Einrichtung der Bereiche für das Bewohnerparken im Umfeld der Osterstraße
12.05.2022
Lfd. Nr. 87 (21)
Anfrage nach § 27 BezVG der Mitglieder der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Dirk Schömer, Elke Zimmermann und Jörg Pillatzke (AfD-Fraktion)
Einrichtung der Bereiche für das Bewohnerparken im Umfeld der Osterstraße
Die Anfrage wird von der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende wie folgt beantwortet:
Hinsichtlich der Einführung von fünf neuen Bereichen des Bewohnerparkens rund um die Osterstraße haben wir einige Fragen an die entsprechende Fachbehörde:
Gebiete, die in Hamburg für das Bewohnerparken ggf. in Frage kommen, wurden im Rahmen einer verkehrsdatenbasierten Potentialanalyse identifiziert. Der Stadtteil Eimsbüttel wurde dabei als kritisch in Bezug auf die Parksituation eingeordnet. Auf dieser Grundlage wurde eine umfangreiche Untersuchung dieses Gebiets angestoßen, um zu prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Einführung eines Bewohnerparkgebiets erfüllt werden können.
Der Einführung eines Bewohnerparkgebiets geht ein umfassender Planungs- und Abstimmungsprozess voraus.
Ausgangspunkt ist, dass eine Bewohnerparkzone nach den rechtlichen Vorgaben eine Ausdehnung von 1.000 Metern nicht überschreiten darf. In diesem Rahmen werden für die Bewohnerparkzonen möglichst lebensnahe nachvollziehbare Grenzen (z.B. an Hauptverkehrsstraßen, Stadtteilgrenzen, Parkanlagen etc.) gezogen.
Darüber hinaus müssen die Gebiete nach der Einführung des Bewohnerparkens bezüglich der Einhaltung der geltenden Regelungen zur Parkraumbewirtschaftung kontrolliert werden. Um eine ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten, ist die Zahl der Untersuchungsgebiete beschränkt, auch hinsichtlich der notwendigen personellen Ressourcen.
Die so ermittelten Grenzen der Untersuchungsgebiete werden mit dem jeweiligen Bezirksamt und der örtlichen Straßenverkehrsbehörde (im vorliegenden Fall mit dem Polizeikommissariat 23) abgestimmt. Darüber hinaus findet eine erweiterte Information der Bürgerinnen und Bürger bezüglich des geplanten Vorhabens statt. Im Rahmen dessen besteht die Möglichkeit für Rückmeldungen. Hinweise, die in diesem Rahmen von den Bewohner:innen gegeben werden, fließen in den endgültigen Entscheidungsprozess ein.
Bewohnerparkzone |
Anzahl der Parkstände im öffentlichen Raum |
E310 Lutterothstraße |
2.400 |
E311 Emilienstraße |
560 |
E312 Apostelkirche |
1.460 |
E313 Langenfelder Damm |
1.490 |
E314 Lenzweg |
600 |
Die absolute Größe der Stellplätze auf privatem Grund wird mit Ausnahme der Stellplätze in Parkhäusern nicht erhoben.
Bewohnerparkzone |
Anzahl privater Fahrzeuge |
E310 Lutterothstraße |
3.282 |
E311 Emilienstraße |
837 |
E312 Apostelkirche |
2.033 |
E313 Langenfelder Damm |
1.930 |
E314 Lenzweg |
1.426 |
Die Parkauslastung wird über eine in der Verkehrsplanung übliche anonymisierte Kennzeichenerhebung festgestellt sowie daraus die Nutzergruppen herausgearbeitet.
Im Übrigen siehe Drucksache 22/5425.
Die Einrichtung von Bewohnerparkzonen erfolgt nach den Regelungen § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 b) Straßenverkehrsgesetz (StVG) in Verbindung mit § 45 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 a) Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sowie der Verwaltungsvorschrift zu § 45 Absatz 1 bis 1e StVO.
Im Übrigen siehe Drucksache 22/5425.
Grundsätzlich wird durch das Bewohnerparken der Parksuchverkehr reduziert, da sich durch einen größeren Wechsel auf den einzelnen Parkständen die Wahrscheinlichkeit erhöht, schneller einen freien Parkplatz zu finden.
ohne
keine
Keine Orte erkannt.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.