21-1569

Corona-Novemberhilfe für Unternehmen und Selbstständige

Anfrage gem. § 27 BezVG

Sachverhalt

21.12.2020

Lfd. Nr. 50 (21)

 

Anfrage nach § 27 BezVG der Mitglieder der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Gabor Gottlieb, Ines Schwarzarius und Koorosh Armi (SPD-Fraktion)

 

Corona-Novemberhilfe für Unternehmen und Selbstständige

 

Die Behörde für Wirtschaft und Innovation beantwortet die Anfrage wie folgt:

 

 

 

Sachverhalt

Im Zeichen der stark gestiegenen Infektionszahlen haben sich Bundesregierung sowie die Ministerpräsidentinnen und -präsidenten der Bundesländer auf weitgehende Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie geeinigt. Seit dem 2. November sind Gaststätten, Theater, Kinos und Fitnessstudios geschlossen.

 

Um zugleich die finanziellen Auswirkungen auf betroffene Betriebe sowie Selbstständige zu mindern, hat die Bundesregierung ein Corona-Nothilfe-Programm mit einem Gesamtvolumen von bis zu 10 Milliarde Euro aufgelegt. Mit der „Außerordentlichen Wirtschaftshilfe“ werden betroffenen Unternehmen Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt, um Ausfälle zu ersetzen.

 

Besondere Einschränkungen betreffen aktuell nicht nur die Gastronomie, sondern auch die Betreiber, Händler sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zahlreichen Weihnachtsmärkte, die pandemiebedingt nicht stattfinden können.

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir die zuständige Fachbehörde:

 

  1. Welche Mittel im Rahmen der „Außerordentlichen Wirtschaftshilfe November“ sind bislang an Unternehmen bzw. Selbstständige im Bezirk Eimsbüttel ausgeschüttet worden?

 

  1. Wie viele Unternehmen bzw. Selbstständige im Bezirk Eimsbüttel haben von diesen Hilfen profitiert?

 

Zu 1. und 2.:

Die Beantwortung der Frage setzt die technische Möglichkeit einer Auswertung der gestellten Anträge sowie der erfolgten Abschlagszahlungen nach Postleitzahlen voraus. Diese ist derzeit noch nicht gegeben.

 

  1. Wohin können sich betroffene Unternehmen aus Eimsbüttel außerdem wenden?

 

Die Bundesregierung stellt auf Ihrer Website www.überbrückungshilfe-unternehmen.de ein umfangreiches Informationsangebot für betroffene Unternehmen und Soloselbstständige zur Verfügung. Zudem hat der Bund eine Hotline für Fragen unter der Nummer: +49 30-1200 21034 für Soloselbstständige und unter der Nummer +49 30-52685087 für Prüfende Dritte eingerichtet und diese in den letzten Wochen erheblich aufgestockt. Die Nummer der Hotline sowie ein Kontaktformular sind auch auf der genannten Website zu finden.

Bei unternehmensspezifischen Fragen können sich Unternehmen i.d.R. auch an einen / Ihren Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder vereidigten Bruchprüfer wenden.

Außerdem bietet die Berde für Wirtschaft und Innovation derzeit über das Postfach unternehmenshilfen.kmu@bwi.hamburg.de sowie unter der Telefonnummer 040 42841 1497 ein erstes Beratungsangebot zur besseren Übersichtlichkeit der verschiedenen Hilfsangebote.

Ein guter Überblick der verschiedenen Maßnahmen bietet auch die Seite des Bundes https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/info-unternehmen-selbstaendige-1735010. Eine Übersicht Hamburger Maßnahmen findet sich auf https://www.hamburg.de/faq-corona-wirtschaft/14234712/faq-uebersicht-der-finanziellen-unterstuetzungsangebote-fuer-unternehmen/.

Ebenfalls von Interesse für von der Pandemie betroffene Unternehmen könnte das Angebot der Firmenhilfe sein. Dieses ist unter www.firmenhilfe.org zu finden.

 

  1. Kann die außerordentliche Wirtschaftshilfe auch den Betrieben/Selbstständigen der ursprünglich für November/Dezember geplanten Weihnachtsmärkte beantragt werden?

Wenn ja, wird dafür die gleiche Berechnungsgrundlage (November 2019 bzw. ein Monatsdurchschnitt des Gesamtjahres) herangezogen?

Wenn nein, welche Unterstützungsmöglichkeiten gibt es für betroffene Betriebe?

 

Die November- und Dezemberhilfe kann auch von Unternehmerinnen und Unternehmern der ursprünglich geplanten Weihnachtsmärkte beantragt werden, sofern Sie im Jahr 2019 ihre Umsätze zu mindestens 80 % mit solchen Aktivitäten (z.B. Weihnachts- und Jahrmärkten) erzielt haben. Die Bemessungsgrundlage für die 75 % Umsatzerstattung ist der Vergleichsumsatz im November des Jahres 2019, sofern es sich nicht um Soloselbständige handelt.

Im Übrigen siehe auch die FAQs zur „Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“ unter www.überbrückungshilfe-unternehmen.de.

 

Petitum/Beschluss

 

ohne

 

Anhänge

 

keine