20-2201

Einsatz von Unterflursystemen Drs. 20-2105, Beschluss der BV vom 23.02.2017

Mitteilungsvorlage der/des Vorsitzenden

Sachverhalt

Die Behörde für Umwelt und Energie (BUE) nimmt zu o.g. Beschluss unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI) wie folgt Stellung:

 

Zu 1.:

 

Der Beschluss der Bezirksversammlung Eimsbüttel wird begrüßt. Eine Projektgruppe unter Beteiligung der BUE, der Stadtreinigung Hamburg (SRH) und der Bezirksämter Altona und Eimsbüt­tel erprobt zurzeit die gebietsweise Rückdrängung der Sackabfuhr durch gemeinschaftliche Standplätze auf öffentlichem Grund. Nach den bisherigen Erkenntnissen aus dem Pilotprojekt in Altona ist für die vollständige Abschaffung der Sackabfuhr jedoch eine Kombination aus ober- und unterirdischen Abfallsammelanlagen erforderlich. So können Unterflursysteme nicht installiert werden bei Vorliegen unterirdischer Leitungen bzw. bei fehlender Wirtschaftlichkeit bei wenigen teilnehmenden Haushalten.

 

Zu 2.:

 

Der aktuelle Modellversuch zur Rückdrängung der „Rosa Säcke“ in ausgewählten Pilotgebieten zeigt auf, dass eine allgemeine Rechtsänderung zur Unterbringung von Unterflursystemen nicht erforderlich ist.

 

Trotz der grundsätzlichen Maßgabe gemäß § 23, Abs. 3, Nr. 2 des Hamburgischen Wege-gesetzes (HWG), Hausmüllbehälter nicht auf öffentlichen Wegen unterzubringen, besteht die Möglichkeit, in besonderen Fällen eine gebührenpflichtige Sondernutzung öffentlicher Wege als Ausnahme des Grundsatzes zuzulassen.

 

Der Abfallstandplatz auf öffentlichem Grund kann sowohl oberirdisch als auch unterflurig sein. Dies ist u. a. vom Platzangebot, der Wirtschaftlichkeit und vorhandenen Leitungen im Unter­grund abhängig. Die Hamburgische Abfallbehälterbenutzungsverordnung (AbfBenVO) regelt die Verpflichtung zur Nutzung des Abfallbehälters auf öffentlichem Grund in § 7:

 

(1) Ist bei der Entsorgung von Wohneinheiten kein Standplatz für ein Hausgefäß vorhanden und kann ein Standplatz auf privatem Grund auch nicht eingerichtet wer­den, so kann die zuständige Behörde entweder

 

[...]

 

2. einen Standplatz mit Abfallbehälterschrank auf öffentlichem Grund herrichten und nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zur Benutzung der darin aufgestellten Abfallbehälter verpflichten oder

 

3. einen unterflurigen Standplatz mit Unterflurbehältern auf öffentlichem Grund herrichten und nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zur Benutzung der unterflurigen Abfallbehälter verpflichten.

 

Die Genehmigung erfolgt durch die Bezirksämter in Form einer Sondernutzung des öffentlichen Grundes.

 

Die Fachaufsicht der zuständigen Behörde BWVI/Amt für Verkehr und Straßenwesen fordert eine restriktive Handhabe dieser Ausnahmemöglichkeit, da eine vermehrte Genehmigung von Unterflurbehältern zu einer Beeinträchtigung der Flächendisposition bei erforderlichen Leitungsverlegungen der Versorgungs- und Telekommunikationsunternehmen führen würde, die vertragliche bzw. gesetzliche Rechtsan­sprüche hinsichtlich der Nutzung der öffentlichen Wegeflächen haben. Die Nutzbarkeit der öffentlichen Wege wird durch oberirdische Einwurfstellen beeinträchtigt. Aufgrund des Drucks auf die öffentlichen Wege ist daher jeweils kritisch zu prüfen, ob der Einbau privater Unterflurbehälter zugelassen werden kann.

 

Anhänge

keine