20-2851

Demokratie wahren – Geschäftsordnung einhalten

Antrag

Sachverhalt

In der Sitzung der Bezirksversammlung Eimsbüttel vom 22. Februar 2018 beantragte der Vorsitzende der Fraktion DIE LINKE bei der Vorsitzenden der Bezirksversammlung gemäß §11.2. der Geschäftsordnung (GO) die Genehmigung zu Ton- und Bildaufnahmen seiner Person und ausdrücklich nur seiner Person.

 

In dieser GO heißt es:
«Die Anfertigung von Wortprotokollen aus den Tonaufzeichnungen ist unzulässig. Bild- oder Tonaufzeichnungen Anderer können von der/dem Vorsitzenden grundsätzlich zugelassen werden.
Die Genehmigung ist vor der Sitzung bei der/dem Vorsitzenden einzuholen. Die/der Vorsitzende weist die Anwesenden zu Beginn der Sitzung auf die Aufzeichnung hin.»

 

Quasi zum ersten Geburtstag der überarbeiteten Geschäftsordnung geschah nun Denkwürdiges:
Aus dem Plenum wurde von einem Abgeordneten der Einwand geäußert, es müsse bei Film- und Fotoaufnahmen gleiches Recht für alle gelten.
Daraufhin wurden die beantragten Film- / Fotoaufnahmen von der Vorsitzenden nicht gestattet.

 

Die GO sieht aber weder eine Befragung noch gar die Notwendigkeit der Zustimmung anderer Abgeordneter der Bezirksversammlung vor. Das Recht jedes Mitgliedes der Bezirksversammlung, sich vorbehaltlich der Genehmigung durch die Vorsitzende Filmen und Fotografieren zu lassen, war durch den gestellten Antrag nicht beeinträchtigt. Der geäußerte Einwand war faktisch ein Vorwand zur Einschränkung der Pressefreiheit des beantragenden Fraktionsvorsitzenden.

 

 

Anhänge

keine