22-1851

Eimsbütteler Fahrradstraßen sicherer gestalten“ Drs. 22-1481, Beschluss der BV vom 16.10.2025

Mitteilungsvorlage der/des Vorsitzenden

Sachverhalt

Die Zentrale Straßenverkehrsbehörde Verkehrsdirektion (VD) 5 nimmt unter Beteiligung der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats (PK) 23 wie folgt Stellung:

  1. Lagebeschreibung/ Ausgangssituation

Die im Beschluss genannten und zu betrachteten Bereiche sind die Knotenpunkte Tornquiststraße / Emilienstraße und Högenstraße / Brehmweg.

An beiden Örtlichkeiten sind die notwendigen Beschilderungen für eine Fahrradstraße vorhanden und gut erkennbar. Zudem sind beide Bereiche mittels baulich korrekt hergestellter Gehwegüberfahrten versehen. Die Wartepflicht der Verkehrsteilnehmenden, die die Gehwegüberfahrten passieren, ergibt sich aus § 10 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).

  1. Bewertung

Im Bereich Högenstraße / Brehmweg gibt es keine Auffälligkeiten oder eine Beschwerdelage über mögliche Konflikte.

Im Bereich Tornquiststraße / Emilienstraße gibt es eine erhöhte Hinweis- und Beschwerdelage zu Gefahrensituationen und Beinah-Unfällen. Zudem gehen wiederholt Anfragen zur Vorrangregelung in diesem Bereich ein, da diese offenbar nicht allen Verkehrsteilnehmenden bekannt ist.

Durch eine Umleitungsstrecke, die durch die Emilienstraße geführt wird, ist ein erhöhtes Verkehrsaufkommen festzustellen. Die Maßnahme der Umleitung ist in der Baumaßnahme Fernwärme / Osterstraße begründet.

Die Auswertung der Unfalldaten unter Zuhilfenahme der Elektronischen Unfalltypen-Steckkarte (EUSKA) ergab keine Auffälligkeiten in beiden Bereichen.

Durch das PK 23 wurde im Bereich Tornquiststraße / Emilienstraße aufgrund der Beschwerdelage eine Verkehrsschau durchgeführt. Im Ergebnis ist eine hohe Anzahl von Gefährdungssituationen zu verzeichnen. Hier konnte oft nur durch starkes Abbremsen der Verkehrsteilnehmenden ein Zusammenstoß verhindert werden.

Gemäß der Allgemeinen Veraltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu den §§ 39 bis 43 sind Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, nicht anzuordnen.

Die Wartepflicht der Verkehrsteilnehmenden, die sich der Tornquiststraße aus der Emilienstaße nähern, ergibt sich aufgrund der baulich korrekt hergestellten Gehwegüberfahrt aus § 10 StVO.

Aufgrund der Feststellungen im Kreuzungsbereich Tornquiststraße / Emilienstraße hat die Straßenverkehrsbehörde des PK 23 bereits im Januar 2026 Kontakt mit dem Bezirksamt Eimsbüttel aufgenommen. Es wurde eine Roteinfärbung mit Piktogrammen und Richtungspfeilen empfohlen.

Nach Abschluss der Markierungsarbeiten wird das PK 23 eine weitere Verkehrsschau durchführen.

  1. Fazit

Der Forderung, Verkehrszeichen (VZ) 205 und eine Haltlinie an jeder Kreuzung / Einmündung im Bereich von Fahrradstraßen in Eimsbüttel anzuordnen, kann nicht entsprochen werden.

Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind stets gemäß § 45 Absatz 9 StVO nur dort anzuordnen, wo es erforderlich ist. Hierfür sind immer eine Einzelfallentscheidung und eine Gesamtabwägung notwendig.

Zudem sind gemäß VwV-StVO Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, nicht anzuordnen.

Im Bereich Högenstraße / Brehmweg gibt es keine Auffälligkeiten oder eine Beschwerdelage über mögliche Konflikte. Straßenverkehrsbehördliche Maßnahmen sind daher nicht erforderlich.

Im Bereich Tornquiststraße / Emilienstraße ist die Unfalllage unauffällig. Verkehrsschauen und Beschwerdelagen führten jedoch zu der Feststellung, dass Maßnahmen erforderlich sind.

Eine Roteinfärbung des Kreuzungsbereichs mit Piktogrammen und Richtungspfeilen wurde beim zuständigen Bezirksamt Eimsbüttel angeregt. Nach Abschluss dieser Markierungsarbeiten wird das PK 23 weitere Verkehrsbeobachtungen durchführen.

Petitum/Beschluss

Beschluss:

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

Anhänge

keine

Lokalisation Beta
Tornquiststraße Högenstraße Osterstraße

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