21-2988

Einführung einer Tempo 30-Strecke in der Hagenbeckstraße Drs. 21-2842, Beschluss der BV vom 31.03.2022

Mitteilungsvorlage der/des Vorsitzenden

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
19.05.2022
Ö 5.2
16.05.2022
Sachverhalt

In Abstimmung mit dem örtlich zuständigen Polizeikommissariat (PK) 27, nimmt die VD 51 wie folgt Stellung:

 

 

Punkt a)

„die Einführung einer Tempo 30-Strecke in der Hagenbeckstraße anzuordnen oder alternativ“

 

Nach § 45 Absatz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)  i.V.m. § 45 Absatz 9 StVO sind einerseits Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist und andererseits insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden dürfen, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

 

Im Fall der Hagenbeckstraße ergab die Verkehrsunfallauswertung für die letzten Jahre keine Auffälligkeiten bei Verkehrsunfällen mit Radfahrern. In der Hagenbeckstraße besteht für Radfahrer keine Gefahrenlage aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten.

 

Seitens des PK 27 erfolgte zudem folgender Hinweis:

Neben der unauffälligen Verkehrsunfalllage mit Radfahrern sei hier der § 2 Abs. 5 StVO erwähnt:

„Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen…“

 

Aus Sicht von PK 272 und der VD 51 liegen die Voraussetzungen für eine Anordnung einer Tempo 30-Strecke in der Hagenbeckstraße nicht vor.

 

Eine Anordnung einer Geschwindigkeitsreduzierung ohne eine Gefahrenprognose wäre vor sozialen Einrichtungen denkbar. Die Anordnung vom Tempo 30-Strecken gemäß § 45 Absatz 9 StVO im unmittelbaren Bereich von Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten-und Pflegeheimen oder Krankenhäusern ist in den Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) geregelt. Dies setzt allerdings voraus, dass sich in der Hagenbeckstraße derartige Einrichtungen befinden. Dies ist jedoch nicht der Fall.

 

Daher ist die Anordnung einer Tempo 30-Strecke in der Hagenbeckstraße aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Dies wäre allenfalls als Tempo 30-Zone möglich. Hier wäre die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) zuständig. Die BVM entscheidet unter verkehrspolitisch konzeptionellen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung einer flächendeckenden Verkehrsplanung über die Einrichtung von Tempo 30-Zonen in Hamburg nach Maßgabe bezirklicher Vorschläge. Die Umsetzung der positiv bewerteten Vorschläge gehört zu den regulären Aufgaben der Bezirksämter.

 

 

Punkt b)

„einen Vorschlag zu machen, wie die Sicherheit Rad fahrender Schüler:innen auf dieser Strecke zur Stadtteilschule Stellingen verbessert werden kann. einen Vorschlag zu machen, wie die Sicherheit Rad fahrender Schuler:innen auf dieser Strecke zur Stadtteilschule Stellingen verbessert werden kann.“

 

Aufgrund der durch die StVB des PK 27 beschrieben unauffälligen Verkehrssituation in der Hagenbeckstraße ist eine Verbesserung i.S. des Beschlusses nicht erkennbar.

 

Petitum/Beschluss

:

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

Anhänge

keine