21-2994

Einrichtung der Bereiche für das Bewohnerparken im Umfeld der Osterstraße

Anfrage gem. § 27 BezVG

Sachverhalt

12.05.2022

Lfd. Nr. 87 (21)

 

Anfrage nach § 27 BezVG der Mitglieder der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Dirk Schömer, Elke Zimmermann und Jörg Pillatzke (AfD-Fraktion)

 

Einrichtung der Bereiche für das Bewohnerparken im Umfeld der Osterstraße

 

Die Anfrage wird von der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende wie folgt beantwortet:

 

 

Hinsichtlich der Einführung von fünf neuen Bereichen des Bewohnerparkens rund um die Osterstraße haben wir einige Fragen an die entsprechende Fachbehörde:

 

  1. Wie wurden diese fünf neuen Bereiche für das Bewohnerparken identifiziert? Bitte belastbare Parameter angeben.

 

Gebiete, die in Hamburg für das Bewohnerparken ggf. in Frage kommen, wurden im Rahmen einer verkehrsdatenbasierten Potentialanalyse identifiziert. Der Stadtteil Eimsbüttel wurde dabei als kritisch in Bezug auf die Parksituation eingeordnet. Auf dieser Grundlage wurde eine umfangreiche Untersuchung dieses Gebiets angestoßen, um zu prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Einführung eines Bewohnerparkgebiets erfüllt werden können.

 

  1. Wie wurden die einzelnen Bereiche eingegrenzt? Welche Vorgaben wurden dabei verwendet? Bitte ebenfalls belastbare Parameter angeben.

 

Der Einführung eines Bewohnerparkgebiets geht ein umfassender Planungs- und Abstimmungsprozess voraus.

 

Ausgangspunkt ist, dass eine Bewohnerparkzone nach den rechtlichen Vorgaben eine Ausdehnung von 1.000 Metern nicht überschreiten darf. In diesem Rahmen werden für die Bewohnerparkzonen möglichst lebensnahe nachvollziehbare Grenzen (z.B. an Hauptverkehrsstraßen, Stadtteilgrenzen, Parkanlagen etc.) gezogen.

Darüber hinaus müssen die Gebiete nach der Einführung des Bewohnerparkens bezüglich der Einhaltung der geltenden Regelungen zur Parkraumbewirtschaftung kontrolliert werden. Um eine ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten, ist die Zahl der Untersuchungsgebiete beschränkt, auch hinsichtlich der notwendigen personellen Ressourcen.

 

Die so ermittelten Grenzen der Untersuchungsgebiete werden mit dem jeweiligen Bezirksamt und der örtlichen Straßenverkehrsbehörde (im vorliegenden Fall mit dem Polizeikommissariat 23) abgestimmt. Darüber hinaus findet eine erweiterte Information der Bürgerinnen und Bürger bezüglich des geplanten Vorhabens statt. Im Rahmen dessen besteht die Möglichkeit für Rückmeldungen. Hinweise, die in diesem Rahmen von den Bewohner:innen gegeben werden, fließen in den endgültigen Entscheidungsprozess ein.

 

  1. Wie viele Stellplätze für Kfz sind in den fünf Bereichen vorhanden? Bitte einzeln für jeden Bereich angeben?
  2. Wurden auch die Stellplätze auf privaten Grund mitgezählt? Wenn ja, wie viele sind es auf privaten Grund?

 

Bewohnerparkzone

Anzahl der Parkstände im öffentlichen Raum

E310 Lutterothstraße

2.400

E311 Emilienstraße

560

E312 Apostelkirche

1.460

E313 Langenfelder Damm

1.490

E314 Lenzweg

600

 

Die absolute Größe der Stellplätze auf privatem Grund wird mit Ausnahme der Stellplätze in Parkhäusern nicht erhoben. 

 

  1. Wie viele Kfz sind in den einzelnen Bereichen zugelassen? Bitte für jeden Bereich einzeln angeben.

 

Bewohnerparkzone

Anzahl privater Fahrzeuge

E310 Lutterothstraße

3.282

E311 Emilienstraße

837

E312 Apostelkirche

2.033

E313 Langenfelder Damm

1.930

E314 Lenzweg

1.426

 

 

  1. Wie wird der „erhebliche Parkdruck“r diese Bereiche definiert? Welche Parameter liegen dafür vor?
  2. Welche Dienststellen wurden hinsichtlich der Einrichtung der fünf Bereiche vom LBV vorab mit einbezogen?

 

Die Parkauslastung wird über eine in der Verkehrsplanung übliche anonymisierte Kennzeichenerhebung festgestellt sowie daraus die Nutzergruppen herausgearbeitet.

 

Im Übrigen siehe Drucksache 22/5425.

 

  1. Nach welchen rechtlichen Bedingungen wurden die Bereiche für das Bewohnerparken eingerichtet? Welche Voraussetzungen sind hierfür erforderlich?

 

Die Einrichtung von Bewohnerparkzonen erfolgt nach den Regelungen § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 b) Straßenverkehrsgesetz (StVG) in Verbindung mit § 45 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 a) Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sowie der Verwaltungsvorschrift zu § 45 Absatz 1 bis 1e StVO.

 

Im Übrigen siehe Drucksache 22/5425.

 

  1. Durch die Einrichtung von immer mehr Bereichen für das Bewohnerparken, bei gleichzeitiger Ausgabe von mehr Bewohnerparkausweisen als tatsächlich Parkraum vorhanden ist, entsteht ein immer größer werdender Verdrängungsverkehr. Wie will die zuständige Behörde diesen -extra durch sie verursachten Verkehr- im Rahmen des Klimaschutzes eindämmen?

 

Grundsätzlich wird durch das Bewohnerparken der Parksuchverkehr reduziert, da sich durch einen größeren Wechsel auf den einzelnen Parkständen die Wahrscheinlichkeit erhöht, schneller einen freien Parkplatz zu finden.

 

 

Petitum/Beschluss

 

ohne

 

Anhänge

 

keine