20-2217

Entwurf zur Bebauungsplanänderung Niendorf 90 (Vogt-Cordes-Damm) Erlass einer Veränderungssperre

Beschlussempfehlung Ausschuss

Sachverhalt

 

Bisherige Beratungsfolge

am

TOP

Drs.

Ergebnis

Stapla (Beschlussempfehlung der Verwaltung)

 

04.04.2017

3

20-2186

Einstimmig beschlossen

 

  1. Plangebiet und Gebiet der Veränderungssperre

Das Plangebiet liegt östlich der Kollaustraße zwischen dem Vogt-Cordes-Damm im Norden und der Papenreye im Süden.
Die Veränderungssperre soll für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs Niendorf 90 gelten.

  1. Planinhalt

Der Bebauungsplanentwurf Niendorf 90 hat die Zielsetzung, das Gebiet als Gewerbestandort zu entwickeln. Mit der Planung soll der Gewerbestandort Eimsbüttel maßgeblich gestärkt und eine gewerbliche Flächenvorsorge im Bezirk umgesetzt werden.

Mit dem Bebauungsplanentwurf wird auch die Änderung der Nutzungsstruktur mit weniger lärmempfindlichen Nutzungen planerisch vorbereitet. Die bestehenden Wohnnutzungen sind durch den nordöstlich gelegenen Flughafen erheblichen Belastungen ausgesetzt. Einer Erweiterung der Wohnnutzung soll daher planerisch entgegengesteuert werden.

Zur Sicherung des benachbarten Stadtteilzentrums Niendorf-Tibarg und des Flächenangebots für gewerbliche Nutzungen, insbesondere im produzierenden und verarbeitenden Bereich, sollen Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet ausgeschlossen werden.

3.Behördenabstimmung der Veränderungssperre

In der mit Anschreiben vom 10. März 2017 durchgeführten behördeninternen Abstimmung wurden keine Einwände zum Erlass einer Veränderungssperre für den Planbereich des Bebauungsplanentwurfs Niendorf 90 erhoben.

4.Geltungsdauer  und Folgen der Veränderungssperre

Für die Veränderungssperre ist entsprechend § 17 Absatz 1 Satz 1 BauGB eine Laufzeit von zwei Jahren vorgesehen. Die Veränderungssperre tritt außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan festgestellt wird (§ 17 Absatz 5 BauGB). Auch in der Zwischenzeit können bauliche Anlagen ausnahmsweise zugelassen werden, wenn nicht überwiegende öffentliche Belange entgegenstehen; bereits genehmigte Vorhaben, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung bisher ausgeübter Nutzungen bleiben unberührt (§ 14 Absätze 2 und 3 BauGB).

 

(Anmerkung: Wegen der Eilbedürftigkeit dieser Veränderungssperre hat der Stadtplanungsausschuss in seiner Sitzung am 04.04.2017 beschlossen, dem Hauptausschuss anstelle der Bezirksversammlung zu empfehlen, der Feststellung der Verordnung über die Veränderungssperre Niendorf 90 zuzustimmen. Eine Befassung der Bezirksversammlung mit der Zustimmung zu dieser Veränderungssperre würde zu einer Verzögerung von 2 Wochen führen.)

 

Petitum/Beschluss

Der Hauptausschuss stimmt der Feststellung der Verordnung über die Veränderungssperre Niendorf 90 zu.

Anhänge

        Verordnung der Veränderungssperre Niendorf 90

        Karte zur Veränderungssperre (Anlage zur Verordnung)

        Begründung