Erschließungsbeiträge für die Erstmalige Endgültige Herstellung von Straßen
14.03.2025
Lfd. Nr. 24 (22)
Anfrage nach § 27 BezVG der Mitglieder der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Koorosh Armi, Dr. Ann-Kathrin Riegel und Gabor Gottlieb (SPD-Fraktion)
Erschließungsbeiträge für die Erstmalige Endgültige Herstellung von Straßen
Die Anfrage wird – von der Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke – wie folgt beantwortet:
Sachverhalt
Die Abrechnung von Erschließungsbeiträgen für Straßen im Bezirk Eimsbüttel hat zuletzt zu Wut und Enttäuschung bei Anliegerinnen und Anliegern geführt.
Im Fall des Rugenbergener Wegs in Schnelsen zeigt sich, dass die betroffenen Anlieger erst im Dezember 2024 - fast zehn Jahre nach Abschluss der Bauarbeiten im Jahr 2014 - und damit kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist zur Zahlung aufgefordert wurden.
Die Beiträge fielen dabei deutlich höher aus als ursprünglich angekündigt, da sich zwischenzeitlich die Berechnungsgrundlagen geändert hatten. Dieser Fall wirft Fragen zur zeitlichen und rechtlichen Abwicklung sowie zur Transparenz der Beitragserhebung auf.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die zuständige Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke (BWFGB):
In Eimsbüttel sind folgende Straßen erstmalig endgültig hergestellt und nicht abgerechnet:
- Am Dänenstein (Holsteiner Chaussee bis Beginn der privaten Straße)
- Heinrich-Kock-Weg (Süderfeldstraße bis Lottestraße)
Die Beitragserhebung für diese Straßen entfällt, da sie im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages hergestellt wurden.
Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird seit dem Urteil des OVG Hamburg vom 25.01.2023, mit dem der überwiegende Teil der seit 1989 zur Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands herangezogenen Einheitssätze für rechtswidrig erklärt wurde, in der FHH gemäß den §§ 127 bis 135 Baugesetzbuch (BauGB) und den §§ 44ff des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG) in erster Linie nach den tatsächlich entstandenen Kosten, sog. Effektivkosten, ermittelt. Dieser um den (10%igen) Anteil der FHH gekürzte beitragsfähige Erschließungsaufwand wird gemäß § 47 HWG auf die durch die Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke in dem Verhältnis verteilt, in dem die Produkte aus Grundstücksflächen und Nutzungsfaktoren (vgl. § 47b HWG) zueinanderstehen. Bei Erschließungsanlagen, an denen eine einheitliche bauliche oder eine einheitliche sonstige Nutzung zulässig ist, wird der gekürzte beitragsfähige Aufwand nur im Verhältnis der Grundstücksflächen auf die erschlossenen Grundstücke verteilt.
Voraussetzung für die Beitragsfähigkeit von Verkehrsanlagen ist, dass sie straßenrechtlich öffentlich zum Anbau bestimmt (d.h. gewidmet) und gemäß § 125 BauGB rechtmäßig hergestellt sind. Die letzte Widmung der Straßenfläche erfolgte am 25.01.2019, womit dann erst die Beitragspflicht entstanden und die Festsetzungsfrist gemäß § 63 Abs. 1 HWG erst mit Ablauf des Jahres 2019 zu laufen begonnen hat.
Eine weitere zeitliche Verzögerung entstand durch die aufwändige Ermittlung, Auswertung, Prüfung der Beitragsfähigkeit und Zusammenstellung der tatsächlich entstandenen Kosten (der sog. Effektivkosten) anhand der vorliegenden Unternehmerrechnungen
Siehe Antwort zu 3. und 4.
Das Referat Wegebaubeiträge der Abteilung Anliegerbeiträge rechnet nach Entstehen der sachlichen Beitragspflicht schnellstmöglich die Wegebaubeiträge der betroffenen Straßen ab. Die erforderliche Priorisierung der abzurechnenden Strecken erfolgt dabei nach Personalkapazität und Arbeitslast.
Die Beitragspflicht und damit der Zahlungsanspruch entstehen gemäß § 133 Abs. 2 S. 1 BauGB mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Die Festsetzung von Erschließungsbeiträgen und anderen Zahlungsansprüchen der FHH Hamburg sind gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 HWG nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist für Erschließungsbeiträge beträgt gemäß § 63 Abs. 1 S. 2 HWG fünf Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Zahlungsanspruch entstanden ist.
ohne
keine
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