Fahrspaß, Ja - Wildparken, Nein! Parkplatz-Pflicht / feste Stellplätze für E-Scooter (et. al.)
Letzte Beratung: 24.11.2022 Bezirksversammlung Ö 10.3
Bisherige Beratungsfolge |
am |
TOP |
Drs.-Nr. |
Ergebnis |
Bezirksversammlung |
29.09.2022 |
9.2 |
Die Drucksache wird in den Ausschuss Mobilität überwiesen. |
|
AM |
05.10.2022 |
8.2 |
Die Drucksache wird einstimmig in die nächste Sitzung vertagt. |
|
AM |
02.11.2022 |
8.3 |
Es erfolgt eine punktweise Abstimmung: Zu 1.) Der Petitumspunkt wird mehrheitlich mit den Stimmen der CDU-, AfD- und FDP-Fraktion abgelehnt. Zu 2.) Dem Petitumspunkt wird mehrheitlich bei Gegenstimmen der CDU-, AfD-, und FDP-Fraktion zugestimmt. Zu 3.) Der Petitumspunkt wird mehrheitlich mit den Stimmen der CDU-, AfD-, FDP- und SPD-Fraktion abgelehnt. Zu 4.) Der Petitumspunkt wird mehrheitlich mit den Stimmen der GRÜNEN-, CDU-, AfD- und FDP-Fraktion abgelehnt. |
Im Bezirk Eimsbüttel - wie auch der gesamten Stadt Hamburg - sind immer mehr
E-Scooter zu finden, welche sicherlich Teil moderner, urbaner Mobilität in einem multimodalen Verkehrssystem und insbesondere zur Überbrückung kurzer Distanzen als "Erste- & Letzte -Meile-Mobilität" geeignet sind.
Auch soll explizit niemandem der Fahrspaß genommen werden.
Aber das häufig rücksichtslose Abstellen der Miet-E-Scooter und -Roller auf Gehsteigen und Radwegen behindert, ja gefährdet z.B. Menschen mit Mobilitäts- oder Sehbeschränkungen und macht Bürgersteige häufig zu Hindernis-Parcours.
Wenn Rollator-Nutzer:innen, Rollstuhl-Fahrer:innen oder Kinderwagen zum Ausweichen auf Radwege gezwungen werden oder gar nicht weiter kommen, hört der Spaß auf.
Zudem ist nicht einzusehen, warum andere Verkehrsteilnehmer:innen / Gewerbe-treibende für die Nutzung öffentlicher Stellflächen Gebühren zu entrichten haben, Wirtschaftsunternehmen wie E-Scooter-Anbieter aber den öffentlichen Raum gratis nutzen können. Dessen Reduzierung durch gewerbliche Nutzung geht zu Lasten der Allgemeinheit, was eine Gebührenpflichtigkeit begründet.
Die bisherige Hamburger Praxis - mietbare E-Scooter (u.ä. wie E-Roller) seien Ge-meingebrauch des Straßenraums und damit genehmigungs- und gebührenfrei (https://www.hamburg.de/pressearchiv-fhh/15383092/2021-09-16-bvm-e-roller/ ) -
ist dringend überholungsbedürftig.
Ein unanfechtbares OLG-Urteil in NRW (OVG Münster, https://openjur.de/u/2307733.html ) stuft den gewerblichen Verleih von E-Scootern unter Inanspruchsnahme öffentlichen Straßenraums ähnlich wie Marktstände oder fliegende Läden ein, und damit als gebührenpflichtige Sondernutzung.
Auch der Bremer Senat begreift E-Scooter als Sondernutzung.
In Berlin wurde das Straßengesetz bereits entsprechend geändert.
Der aktuellen Presse ist zu entnehmen, dass Kommunen wie München, Leipzig oder Halle Stellflächen definieren bzw. sogenannte Mobilitäts-Stationen zur Abhilfe dieses Problems einrichten.
Außerhalb dieser Zonen können Mieten weder begonnen noch beendet werden.
In Hamburg wurden bereits als Kernelement eines Pilotprojekts des Bezirks Altona, der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende sowie dem Stadtteilbeirat Sternschanze vier fest definierte Abstellflächen an den Eingängen zum Stadtteil definiert. Außerhalb dieser Flächen dürfen die Geräte der Verleihsysteme zukünftig nicht mehr in der Schanze abgestellt werden. Mit diesem Pilotprojekt sollen Nutzungskonflikte auf den öffentlichen Flächen entschärft werden. (https://www.hamburg.de/altona/pressemitteilung/14943444/e-scooter-schanze/ )
Die Petita der abgelehnten Punkte des ursprünglichen Antrages lauten:
1) Die BVM möge, nach dem Vorbild Berlins, eine Änderung des Hamburgischen Wegegesetzes zur Regulierung des Angebots von E-Rollern (u.ä.) in die Wege leiten.
3) Hierfür sind vorrangig bisherige Autoparkplätze zu nutzen.
4) Den Anbieter-Unternehmen von E-Scootern (et.al.) wird die Gratisnutzung des öffentlichen Raumes untersagt.
Sachverhalt:
Bisherige Beratungsfolge |
am |
TOP |
Drs.-Nr. |
Ergebnis |
Bezirksversammlung |
29.09.2022 |
9.2 |
Die Drucksache wird in den Ausschuss Mobilität überwiesen. |
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AM |
05.10.2022 |
8.2 |
Die Drucksache wird einstimmig in die nächste Sitzung vertagt. |
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AM |
02.11.2022 |
8.3 |
Es erfolgt eine punktweise Abstimmung: Zu 1.) Der spunkt wird mehrheitlich mit den Stimmen der CDU-, AfD- und FDP-Fraktion abgelehnt. Zu 2.) Dem Petitumspunkt wird mehrheitlich bei Gegenstimmen der CDU-, AfD-, und FDP-Fraktion zugestimmt. Zu 3.) Der Petitumspunkt wird mehrheitlich mit den Stimmen der CDU-, AfD-, FDP- und SPD-Fraktion abgelehnt. Zu 4.) Der Petitumspunkt wird mehrheitlich mit den Stimmen der GRÜNEN-, CDU-, AfD- und FDP-Fraktion abgelehnt. |
Im Bezirk Eimsbüttel - wie auch der gesamten Stadt Hamburg - sind immer mehr
E-Scooter zu finden, welche sicherlich Teil moderner, urbaner Mobilität in einem multimodalen Verkehrssystem und insbesondere zur Überbrückung kurzer Distanzen als "Erste- & Letzte -Meile-Mobilität" geeignet sind.
Auch soll explizit niemandem der Fahrspaß genommen werden.
Aber das häufig rücksichtslose Abstellen der Miet-E-Scooter und -Roller auf Gehsteigen und Radwegen behindert, ja gefährdet z.B. Menschen mit Mobilitäts- oder Sehbeschränkungen und macht Bürgersteige häufig zu Hindernis-Parcours.
Wenn Rollator-Nutzer:innen, Rollstuhl-Fahrer:innen oder Kinderwagen zum Ausweichen auf Radwege gezwungen werden oder gar nicht weiter kommen, hört der Spaß auf.
Zudem ist nicht einzusehen, warum andere Verkehrsteilnehmer:innen / Gewerbe-treibende für die Nutzung öffentlicher Stellflächen Gebühren zu entrichten haben, Wirtschaftsunternehmen wie E-Scooter-Anbieter aber den öffentlichen Raum gratis nutzen können. Dessen Reduzierung durch gewerbliche Nutzung geht zu Lasten der Allgemeinheit, was eine Gebührenpflichtigkeit begründet.
Die bisherige Hamburger Praxis - mietbare E-Scooter (u.ä. wie E-Roller) seien Ge-meingebrauch des Straßenraums und damit genehmigungs- und gebührenfrei (https://www.hamburg.de/pressearchiv-fhh/15383092/2021-09-16-bvm-e-roller/ ) -
ist dringend überholungsbedürftig.
Ein unanfechtbares OLG-Urteil in NRW (OVG Münster, https://openjur.de/u/2307733.html ) stuft den gewerblichen Verleih von E-Scootern unter Inanspruchsnahme öffentlichen Straßenraums ähnlich wie Marktstände oder fliegende Läden ein, und damit als gebührenpflichtige Sondernutzung.
Auch der Bremer Senat begreift E-Scooter als Sondernutzung.
In Berlin wurde das Straßengesetz bereits entsprechend geändert.
Der aktuellen Presse ist zu entnehmen, dass Kommunen wie München, Leipzig oder Halle Stellflächen definieren bzw. sogenannte Mobilitäts-Stationen zur Abhilfe dieses Problems einrichten.
Außerhalb dieser Zonen können Mieten weder begonnen noch beendet werden.
In Hamburg wurden bereits als Kernelement eines Pilotprojekts des Bezirks Altona, der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende sowie dem Stadtteilbeirat Sternschanze vier fest definierte Abstellflächen an den Eingängen zum Stadtteil definiert. Außerhalb dieser Flächen dürfen die Geräte der Verleihsysteme zukünftig nicht mehr in der Schanze abgestellt werden. Mit diesem Pilotprojekt sollen Nutzungskonflikte auf den öffentlichen Flächen entschärft werden. (https://www.hamburg.de/altona/pressemitteilung/14943444/e-scooter-schanze/ )
Die Petita der abgelehnten Punkte des ursprünglichen Antrages lauten:
1) Die BVM möge, nach dem Vorbild Berlins, eine Änderung des Hamburgischen Wegegesetzes zur Regulierung des Angebots von E-Rollern (u.ä.) in die Wege leiten.
3) Hierfür sind vorrangig bisherige Autoparkplätze zu nutzen.
4) Den Anbieter-Unternehmen von E-Scootern (et.al.) wird die Gratisnutzung des öffentlichen Raumes untersagt.
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