Elterngeld ist kein Geschenk sondern Recht: Härtefallhilfen jetzt auf den Weg brin-gen Drs. 22-1136, Beschluss der BV vom 17.06.2025
Letzte Beratung: 11.09.2025 Hauptausschuss Ö 6.4
Die zuständigen Behörden BSFB, FB und das Bezirksamt Wandsbek unternehmen derzeit gemeinsame Anstrengungen, die Bearbeitungsrückstände und Hemmnisse im Elterngeld zu beseitigen. Im Zentrum steht, den Antragsprozess zu vereinfachen, vor allem das umfangreiche Antragsformular zu verkürzen, die Menge an beizubringenden Unterlagen auf das unbedingt Notwendige zu reduzieren und dabei auch das Online-Verfahren mit Schnittstellen zu anderen Behörden, Sozialversicherungen und großen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern auszubauen.
In der Sachbearbeitung vor Ort wurden die Elterngeldstellen temporär mit Personal verstärkt, die die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter von einfachen Tätigkeiten entlasten. Parallel sind die Bemühungen intensiviert worden, das neue IT-Verfahren zu optimieren und fehlende, für die beschleunigte Bearbeitung dringend notwendige Funktionsergänzungen, umzusetzen. Kurz-, mittel –und langfristig wird die Aufbau- und Ablauforganisation der Elterngeldstellen weiter analysiert, optimiert, vereinheitlicht, auch mit Blick auf die Personalausstattung.
Insbesondere durch die Besetzung von Vakanzen haben sich die Bearbeitungszeiten in Eimsbüttel deutlich verbessert. Nach Stand Juni 2025 betrug die durchschnittliche Bearbeitungszeit von Elterngeldanträgen im Bezirksamt Eimsbüttel 35,8 Kalendertage oder 25,6 Arbeitstage. Hierbei wird der Zeitraum gezählt, der zwischen Antragstellung und Bescheidung vergeht. Es werden also auch Zeiträume erfasst, in denen der Antrag noch unvollständig ist und auf den Rücklauf von Informationen oder Unterlagen durch die Antragstellerinnen und Antragsteller gewartet wird. Aufgrund der Komplexität der Anträge muss leider konstatiert werden, dass nahezu jeder Elterngeldantrag derzeit unvollständig eingeht. Der Zeitraum zwischen dem Vorliegen eines vollständigen Antrags und der Bescheidung liegt nach einer Hochrechnung des federführenden Bezirksamts Wandsbek in Eimsbüttel hingegen bei durchschnittlich 12 Arbeitstagen.
Zudem wird der Senat auf Bundesebene initiativ werden, die entsprechenden Gesetze und Vorgaben so zu vereinfachen, dass sie für die betroffenen Eltern kundenfreundlich und für die Verwaltung gut zu bearbeiten sind.
Dies vorausgeschickt wird wie folgt Stellung genommen:
Zu 1.
Für die Auszahlung des Elterngeldes sind die bezirklichen Elterngeldstellen zuständig. Um auf die verlängerten Bearbeitungszeiten in den Elterngeldstellen zu reagieren, wurden die in der Vorbemerkung angeführten Maßnahmen ergriffen.
Im Zuge der Erstellung dieses Konzepts wurde geprüft, ob eine Überbrückungsfinanzierung in Form von sog. Vorschusszahlungen eine geeignete Option ist, um die Wartezeiten auf das Elterngeld zu überbrücken. Die Prüfung hat im Ergebnis dazu geführt, dass eine Art der Überbrückungsfinanzierung nicht in den Maßnahmenkatalog aufgenommen worden ist. Grund hierfür ist, dass für eine Abschlagszahlung die Prüfung zum Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen („dem Grunde nach“) schon erfolgt sein muss. Diese Prüfung ist im Fall des Elterngeldes so umfänglich, dass es den Arbeitsumfang wesentlich erhöhen würde, den Fall zu dem Zeitpunkt nicht zu Ende zu bearbeiten bzw. zu bescheiden.
Zu 2 bis 4.
Entfällt aufgrund der Antwort zu Nr. 1.
Zu 5.
Es wurden Informationen zu der zinslosen Darlehenszahlung nach dem Bremer Modell eingeholt. Eine Prüfung hat ergeben, dass diese Option in Hamburg nicht zur Verfügung gestellt wird, weil eine Einführung aufgrund des bürokratischen Mehraufwands und der dadurch entstehenden Kosten für die Verwaltung nicht zweckmäßig ist. Nach den zur Verfügung stehenden Informationen über das Bremer Überbrückungsdarlehen müssen die gleichen Voraussetzungen vorliegen, wie die für die Gewährung von Vorschusszahlungen bzw. der Gewährung des Elterngeldes. Somit müssen die notwendigen Unterlagen der Antragstellenden vollständig vorhanden sein und die Anspruchsvoraussetzungen nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz dem Grunde nach vorliegen. Eine Einführung scheidet deshalbaus den Gründen, die zu Nr. 1 benannt sind, aus.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
keine
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