21-1946

Dringlichkeitsschein für Wohnungen

Kleine Anfrage gem. § 24 BezVG

Sachverhalt

21.04.2021

Lfd. Nr. 117 (21)

 

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG des Mitglieds der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Jörg Pillatzke (Afd-Fraktion)

 

Dringlichkeitsschein für Wohnungen

 

Die Kleine Anfrage wird wie folgt beantwortet:

 

 

 

Wohnungsmangel

Die Zahl der sogenannten Wohnungsnotfälle ist in den letzten fünf Jahren um mehr als die Hälfte gestiegen. Mehr als 13.000 Haushalte warten in Hamburg trotz eines Dringlichkeitsscheines auf eine Sozialwohnung.

 

Daher fragen wir das Bezirksamt:

 

  1. Wie viele Dringlichkeitsscheine wurden im Bezirk Eimsbüttel in den letzten fünf Jahren ausgegeben? Bitte aufschlüsseln nach Jahren.

 

Siehe Anlage.

 

  1. Wie viele dieser Dringlichkeitsinhaber haben tatsächlich eine Wohnung erhalten? Wie viele sind noch immer Wohnungssuchend? Bitte auch hier aufschlüsseln nach Jahren.

 

Siehe Anlage.

 

  1. Welche Voraussetzungen muss man erfüllen, um einen Dringlichkeitsschein zu erhalten?

 

Zu den grundsätzlichen Voraussetzungen gehören:

 

  1. Antragsberechtigt sind nur Wohnungsuchende, die nachweislich seit mehr als drei Jahren ununterbrochen mit alleiniger bzw. Hauptwohnung in Hamburg gemeldet sind.

 

  1. Der Antragsteller auf eine andere Wohnung angewiesen ist und die behördliche Hilfe aus psychische oder physischen Gründen für die Wohnungssuche benötigen.

 

Wichtig! Bei einer Anerkennung handelt es sich immer um eine Einzelfallprüfung und kann nicht pauschalisiert werden.

 

In der Fachanweisung gemäß § 45 Abs. 2, 3 Bezirksverwaltungsgesetz der Berde für Stadtentwicklung und Wohnen über die Versorgung von vordringlich Wohnungsuchenden mit Wohnraumnnen die Voraussetzung einen Dringlichkeitsschein zu bekommen nachgelesen werden.

 

Link: https://www.hamburg.de/wohnen/37382/globalrichtlinien-start/

 

  1. Wie hoch ist die Gebühr für die Erteilung eines Dringlichkeitsscheins?

 

Amtshandlungen für nach den §§ 88, 88d, 88e Zweites Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG) geförderten Wohnungen

 

Erteilung oder Versagung einer Bescheinigung nach § 5 oder § 5a WoBindG bzw. § 27 WoFG - je Bescheinigung 18,00 Euro

 

Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Wohnungswesens und des Wohnungsbaus vom 2. Dezember 2008 / § 2 Gebührenermäßigung – je Bescheinigung 9,00 Euro

 

  1. Wer hat einen Dringlichkeitsschein erhalten?

a.)     Aufschlüsselung nach Anzahl der Personen in den Haushalten.

 

Siehe Anlage.

 

            b.) Aufschlüsselung nach Herkunft/Nationalität der Dringlichkeitsscheinbezieher.

 

Es wird keine Statistik über die Herkunft/Nationalität der Dringlichkeitsscheininhaber geführt.

 

  1. Erhalten auch Personen, die lediglich einen Duldungsstatus innehaben, einen Dringlichkeitsschein? Wenn ja, wie viele Personen haben in den letzten 5 Jahren diesen erhalten (Aufschlüsselung nach Jahren) und welche Begründung wird hierfür verwandt?

 

  • § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG bzw. § 60a Abs. 2 S. 3 Aufenth G

gliche Erteilung von §5-Schein / Dringlichkeitsschein :

 

  • Duldung von jungen Flüchtlingen im Rahmen der "3 + 2 Regelung" oder einer Ermessensduldung wg. Qualifizierungsmaßnahme :

     - mehr als 12 Monate geduldet oder gestattet in Hamburg,

 

     - Schul-/Berufsausbildung wird ausgeübt oder Aufnahme derselben steht unmittelbar bevor

 

  • Sonderfälle: Asylbewerbern (mit Aufenthaltsgestattung), die sich in einer von der Ausländerbehörde genehmigten Ausbildung befinden, wird auch nach Ablehnung des Asylantrags grundsätzlich eine Ausbildungs-Duldung zur Fortsetzung der Ausbildung erteilt.

 

Weitere Möglichkeiten auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins für Duldungsinhaber bestehen nicht.

 

  1. Da es in Hamburg zu wenig Wohnungen mit Sozialbindung gibt. Wie hoch ist die Chance, dass die Haushalte mit einem Dringlichkeitsschein eine entsprechende Wohnung in Eimsbüttel erhalten?

 

Eine Einschätzung ist dem Fachbereich nicht möglich, da auch Dringlichkeitsscheininhaber aus anderen Bezirken eine Wohnung in Eimsbüttel suchen. Aus der Erfahrung heraus ist die Chance auf eine bedarfsgerechte öffentlich geförderte Wohnung aussichtsreicher, wenn der Fokus sich auch über den eigenen Bezirk bzw. auf die ganze Stadt richtet.

 

Petitum/Beschluss

 

ohne

 

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