20-2088

Einrichtung eines Inklusionsbeirates in Eimsbüttel

Antrag

Sachverhalt

 

Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) ist von der Bundesrepublik Deutschland bereits am 30. März 2007 ratifiziert worden und am 26. März 2009 in Kraft getreten. Damit stehen alle Gebietskörperschaften vor der Aufgabe, die Bestimmungen der UN-Behinderten­rechtskonvention in geltendes Recht umzusetzen.

Die UN-BRK überwindet den vormals verwendeten medizinischen Defizitansatz im Begriff der „Behinderung“ durch die Wertschätzung der individuellen Besonderheit jedes Menschen. Dadurch wird der Beitrag anerkannt, den Menschen mit Behinderungen zum allgemeinen Wohl und zur Vielfalt ihrer Gemeinschaften leisten. Auch wird der Fortschritt in der gesell­schaftlichen Entwicklung direkt mit der Verwirklichung der Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen verknüpft.

Die in Artikel 3 der UN-BRK formulierten allgemeinen Grundsätze bilden die Leitlinien für die Umsetzung auf den unterschiedlichen Handlungsebenen des Bundes, der Länder und der Kommunen ab. Kurz zusammengefasst sind dies:

 

      Achtung der Würde, Autonomie, Selbstbestimmung

      Nichtdiskriminierung

      Volle Teilhabe und Einbeziehung in die Gesellschaft

      Achtung der Unterschiedlichkeit und Akzeptanz der Vielfalt

      Chancengleichheit

      Barrierefreiheit

      Gleichberechtigung von Mann und Frau

      Achtung vor sich entwickelnden Fähigkeiten von Kindern mit Behinderung     

 

Nach der Ratifizierung der UN-BRK müssen gesetzliche Regelungen des Bundes und der Länder an die Vorgaben der UN-BRK angepasst werden. Gemäß Artikel 20 des Grund­gesetzes sind alle gesetzgebenden und politischen Gremien auf Bundes- und Länderebene an die UN-BRK gebunden und müssen dieser im Rahmen ihrer Aufgaben Geltung verschaffen. Die Kommunen sind hierbei aufgefordert, die Bestimmungen der UN-BRK für ihre Hand­lungs­ebene zu interpretieren und in die Praxis von Politik und Verwaltung umzusetzen.

Ein Inklusionsbeirat ist hierfür ein geeignetes begleitendes Instrument. Der Beirat vertritt die Interessen von Menschen mit Behinderungen im Bezirk aktiv und kann so zu einer behinder­ten­gerechten Kommunalpolitik beitragen. Er ist Gesprächspartner der Bezirks­versammlung und der Bezirksverwaltung und gibt z.B. Hilfestellung bei der Planung von Bauvorhaben, bei der Umgestaltung von öffentlichen Plätzen. Zudem kann er in Belangen der sozialen Stadt­entwicklung beraten und dient dem Erfahrungsaustausch zwischen den verschiedenen Behindertenorganisationen im Bezirk. Auch kann er öffentlich wahr­genom­men als Anlauf­stelle für Menschen mit Behinderungen fungieren.

Der Bezirk steht auch vor der Aufgabe, im Dialog mit Interessensvertretungen behinderter Menschen kommunale Aktionspläne zur Umsetzung der UN-BRK zu erarbeiten, die bei regionalen Gegebenheiten, Ressourcen und Erfordernissen ansetzen und kontinuierlich fortgeschrieben werden. Inklusion sollte ähnlich wie die Chancengleichheit von Männern und Frauen als bedeutsames Kriterium des Handelns von Politik und Verwaltung im Bezirk festgeschrieben und überprüfbar gemacht werden. Diese Interessensvertretung wird in der UN-BRK besonders hervorgehoben (Artikel 4 und 29) So sollen Menschen mit Behinderung Zugang zu allen gesellschaftlichen, politischen und sozialen Gruppen und Verbänden haben und gleichberechtigt Funktionen und Ämter ausüben können. Ein Schwerpunkt der UN-BRK besteht darin, dass Menschen mit Behinderung als Experten*innen in eigener Sache in alle Entscheidungen einbezogen werden. Deshalb ist auch ein eigenes „Antragsrecht“ des Inklusionsbeirates als wirksames Mittel anzusehen.

Der Weg zu einer inklusiven Gesellschaft muss als Prozess gestaltet werden, der Jahre und Jahrzehnte in Anspruch nehmen wird. Nicht alle Ideen können sofort aufgenommen und umgesetzt werden auch neue Herausforderungen können sich entwickeln. Die Einführung eines Inklusionsbeirates stellt aber einen ersten bedeutsamen und notwendigen Schritt dar.

 

Anhänge

Rahmenplan - Einrichtung eines Inklusionsbeirates