21-4482

Bundesrats-Initiative zum gemeindlichen Vorkaufsrecht

Antrag

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20.02.2024
Sachverhalt

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 09. November 2021 ein Urteil zur Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts im Erhaltungsgebiet gefällt (BVerwG 4 C 1.20). Danach darf das Vorkaufsrecht der Gemeinde nur ausgeübt werden, wenn die vom Käufer geplante Nutzung des Grundstücks den Zielen und Zwecken des vorgegebenen Milieuschutzes widersprechen.

 

Weil einem Käufer zum Zeitpunkt des Kaufes i.d.R. nicht nachgewiesen werden kann, dass seine Pläne dem vorgegebenen Milieuschutz widersprechen, ist das gemeindliche Vorkaufsrecht seither wenig anwendbar. Allerdings ist es der Gemeinde unbenommen, den Käufer zu seinen Plänen um Auskunft zu ersuchen.

 

Zudem hat der Deutsche Bundesrat auf Antrag der Bundesländer Berlin und Hamburg bereits am 08.04.2022 die Bundesregierung aufgefordert, einen Gesetzentwurf in den Bundestag einzubringen, mit dem eine rechtssichere und vor allem wirksame Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts wieder gewährleistet ist.
Da dieser Bundesratsbeschluss jetzt fast 2 Jahre alt ist, darf eine entsprechende Gesetzesnovelle noch im Laufe dieser Legislaturperiode erwartet werden.

 

 

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung Eimsbüttel begrüßt die Bundesrats-Initiative vom 08.04.2022 auf Antrag der Länder Hamburg und Berlin wie auch den Gesetzesantrag des Landes Bremen im Bundesrat vom 18.10.2022, die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts wieder zu ermöglichen.

 

Roland Wiegmann und DIE LINKE-Fraktion

 

 

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