Eine Lösung für die Kreuzung Stresemannallee/Grandweg Drs. 20-3061, Beschluss der Bezirksversammlung vom 28.06.2018
Die örtliche Straßenverkehrsbehörde des PK 23 hat den o.g. Beschluss der Bezirksversammlung Eimsbüttel geprüft und nimmt zu Punkt 2. wie folgt Stellung.
Fußgängerüberwege (FGÜ) werden nach der Straßenverkehrsordnung (StVO), der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) und der Richtlinie für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) eingerichtet. Der zur Rede stehende Knoten befindet sich im Bereich einer Tempo 30 Zone und ist keine Unfallhäufungsstelle. In verkehrsberuhigten Wohngebieten (Tempo-30-Zonen) sind FGÜ wegen ihrer Bündelungsfunktion straßenuntypisch, da die Schutzfunktion von Tempo 30-Zonen gerade auf den nicht gebündelten Fußgängerque-rungsverkehr ausgerichtet ist und dieser ein prägendes Merkmal in Tempo 30-Zonen darstellt. Es treten häufig Lücken im Fahrverkehr auf, die groß genug sind, um die Straßen an beliebiger Stelle gefahrlos zu überqueren. In Tempo 30-Zonen sind FGÜ deshalb in der Regel entbehrlich (vgl. R-FGÜ 2001, Nr. 2.1, Abs. 3). In Tempo 30-Zonen dürfen sich Kraftfahrer mit max. 30 km/h bewegen. Sie müssen immer und überall auch mit unachtsam die Fahrbahn querenden Fußgängern (insbesondere Kindern und Senioren) rechnen. Die Einrichtung von FGÜ in Tempo 30-Zonen ist insoweit grundsätzlich kontraproduktiv. Sie beeinträchtigt die Verkehrssicherheit teil-weise, weil die erhöhte Aufmerksamkeit der Kraftfahrer ggf. auf den eng begrenzten FGÜ-Bereich gelenkt und von außerhalb dieses Bereichs querenden Fußgängern und dabei insbesondere Kindern abgelenkt wird. Fußgängern wird im Gegenzug durch den FGÜ eine „trügerische“
Sicherheit vermittelt, die zu einer verminderten Aufmerksamkeit führt. Eine Auswertung der Ver-kehrsunfalllage ergab keine Auffälligkeiten im Sinne des Beschlusses. Seit 2015 wurden im Be-reich der Kreuzung zwei Verkehrsunfälle unter Beteiligung von Fußgängern polizeilich aufge-nommen. Beide Unfälle ereigneten sich am dort aus Altbestand vorhandenen FGÜ. Aus vorge-nannten Gründen lehnt die örtliche Straßenverkehrsbehörde die Anordnung eines FGÜ an der im Beschluss genannten Stelle zum aktuellen Zeitpunkt ab.
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