21-4732

Den internationalen Frauentag - 8. März - zum Feiertag in Hamburg machen Drs. 21-4518, Beschluss der BV vom 14.03.2024

Mitteilungsvorlage der/des Vorsitzenden

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
30.05.2024
Ö 5.2
Sachverhalt

Der Empfehlung der Bezirksversammlung Eimsbüttel kann nach Einholung von Stellungnahmen der Senatskanzlei, des Personalamtes und der Behörde für Inneres und Sport leider nicht entsprochen werden. Aus gleichstellungspolitischer Sicht wäre der Feiertag zwar zu begrüßen, jedoch stehen der Anerkennung des Internationalen Frauentags als Feiertag überwiegende Gründe des Feiertagsrechts auf Landesebene entgegen. Letztlich kann aber nur die Hamburgische Bürgerschaft oder auf Bundesebene der Bundestag über eine entsprechende Gesetzesänderung entscheiden.  

 

  1. Der 8. März als Weltfrauentag zur Sichtbarmachung und rdigung des Kampfes für die Gleichstellung der Frau ist aus gleichstellungsfachlicher Sicht in seiner Bedeutung als sehr hoch zu bewerten.

 

  1. Durchdringend sind auf Landesebene jedoch die Gegenargumente aus dem Feiertagsrecht:

 

a)      Die Festsetzung von Feiertagen obliegt gemäß Artikel 70 Absatz 1 Grundgesetz grundsätzlich den Ländern. Den 8. März in der begehrten Weise zu einem gesetzlichen Feiertag zu erklären, wäre in Hamburg nur über eine Änderung des Feiertagsgesetzes durch die Hamburgische Bürgerschaft möglich. Unterschiedliche landesrechtliche Regelungen sollten jedoch insbesondere im Verhältnis zum Hamburger Umland - vermieden werden.

 

b)      In Berlin ist der 8. März seit 2019 ein gesetzlicher Feiertag. Mecklenburg-Vorpommern hat den 8. März seit 2023 zum gesetzlichen Feiertag erklärt. In den beiden an Hamburg angrenzenden Ländern Schleswig-Holstein und Niedersachsen ist der 8. März kein gesetzlicher Feiertag. Der Verweis der Bezirksversammlung Eimsbüttel auf den „norddeutschen Konsens“ trägt insoweit nicht, als dass, die Regelungen in den nördlichen Ländern unterschiedlich sind. Insofern trägt auch der Verweis auf die Vermeidung von unterschiedlichen Regelungen für Pendler zwischen den Ländern nicht. Für Pendlerinnen und Pendler, die zwischen Schleswig-Holstein und Hamburg bzw. Niedersachsen und Hamburg pendeln, gilt insoweit eine einheitliche Regelung mit Blick auf den 8. März. Sie wären daher von einer einseitigen, nur durch Hamburg herbeigeführten Regelung den 8. März zu einem gesetzlichen Feiertag zu erklären, nachteilig betroffen. Dies kann auch ungewollte negative gleichstellungspolitische Auswirkungen für einen Teil der 342.000 Einpendler*innen und 120.000 Auspendler*innen haben, die es in Hamburg an jedem Werktag gibt (vgl. dazu Drs. 21/20).

 

  1. Um der erheblichen Bedeutung des 8. März als Weltfrauentag gerecht zu werden, wird indes angeregt, eine Diskussion auf bundespolitischer Ebene anzustoßen. Die Anerkennung der Leistungen der Frauen und die Verwirklichung der Gleichberechtigung ist Anliegen und Aufgabe aller staatlichen Institutionen. Da - wie die Bezirksversammlung Eimsbüttel zutreffend ausführt - die Bedeutung des Weltfrauentages für ganz Deutschland gilt, erscheint es vor dem Hintergrund der übergeordneten politischen Bedeutung dieser Angelegenheit zweckmäßig, eine Diskussion über die Frage, ob ein gesetzlicher Feiertag gesellschaftlich für das Anliegen erforderlich oder förderlich ist, auf der Ebene des Bundes zu führen.

 

 

Petitum/Beschluss

:

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

Anhänge

keine