Entwurf zur 2. Änderung des Bebauungsplans Eidelstedt 53 (Kieler Straße/Elbgaustraße) Erlass einer Veränderungssperre, Beschlussempfehlung für die Bezirksversammlung
Bisherige Beratungsfolge |
am |
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Drs. |
Ergebnis
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Stapla (Beschlussempfehlung Verwaltung)
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06.02.2018 |
5 |
Einstimmig beschlossen |
Die 2. Änderung des Bebauungsplans Eidelstedt 53 betrifft die Gewerbe- und Mischgebiete an der Kieler Straße, Elbgaustraße und dem Niekampsweg/Antonie-Möbis-Weg (siehe Anlage zur Verordnung über die Veränderungssperre Eidelstedt 53).
Die Veränderungssperre soll für alle Änderungsbereiche des Entwurfs zur 2. Änderung des Bebauungsplans Eidelstedt 53 gelten.
Die 2. Änderung des Bebauungsplans Eidelstedt 53 hat die Zielsetzung, für die Gewerbe- und Mischgebiete an der Kieler Straße, Elbgaustraße und dem Niekampsweg/Antonie-Möbis-Weg zur Bereithaltung von Gewerbeflächen und zum Schutz des sich in fußläufiger Nachbarschaft befindlichen Bezirksentlastungszentrums Eidelstedter Platz, Einzelhandels-nutzungen weitgehend auszuschließen. Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen einschließlich Zubehör sowie untergeordnete Verkaufsstätten in Zusammenhang mit Handwerks- und Gewerbebetrieben (Werksverkauf) sollen ausnahmsweise zugelassen werden.
Der weitgehende Ausschluss von Einzelhandel entspricht den Ansiedlungsregeln der Hamburger Leitlinien für den Einzelhandel und den Zielsetzungen des Einzelhandels- und Nahversorgungskonzepts sowie des Gewerbeflächenentwicklungskonzepts für den Bezirk Eimsbüttel.
Es wurde bisher ein Vorbescheidsantrag zurückgestellt. Da das eingeleitete Bebauungsplanänderungsverfahren kurzfristig nicht abgeschlossen werden kann, ist der Erlass einer Veränderungssperre zur weiteren Sicherung der Planungsziele erforderlich.
In der mit Anschreiben vom 3. Januar 2018 durchgeführten behördeninternen Abstimmung wurden keine Einwände zum Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Entwurfs zur 2. Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Eidelstedt 53 erhoben.
Für die Veränderungssperre ist entsprechend § 17 Absatz 1 Satz 1 BauGB eine Laufzeit von zwei Jahren vorgesehen. Die Veränderungssperre tritt außer Kraft, sobald und soweit die 2. Änderung des Bebauungsplans festgestellt wird (§ 17 Absatz 5 BauGB). Auch in der Zwischenzeit können bauliche Anlagen ausnahmsweise zugelassen werden, wenn nicht überwiegende öffentliche Belange entgegenstehen; bereits genehmigte Vorhaben, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung bisher ausgeübter Nutzungen bleiben unberührt (§ 14 Absätze 2 und 3 BauGB).
Die Bezirksversammlung stimmt der Feststellung der Verordnung über die Veränderungssperre Eidelstedt 53 zu.
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