngerüberwegen, wobei hier die Fahrzeugmenge der zu überquerenden Straße bei der Beurteilung maßgeblich ist. Werden die Querungszahlen nicht erreicht, und es entstehen durch das Überqueren gefährliche Situationen für den Fußnger, so muss dieser Fußngerquerungsverkehr von der Fahrbahn durch geeignete Mittel ferngehalten werden.

 

Unter dieser Prämisse haben wir zusammen mit dem örtlich zuständigen Polizeikommissariat 24 die Örtlichkeit bewertet. Der vorhandene FGÜ wurde im Jahre 1997 eingerichtet. Der Ausbau (Beleuchtung) entspricht den seinerzeit gültigen Vorschriften und ist nicht zu beanstanden. Die Querungsstelle liegt auf einem geraden Abschnitt der Holsteiner Chaussee. Sowohl für den Autofahrer ist die Querungsstelle weithin deutlich erkennbar, aber auch der Fußnger kann das Herannahen von Fahrzeugen rechtzeitig erkennen und wird auch rechtzeitig wahrgenommen. Die erforderlichen Sichtfelder sind demnach eingehalten. Nach der Einrichtung gab es im Jahre 2002 einen gleichlautenden Antrag auf Umwandlung in eine FLZA, der abschlägig beschieden wurde. Seinerzeit waren die erforderlichen Querungszahlen (73 Querungen) für die maßgebliche Spitzenstunde (Schulanmarschzeit) erfüllt, die Wartezeit lag aber deutlich unterhalb der geforderten Mindestwartezeit.

Aktuelle Verkehrsbeobachtungen durch die Mitarbeiter des Polizeikommissariats 24 ergaben, dass die Querungszahlen in der Schulanmarschstunde teilweise unterhalb des geforderten Wertes liegen. Zu anderen Tageszeiten (Vormittagsstunde) wurden 4 (vier) Fußngerquerungen gezählt, mithin ein Wert, der deutlich unterhalb der normierten Voraussetzungen liegt. Zur Erreichung einer Akzeptanz ist es aber notwendig, wie oben beschrieben, dass ganztägig ein erkennbarer Fußgängerquerungsverkehr stattfinden sollte, da sonst das Anhalteverhalten negativ beeinflusst wird, weil nicht ständig mit querenden Personen gerechnet werden muss. Während der Beobachtungszeiten konnten die eingesetzten Beamten dennoch keinerlei Probleme erkennen, alle Autofahrer hatten ihre Fahrzeuge rechtzeitig angehalten. Auch bei gelegentlichen Kurzzählungen/-beobachtungen konnten keine negativen Verhaltensweisen festgestellt werden. Von dort wird auch berichtet, dass die Erkennbarkeit während der Dunkelheit gut sei.

Eine besorgniserregende/auffällige Unfalllage mit Beteiligung von Fußngern bzw. Radfahrern gibt es an dieser Stelle nicht. Lediglich im Jahre 2015 wurde ein Verkehrsunfall zwischen einer Radfahrerin und einem PKW registriert, bei dem die Radfahrerin durch den Zusammenprall auf dem FGÜ leicht verletzt wurde. Hierbei ist aber anzumerken, dass die Radfahrerin fahrenderweise den FGÜ überquerte. Durch das im Vergleich zum Herantreten des Fußngers schnellere Erreichen der Fahrbahn wird das reglungsimmanente gegenseitige Erkennen und Beachten, was zur Philosophie eines Zebrastreifens gehört, herabgesetzt und kann zu Konflikten wie beschrieben hren. Dieses bislang einmalige und herausragende Ereignis hat je-doch keinen Einfluss auf die grundsätzliche Bewertung dieser Fußngerquerungsstelle durch die Straßenverkehrsbehörden. Die getroffene Regelung funktioniert dort dem Grunde nach und muss derzeit nicht verändert werden.

 

Die Mitarbeiter des Polizeikommissariats 24 werden diese Örtlichkeit jedoch weiterhin im Fokus haben, um bei Änderungen der Verkehrsverhältnisse die entsprechenden Maßnahmen zügig einleiten zu können.

 

 

Petitum/Beschluss

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

Anhänge

keine