21-0646

Ferienwohnungen in Eimsbüttel II

Kleine Anfrage gem. § 24 BezVG

Sachverhalt

20.12.2019

Lfd. Nr. 42 (21)

 

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG des Mitglieds der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Mikey Kleinert (Fraktion DIE LINKE)

 

Ferienwohnungen in Eimsbüttel II

 

Die Kleine Anfrage wird wie folgt beantwortet:

 

 

Sachverhalt:

./.

Vor dem Hintergrund der Antwort auf die Kleine Anfrage lfd. Nr. 38 (21) frage ich

 

  1. Welche Angaben müssen die Anbieter*innen machen und welche auch belegen,
    um ihre Wohnungen als Ferienwohnungen zu registrieren?

 

Siehe Anlage 1.

 

  1. Welche (zu belegenden) Voraussetzungen müssen die Anbieter*innen erfüllen,
    um ihre Wohnung zu registrieren?

 

Aufgrund dessen, dass in der Vergangenheit der Begriff „Ferienwohnung“ in Bezug auf die jeweiligen Anbieter von Unterkünften teilweise falsch ausgelegt wurde, bedarf es hier einer genaueren Erläuterung, was sich im Einzelnen tatsächlich hinter dem Begriff Ferienwohnung in Bezug auf die Wohnraumschutznummer „verbirgt“.

Vorab ist zu erläutern, dass die Wohnraumschutznummer als Mittel der Umsetzung mit der zugehörigen Pflicht zur Pflege des Belegungskalenders eingeführt wurde, um die Einhaltung des Wohnraumschutzgesetzes besser kontrollieren zu können (u.a. sofortige Übersicht über die Anbieterdaten, Vergleich von Anzeigen und gesetzlich vorgeschrieben geführtem Belegungskalender im Serviceportal). Vor Änderung des Wohnraumschutzgesetzes zum 01.01.2019 konnte eine Wohnung, bei der es sich um die Hauptwohnung des Nutzungsberechtigten handelt, bis zu 6 Monate im Jahr an Feriengäste vermietet werden. Die gesetzliche Möglichkeit einer sofortigen Zuordnung der Anzeige zu einem Anbieter bestand nicht.

 

Es gibt drei Kategorien der Wohnraumschutznummern

  1. mit Zweckentfremdungsgenehmigung
  2. Genehmigungsfrei (50% Regelung oder 8 Wochen unter der Voraussetzung, dass der Betroffene in der dortigen Hauptwohnung seinen Lebensmittelpunkt hat
  3. Gewerberäume/sonstige Räume

            Erforderliche Angaben siehe in der Anlage zu A bis C.

 

Es handelt sich bei den bisher im Bezirk Eimsbüttel vergebenen Wohnraumschutznummern nicht um Genehmigungen zur Vermietung von ausschließlich zu Ferienwohnungszwecken genutztem Wohnraum, sondern ausschließlich um vergebene „Registrierungsnummern“ an Personen, welche vorgeblich unter der zur Nutzung angegebenen Adresse auch ihren Lebensmittelpunkt haben (Anmeldung Hauptwohnsitz beim Kundenzentrum) oder um Flächen, welche baurechtlich kein Wohnraum sind. Eine Vermietung von Wohnraum darf nur in der Hauptwohnung des Nutzungsberechtigten stattfinden und muss weniger als 50 % der Gesamtwohnfläche betragen oder auf unter 8 Wochen innerhalb eines Kalenderjahres beschränkt bleiben.

Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des Wohnraumschutzgesetzes wird sukzessiv und regelmäßig durch die Sachbearbeiter des Abschnitt Wohnraumschutz Eimsbüttel in den einzelnen Portalen überprüft. Sollten bei der Überprüfung Zweifel an den im Registrierungsvorgang und Belegungskalender angegeben Daten bestehen (u.a. tatsächlicher Lebensmittelpunkt, Wohnraum anstatt wie angegeben Gewerberäume, tatsächliche Vermietung unter 50 % der Gesamtwohnfläche, Vermietung unter 56 Tage etc.) werden gemäß § 13 HmbWoSchG Unterlagen gefordert, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu überprüfen.

Welche Angaben die Anbieter*innen im Einzelnen bei der Registrierung im Wohnraumschutzregister machen müssen, ist unter -Anlage 1 A bis C- im Anhang ersichtlich.

 

Petitum/Beschluss

 

ohne

 

Anhänge