Einsturzgefährdete Häuser
01.03.2023
Lfd. Nr. 200 (21)
Kleine Anfrage nach § 24 BezVG des Mitglieds der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Burkhardt Müller-Sönksen (FDP-Fraktion)
Einsturzgefährdete Häuser
Die Kleine Anfrage wird wie folgt beantwortet:
Sachverhalt:
Laut Hamburger Morgenpost vom 14. Februar 2023 (siehe Anlage) mussten alle Mieter (Wohnungen und Gewerbe) das Gebäude Langenfelder Damm 6 wegen akuter Einsturzgefahr räumen. Mieter hatten der Presse vernehmlich nur 30 Minuten Zeit, ausziehen.
Zwischenzeitlich konnten die die Statik gefährdeten Stahlträger provisorisch abgesichert werden und die meisten Mieter wieder in das Gebäude zurückkehren.
Fragen:
Im Rahmen der Bauberatung (10-12h) erhielt die Bauprüfabteilung am 10. Februar kurz vor Ende der Beratungszeit den Anruf des Hausverwalters.
Die Info mit den Kontaktdaten wurde direkt an die zuständige technische Sachbearbeiterin weitergeleitet. Diese nahm unmittelbar Kontakt mit dem Anrufer auf, welcher das entsprechende Gutachten zur Klärung des Sachverhalts an die Verwaltung per E-Mail um 14:58 Uhr versendete. Mit Info, dass die Standsicherheit nicht gegeben ist und Gefahr für Leib und Leben besteht, sind sofort 2 Mitarbeiterinnen der Bauprüfabteilung zum Langenfelder Damm 6 gefahren, um die Nutzungsuntersagung auszusprechen. Außerdem informierte die Bauprüfabteilung den sozialen Dienst, welcher ebenfalls mit 2 Kolleginnen sofort zum Einsatzort fuhr. Ca. 16 h waren alle vor Ort. Die Hausverwaltung hatte bereits begonnen die Mieter zu Informieren.
Die beiden Mitarbeiterinnen des Sozialen Dienstleistungszentrums waren zugegen, um bei der Beschaffung evtl. erforderlicher Unterkünfte behilflich zu sein.
Im Bereich des Abwassers gibt es eine Pflicht zur Dichtigkeitsprüfung.
Gibt es - außerhalb von Bauanträgen – eine z.B. 30-jährige Routine, Häuser mit einem sehr alten Baustandard einer Überprüfung zu unterziehen?
Nein.
Nein.
Gesetzliche Vorschriften sorgen für die Instandhaltungspflicht des Eigentümers. Zuallererst das Grundgesetz, Artikel 14.
Gemäß § 3 Hamburgische Bauordnung wird der Eigentümer verpflichtet, Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden.
Ohne Anlage
ohne
keine
Keine Orte erkannt.
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