Fußgängerüberweg an der Frohmestraße 63
Anfrage nach § 27 BezVG der Mitglieder der Bezirksversammlung Eimsbüttel,
Ines Schwarzarius, Nadine Regling-Armi und Ann-Kathrin Riegel (SPD-Fraktion)
Titel: Fußgängerüberweg an der Frohmestraße 63
Fortlaufende. Nr.: 22-83
Eingangsdatum: 03.03.2026
Datum der Antwort: 20.04.2026
Das Polizeikommissariat 24 beantwortet als zuständige Untere Verkehrsbehörde die Anfrage wie folgt:
Sachverhalt
Im Zuge der Baumaßnahmen am A7-Deckel in Schnelsen sowie am Vogt-Kock-Weg wurde auf der Frohmestraße zwischen den Hausnummern 63 und 62 ein Fußgängerüberweg (Zebrastreifen) eingerichtet. Dieser wurde intensiv genutzt und stellte insbesondere für Schulkinder eine erheblicheErleichterung bei der Straßenquerung dar.
Nach Abschluss der Baumaßnahmen wurde der Fußgängerüberweg wieder entfernt. Die Querungsstelle verfügt jedoch weiterhin über abgesenkte Bordsteine sowie taktile Leitelemente.
Mit Drucksache 21-2000 hat sich die Bezirkspolitik bereits im Jahr 2021 für die Wiedereinrichtung des Fußgängerüberwegs ausgesprochen. In ihrer Stellungnahme verwies die Verkehrsdirektion (VD) 51 darauf, dass auf dem A7-Deckel eine Querungshilfe (Mittelinsel) geschaffen worden sei, die ohne wesentlichen Umweg genutzt werden könne.
Insbesondere für Grundschulkinder stellt die Querung der Frohmestraße an dieser Stelle jedoch eine Herausforderung dar.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die zuständige Behörde für Inneres und Sport (BIS):
Bei der Antwort soll ein Zeitraum von zwei Jahren berücksichtigt werden und ausführlich geschildert werden, welche Aspekte für die Beurteilung zugrunde gelegt werden.
Unfälle und Ereignisse, die dem PK 24 gemeldet wurden, sind hier für die letzten zwei Jahre und in einer Tabelle nach Anlass, Alter der Betroffenen und Schwere des Ereignisses aufzulisten.
|
1. Erörterungsgegenstand Das PK 24 wird gebeten zu prüfen, 1.1 wie die Verkehrssicherheit im Bereich der Querung der Frohmestraße über die auf dem BAB 7 – Deckel befindliche Mittelinsel ist. Es soll hierbei besonders auf die Schulwegsicherheit von Grundschülern eingegangen werden und ein Zeitraum von zwei Jahren betrachtet werden, 1.2. es soll dargelegt werden, welche Erwägungen gegen eine Wiederherstellung eines Fußgängerüberweges in Höhe der Frohmestraße 63 sprechen, 1.3. ob die taktilen Leitsysteme im Bereich Frohmestraße 63 korrekt sind, oder fälschlich eine bevorrechtigte, gesicherte Querung signalisieren. 2. Vorbemerkung Der betreffende Teil der Frohmestraße ist einen Tempo 30 – Strecke. Im Bereich der Frohmestraße 63 wurde anläßlich einer Baumaßnahme ein Fußgängerüberweg (FGÜ) eingerichtet. Die Baumaßnahmen sind seit Jahren abgeschlossen und der FGÜ wurde wieder abgebaut. In Höhe des Deckels über die BAB 7 (Frohmestraße / Geschwister – Töle – Platz) befindet sich eine bauliche Querungshilfe (große Mittelinsel). Diese bauliche Querungshilfe ist 50 Meter vom Standort Frohmestraße 62 / 63 entfernt. 3. Stellungnahme 3.1 In den letzten zwei Jahren (01.04.2024 -01.04.2026) gab es in dem Bereich Frohmestraße / BAB7 -Deckel lediglich einen Verkehrsunfall: 03.12.2024, 19:15 Uhr Ein Mann, 63 Jahre alt und leicht alkoholisiert (0,90 Promille), befuhr mit einem Pkw die Frohmestraße i.R. Norden, kommt nach links von der Fahrbahn ab und kollidiert mit einer Laterne auf der Mittelinsel. Weitere verkehrsbezogene „Ereignisse“ in dem Bereich gab es nicht. Hinweise auf eine unzureichende Schulwegsicherheit von Grundschülern liegen hier nicht vor. |
|
3.2 Die vorhandene bauliche Querung über die Frohmestraße ist nur 50 Meter vom Standort Frohmestraße Nr. 62 /63 entfernt und kann ohne großen Umweg genutzt werden. Bauliche Querungshilfen sind geeignete und sichere Einrichtungen und die vorliegenden Unfallzahlen bestätigen, dass dies auch in der Frohmestraße der Fall ist. Die Örtlichkeit wurde mehrfach in den Morgenstunden vor Schulbeginn und nachmittags nach Schulschluss aufgesucht. Es konnte festgestellt werden, dass nur sehr wenige (weniger als 5 / Stunde) Fußgänger die Frohmestraße in Höhe der Hausnummer 62 /63 überquerten und hingegen die bauliche Querungshilfe häufig genutzt wird: 19.03 7:30 -8:30 Uhr: 15 Fußgänger, davon 4 Kinder 24.03 7:30 -8:30 Uhr: 12 Fußgänger, davon 2 Kinder Auch wenn die Novellierung der StVO die Voraussetzungen zur Anordnung von FGÜ deutlich gesenkt hat, so gibt es weiterhin Regelungen, insbesondere die „Hamburger Richtlinien zur Anlage und Ausgestattung von Fußgängerüberwegen gemäß VwV zu § 26 StVO“ (HRVV FGÜ). In diesen Richtlinien wird auch weiterhin ein „Querungsbedarf“ als örtliche Voraussetzung für einen FGÜ gefordert. Dieser Querungsbedarf ist nicht ersichtlich. Dies hängt offenkundig mit der örtlichen Nähe zur baulichen Querungshilfe zusammen. Auch nach der Novellierung der StVO, ist es weithin grundsätzlich weder sinnvoll noch gewollt, zwei Querungsmöglichkeiten mit einem derart geringen Abstand einzurichten. Aus hiesiger Sicht ist es weder sinnvoll noch notwendig, in der Frohmestraße 62 /63 einen FGÜ einzurichten. 3.3 Es ist grundsätzlich zu beachten, dass taktile Elemente lediglich leittechnische Einrichtungen, die dem barrierefreien Gestaltung des öffentlichen Straßenraums dienen sind und keine Verkehrszeichen im Sinne der StVO. Die taktilen Elemente im Bereich Frohmestraße 62 /63 wurden von uns überprüft; Mängel wurden nicht festgestellt. Die Elemente vor Ort entsprechen in der Ausgestaltung den Regelungen der RaSt (Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen). Andere Hinweise auf eine missverständliche Kennzeichnung, insbesondere von blinden oder sehbehinderten Personen, sind am PK 24 nicht eingegangen. Abschließend liegt aus Sicht des PK 24 keine missverständliche Kennzeichnung vor. Veränderungen der taktilen Elemente oder andere Maßnahmen sind somit nicht erforderlich. 4. Schlussbemerkung Der zur Betrachtung stehende Bereich ist aus Sicht des PK 24 unauffällig. Die Geschwindigkeit ist auf 30 km/h begrenzt, der Verkehrsraum ist übersichtlich und gut einsehbar. Die bauliche Querungshilfe auf dem BAB7-Deckel verbindet die beiden Grünflächen auf dem Deckel auf dem kürzesten Weg, wird von den Fußgängern angenommen und genutzt. Der Ist-Zustand ist objektiv sicher, praktikabel und wird allen Verkehrsbeteiligten gerecht. |
Beschluss: ohne
keine
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.