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Elektromobilität: Ladesäulen vom Stellplatz zum Ladeplatz machen Drs. 20-2778, Beschluss der BV vom 22.02.2018

Mitteilungsvorlage der/des Vorsitzenden

Sachverhalt

Die Behörde für Inneres und Sport (BIS) nimmt zu dem Beschluss der Bezirksversammlung

Eimsbüttel vom 22.02.2018 Drs. 20-2778 nach § 27 Absatz 2 Satz 2 BezVG wie folgt Stellung:

 

Die BIS hat den Beschluss der der Bezirksversammlung Eimsbüttel vom 22.02.2018 Drs. 20-2778 zum Anlass genommen, den Prozess nochmals detailliert zu betrachten und Optimierungsmöglichkeiten abzuwägen.

 

Die Sonderparkplätze für elektrisch betriebene Fahrzeuge i. S. d. Elektromobilitätsgesetzes (im Folgenden E-Kfz) können mit den Zusatzzeichen „Auslegung der Parkscheibe höchstens zwei Stunden“ sowie „werktags 9-20 h“ kombiniert werden. Auf so beschilderten Parkplätzen dürfen dann E-Kfz ausschließlich mit Auslegung der Parkscheibe höchstens zwei Stunden parken, damit auch an den Ladesäulen einer Vielzahl von E-Kfz das Aufladen ermöglicht wird. In der übrigen Zeit zwischen 20 und 9 Uhr sollen E-Kfz zeitlich unbegrenzt parken dürfen. Eine Entfernung des Zusatzzeichens „werktags 9-20 h“ würde es demgegenüber auch nachts verbieten, ein E-Kfz länger als zwei Stunden zu parken; dies wäre lebensfremd und daher nicht sinnvoll. Insofern kann der Empfehlung nicht gefolgt werden.

 

Für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor hat das Zusatzzeichen „werktags 9-20 h“ hingegen keine Bedeutung. Für sie gilt vielmehr ein generelles Parkverbot auf Sonderparkplätzen für E-Kfz. Wer sein Fahrzeug dennoch dort abstellt, muss damit rechnen, dass sein Fahrzeug beiseite geräumt wird. 

 

Das Beiseiteräumen von Kraftfahrzeugen von Sonderparkplätzen für E-Kfz ist derzeit noch ausschließlich Aufgabe der Polizei. Hierzu findet sich in der Polizeidienstvorschrift eine ausdrückliche Regelung sowie eine Vollzugsinformationen, die allen Polizeikommissariaten vorliegt. Die Situation an den Ladeorten ist an den Polizeikommissariaten durchaus bekannt und wird im Rahmen der personellen Ressourcen und Prioritätensetzung kontrolliert. Es werden dabei entsprechende Maßnahmen zur Entfernung aller dort unberechtigt geparkten Fahrzeuge getroffen.

 

Wenn die Polizei aufgrund eines Falschparkers gerufen wird, wird der Einsatz im Rahmen der Prioritätensetzung und Einsatzlage wahrgenommen. Das Einschreiten findet dann unter Berücksichtigung der entsprechenden Vorschriften nach pflichtgemäßem Ermessen der Mitarbeiter und unter der Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit statt. Rechtlich ist es dabei vorgeschrieben, dass Abschleppunternehmen in öffentlichen Verkehrsraum erst einen Auftrag durch die Polizei benötigen und nicht eigenständig tätig werden dürfen. Wartezeiten sind dabei unausweichlich.

 

Voraussetzung für ein polizeiliches Einschreiten ist zwar, dass die Sonderparkplätze für E-Kfz an Ladesäulen korrekt ausgeschildert sind. Eine blaue Bodeneinfärbung ist dabei nicht zwingend erforderlich. Diese dient nur der zusätzlichen Signalwirkung.

 

Die Förderung der Elektromobilität ist dem Senat ein wichtiges Anliegen. Die Zahl der Ladepunkte mit entsprechenden Stellplätzen wird daher kontinuierlich ausgeweitet. Darüber hinaus werden diese Stellplätze durch eine blaue Einfärbung besser kenntlich gemacht. Die blauen Einfärbungen sind nunmehr flächendeckend von der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI) beauftragt und in der Umsetzung. Auch das unterstützt aus Sicht der BIS eine größere Beachtung der speziellen Nutzungsregelung für diese Stellplätze.

 

Mit Stand vom 25. Mai 2018 wurden bereits 114 Stellflächen mit blauen Einfärbungen versehen, davon 16 in Eimsbüttel:

 

 

Problematisch ist allerdings, dass das neu eingeführte Sinnbild für ein „elektrisch betriebenes Fahrzeug“ nach § 39 Absatz 10 StVO als Zusatzzeichen unterhalb von Verkehrszeichen vielen Verkehrsteilnehmern noch nicht bekannt ist und daher das Halt- und Parkverbot für nicht bevorrechtigte Fahrzeuge noch zu häufig missachtet wird; allerdings gehören dazu auch elektrisch betriebene Fahrzeuge, wenn der jeweilige Fahrzeugführer die Parkscheibe nicht auslegt oder die Höchstparkzeit überschreitet.

 

Hinsichtlich der notwendigen Durchsetzung von Verkehrsregeln wird seit Ende 2015 gegen das unberechtigte Parken auf Sonderparkplätzen für Elektrofahrzeuge mit präventiven und repressiven Maßnahmen vorgegangen. Der Landesbetrieb Verkehr (LBV) informiert auf seiner Homepage unter

http://www.hamburg.de/contentblob/5227322/56dca74a9be2c85841f86e21cfb245b1/data/handzettel-e-mobilitaet.pdf seit langem über die neue Beschilderung; ebenso die Polizei Hamburg unter https://www.polizei.hamburg/service/6808000/e-kfz/.

 

Durch die regelmäßige und konsequente Überwachung dieser Bereiche stehen immer wieder Parkplätze an Ladestationen zur Verfügung. Eine Garantie auf einen freien Parkplatz ergibt sich daraus jedoch nicht.

 

 

 

 

 

Die Behörde für Inneres und Sport lässt zudem in ihren Bemühungen nicht nach, um die Verkehrsteilnehmer einerseits entsprechend zu informieren, die Plätze noch eindeutiger zu kennzeichnen zu lassen, andererseits aber auch konsequent Verstöße anzuzeigen, damit die Sonderparkplätze für E-Kfz von „Falschparkern“ freigehalten werden. Auf diese Weise wird sich die Situation an den Ladestationen nach und nach verbessern; an einigen Ladestationen, an denen schon jetzt häufig E-Kfz parken, hat sich die Situation bereits stark verbessert.

 

Anhänge

keine