22-1295

Erwerb eines rollstuhlgerechten Wohnmobils II

Kleine Anfrage gem. § 24 BezVG

Sachverhalt

16.07.2025

Lfd. Nr. 93 (22)

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG der Mitglieder der Bezirksversammlung Eimsbüttel,

Elke Zimmermann, Harald Wellmann und Jörg Pillatzke (AfD-Fraktion)

Erwerb eines rollstuhlgerechten Wohnmobils II

Die Kleine Anfrage wird vom Bezirksamt Eimsbüttel wie folgt beantwortet:

Sachverhalt:

2022 wurde dem Kulturverein Else-Rauch-Platz über einen Sondermittelantrag 48000 Euro Steuergelder für den Erwerb eines rollstuhlgerechten Wohnmobils genehmigt. Der Unterhalt des Wohnmobils sollte sich dann aus den Mieteinnahmen finanzieren.

Die Antworten auf unsere Anfragen hinterließen gerade steuerrechtlich viele Fragezeichen. Daher haben wir nunmehr folgende Fragen:

  1. Erfolgte im Anschluss einer Zuwendung von Sondermitteln, die wie in diesem Fall investiv sind, seitens des Bezirksamtes eine Kontrolle, ob diese Mittel dem Antrag nach auch so von dem Kulturverein verwendet wurden? Wenn Ja, in welcher Form ist dieses geschehen und wenn Nein, warum nicht?

Die Kontrolle erfolgte im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung. Der Zuwendungszweck wurde erfüllt.

  1. Zu welchem Zweck wurde der Kulturverein Else-Rauch-Platz gegründet? Wer ist im Vorstand des Vereins? Ist der Verein als gemeinnützig anerkannt?

Der Verein zur Förderung der Kultur auf dem Else-Rauch-Platz e.V. fördert das kulturelle Leben und Teilhabe im Stadtteil und darüber hinaus. Neben dem monatlich stattfindenden Initiativentreff mit Anwohnerflohmarkt auf dem Else-Rauch-Platz organisiert der Verein regelmäßig Feste, Treffen und Musikveranstaltungen und unterstützt Initiativen bei ihren kulturellen Aktivitäten. Er betreibt gemeinnützige Projekte wie z.B. den Anwohnerflohmarkt, das FlohMobil, das Rolli-Mobil und das rollstuhlgerechte Wohnmobil. Vorstand ist Martin Sattler. Der Verein ist gemeinnützig.

  1. Aus der Antwort unserer vorherigen Anfrage wurde ersichtlich, dass der Verein das mit Sondermitteln finanzierte Wohnmobil zur Vermietung an verschiedene Personen ausgegeben hat und hierüber keinerlei Buch führen würde. Ist dies rechtlich so statthaft? Und falls ja worauf begründet sich das?

Es handelt sich um eine Verleihung ausschließlich an berechtigte Personen und keine Vermietung. Das Verfahren und die Buchhaltung dazu obliegt dem Verein.

  1. Ist der Verein nicht rechtlich dazu verpflichtet seine Einkünfte und Ausgaben offenzulegen, zumal dies ja auch als Nachweis dient, dass mit den steuerlichen Sondermitteln auch zweckgemäß umgegangen wird? Wenn Nein, warum nicht?

Die zweckmäßige Verwendung der Sondermittel wurde im Verwendungsnachweis geprüft. Eine Prüfung der Vereinskassenbuchführung wird an dieser Stelle nicht vorgenommen, dafür liegt im Bezirksamt keine Zuständigkeit vor. Der Verein muss seine Einkünfte und Ausgaben gegenüber dem Finanzamt erklären.

  1. Wenn der Verein über die Vermietung kein Buch führt, wie kann er dann behaupten, dass nur an die Zielgruppe vermietet worden ist?

Die Zuwendungsgebende Stelle ist hier wie bei allen Zuwendungen auf die Mitwirkungs- und Berichtspflicht der Träger angewiesen.

Petitum/Beschluss

ohne

Anhänge

keine

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